1896
Bellen;, Bolle»; und R Wiera. 1836. 1834.
Ibüi. e. 711. Der Commissarins hat die obrigkeitliwen Abänderungen in Beziehung auf die Wahlart >"das rothe Blich eintragen zu lassen sainint den von den Gesandten „noch zugestellte» Rothwcndigkeite» >Sollte er wahrnehmen, das; jemand, um diese neue Ordnung zu hintertreiben, sich in die Orte begebtwolle, so soll er ihn davon abmahnen, oder er kann ihm Erlaubnis; ertheilen, insofern die Deputaten dc>Burgerschaft und Communita vorher dessen berichtet worden sind. U>ül. ll. 7IL. Der Eonnnissanu-erhält alich den Auftrag, das Umgeld zu Bellen;, welches die Obrigkeiten endlich haben wollen, vollständ^einzuziehen. Ferner soll er berichten, um wie viel und warum er den Statthalter Mollo gestrast ha^-Wen» der Bericht angekommen ist, so wird man sich über einen Tag vergleichen, ans welchen manin die Orte eitleren wird. Ibid. e. 7lÜ. Uri wird ersucht, wegen der Eingriffe des Bischofs zuin die Rechte der Obrigkeiten, der Regenten und der Unterthanen an die gehörigen Orte Schreiben Z" ^lassen. Ibill. f. 714. Man billigt, daß Ritter Eislago seine dermaligen kosten bei der Eommwu"diese alsdann vom Fiscal zu Bellen; rhebe. Ilinl.
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Art. 715. „Ein Erkanntnis; von unser» L. A. Eidgenossen von Uri zwüschent der Burgerschaft c»>"und dem Rhat zno Bellenz anders; theils wegen beschächner und gemachter nüwen endernng uff cinew dwörtischen Tag zno Brunnen den 36. Jenner dis; U!34 Jahrß gegeben, habendt min Heeren auch bestätig^vorbehalten was; von des; Ruschgen wegen darin begriffen, las; man in sinem Werth verbliben, wie awjederwhlen getvalt zno haben, die sachen he nach gestalt der fache» zno enderen, minderen oder mehreil »awollgefallen." Absch. 666. 71t». Bor Jahren hatten die Gesandten in Bellen; den Obrigkeiten „du' ^rection" des Statthalters Johann Mollo, welcher sich gegen den damaligen Evmnnssarins Stülp vor öw^lichem Tribunal „unbescheidenliches Wejeil" hatte ;>l Schulden kommen lassen, den hohen Obrigkeitenbehalten. Ferner hatte jener sich widersetzlich gezeigt, als der Evmnnssarins JmHvf die von Bellenz bei »tEntzweiung von Bern und Solothurn zu Hülfe gemahnt hatte, wenn es die 'Roth erforderte.
Mollo gerade im Lande ist, so sprechen die Gesandten, ans welche die Parteien gutwillig zu einer sw^lichcn Eomposition comvromittiert habe», also: Das Urtheil vom 3. Octvber 1632, worin anch dieratio» der Ehre Stnltzens begriffen ist, wird bestätigt, und Mollo soll mündlich erklären, das; er sich ^selben unterwerfe und dem Eommissarins Stnltz bis zu Ostern 39 Rronen zu Befriedigung seiner Ansl-'^ 'zahle. Ferner wird ihm vor öffentlicher Session in ernsten Ausdrücken das Mißfalle» der Obrigkc'^"ausgesprochen und ihn; künstig cii; besseres Verhalten anempfohlen. Wegen semer widersetzlichen Rrdcwals JmHvf zur Hülfleistnng mahnte, ist 'Mollo ans Befehl von Uri und Schwy; bereits vom Eonnnisb^^bestraft wordeil; man läßt es daher dabei oewenden. Absch. 668. n. 717. Ans die Anfrage des Wvogts ans der Riviera, wie er sich gegenüber den minderjährigen mit der Unholderei „insicierten" ^zu verhalten habe, kann man keine andere Verordnung machen, sondern es wird besser erachtet, bei ^nächsten Tagleistung zu Lnccrn den Runtius zu fragen, wie man sich zu verhalten habe, oder ob ^Mittel der Inquisition zu Mailand eine Verbesserung zu finden wäre. Ibi'l. 1>. 711t. Dem LandvAk ^Bollenz wird alles Ernstes geschrieben, daß er die Unterthanen unter Androhung einer Buße anhallc.mit den nöthigen Wehren zu versehen. Ilnci. o. 7111. Der Bischof Von Eoino war bei demfolgender Beschwerde Angekommen: l) daß die weltlichen Obrigkeiten in den ennetbirgischen Vogtw'» ^seine Gegenwart von den Spitälern die Rechnung einnehme»; 2) daß sie vermöge des ihnen zustrb^'