Belle»',, Bollenz und Nivicra. 1633. 1893
^Ä'lbc hat an.; feilem und nicht ans seiner Franc» Gut zu zahlen, wovon jedem Ort 100,
. bmualen regierenden Evmmissarius l(>0, den Erden des Eonnnissarins Büeler sel. 10V verabfolgt^ sollen. Ferner hat er alle Kosten, welche durch die beiden Processe herbeigeführt worden sind, znoincn Eid zn schwöre», dag er die erlittene Gefangenschaft und Reprehcnsiv» weder seine Fran,djxj, ^ verwandten, noch irgend jemand mit Worten oder Werken wolle entgelten lassen. Sollte ernicht halten, so würde er ans die Galeeren vcrnrrhcilt und sein Vermögen consisciert werden,iiiii ^ wieder mit ihm, so soll er, wie es einem treuen und redlichen Ehemann geziemt.
^ leben, widrigenfalls ihn auch dafür die Galecrenstrafe treffen würde. Uebrigens soll ihm diese^ Ehren unschädlich seilt, insofern er die verhängte Strafe leistet. Ibid. I. <»«7. Terllcss!^ Eomv wollte nicht zugebe», daß der Ausrichtung von Processen, welche geistliche Personen be-ll,,/Regenten der ennetbirgischen Bogteien beiwohnen; wollte ferner einen Weltlichen, gegeil welchende», Person etwas zu klagen hatte, zwingen, vor dem geistlicheil Gerichte zn erscheinen, wie das
^i»l ^Paganino begegnete, über den zuletzt noch der Bann verhängt wurde. Da Aidwalden dieEvnsercnz zu spät erhalten hat, nm seinen Gesandten zn schicken, beschließen die (ke-in beiden anderil Stände eine zweifache Gesandtschaft ans den 6. April zum AunlinS nach Lnccrn»»,. / ^' üwhiil alich Aidwalden seilte Gesandten abzuordnen habe, nm über diese Pnnkte mit ihm zu^ Es ist zwar die Ansicht, daß die weltlichen Beamten bei Processen gegen verdächtige GeistBrancb beiwohnen sollen, damit nicht etwa malefizische Delikte weltlicher Personen hinter-Ta niail aber dafür keine Beweise vorführen zn können glaubt, hält man eS für zweck-j» vorliegenden Fall den Annlins zn bewegen, den Doetor Rnggia, seinen gewesenen Sccrctär,lij, dem Proceß des Priesters Dvlano klage, Bertheidignng nird Aussage der Zeugen schrift,v^uutins zu übergeben und von ihm das Urtheil sprechen zu lassen; am gerathensten aber wärede» der ersten Proeednr bliebe. Ferner glaubt man nicht zugeben zu sollen, daß der Bischoftt ^ ^enn (Geistliche eine Ansprache an Unterthanen haben, diese vor seinen Stab zwinge, und daß^ soll strafe lind ihn in den Bann lege, da Eardinal Borromco das Gegentheil ordiilicrt hat.tt Verl,; ^'earins zu Bellenz geschrieben werden, daß er den Bann entweder nicht verkünde oder, wenntth^. lvieder aufhebe, mit dem Versprechen, daß Pagailinv vom weltlichen Aichtcr seine Strafevc»> ^ ^^'de. Da der Bischof von Eomo dergleichen Aenernngeu einführt, nicht Weniges jährlich ansl»r ^..''^^üschen Territorium bezieht mlv dennoch die Pfründen daselbst mit Pensionen beschwert, so wird^lli'e,, ^ darauf bedacht zu sein, einen eigenen Bischof zu erhalten. Dem Auntins wird ge-liijs^, ' ^ »lochte iiber obige Pnnkte sich nicht erklären lind sich vom Bischof zu Eomo nichts einreden^cch,,-' ^ projektierte Gesandtschaft bei ihm gewesen sei. Absch. (M. u. (»Ztti. Uri hält es fürv>>e Schlösset zu Bellenz mit mehr Provision und Munition zu versehen und bauliche Verbeffe-»ch^,» ^p">rhmen. Es stellt den Antrag, dafür die Unterthanen durch eine Auflage in Anspruch zu^>>k„ ^ Gesandten der beiden andern Orte halten zwar jene Verbesserungen für nöthig, tragen aber>»e,l. ^»terthanen eine Eontributioil dafür zuzunluthen. Die Sache wird aü rokoromlum gcnoni^fflcr Auf ein Schreiben des Auntius, aus welchem hervorgeht, daß dem Erz-^rllenz bereits der Befehl ertheilt lvordeil sei, den Paganino zu absolvieren, wird dem Eom-^of ^ ^^vieben, daß diese Absolution sofort ausgeführt, die Suspension des Einkommens, welches derCoinv aus der Vogtei bezieht, und der ans Hab lind Gut des VicariuS foraneuS gelegte Ar-