Bellcnz, Vollen; und Riviera. >631. 1887
^'te» Zu Handhabung des obrigkeitlichen Ansehens dorthin zu schicken. Sollte ein Ort einen andernfassen, so solle den andern Orten dadurch nichts präjndiciert sein. Ibick. o. Dieser nach
P,^^uden Gesandtschaft wird auch der Auftrag gegeben, sich zu erkundigen, wie die Verleihung derIl>N^ ^ Bellenz ain passendsten und auch zum Nutzen der Obrigkeiten bewerkstelligt werden könnte.023. Die von Misor beschweren sich, daß ihnen den 2. März 1629 ein Zoll von 2 Schilling^umi Waareil zu Bollenz oder an der Mvösabrncke zu zahlen auferlegt worden sei. Da dieserwnrde, um die Stadt und die Schlösser zn Bellen; besser verwahren zu können, auch der-cu/" ^u^lZuben dafür, sowie auch die Erhaltung der Brücken und Straßen sehr groß sind, endlich^ die Leute ans den regierenden Orten, die Untertbanen und alle Fremden denselben bezahlen müssen,^ glaubt uian von Erhebung dieses Zolles nicht abstehen zu sollen. Den Gesandten, welche nach^lla»d reisen, um den neuen Gubernator zu begrüßen, wird der Auftrag gegeben, mit Abgeordneten von^ Rückkunft zu Bellenz zu reden und sie von ihrem Vorhaben abzumahnen. Absch. 537. a.dic^ Stadtvogt, die Räthe, Eonsoli und Syndici der Stadt und Grafschaft Bellenz werden vorft» ^"udten beschieden. Ihnen wird befohlen, I) Eopieen von ihren Freiheiten und Privilegien nebsth^.^'V"ulieu vorzulegen und zwar noch vor Abreise der Gesandten, widrigenfalls die Obrigkeit dieselben^ckc>/ ^ wtzMtig erklärt habe; 2) den Stadtgraben zu räumen; 3) die Dhürme der Stadtporten zu^ Nebenmauern der Movsabrücke zu decken; 5) die Wehre daselbst wiederherzustellen; 6) diez» »>. ^e'ssin unter der Portnn auszubessern; 7) das Umgeld des beim Zapfen verkauften Weines
^ Dilles bei Androhung von Bußen. 8) Da sich die von Bellenz beklagen, daß man Kauflentcn'^bZe'bundenc Hölzer durch den Dessin zu flözen, aber sich herausgestellt hat, daß die von^»»l/ Erlaubniß dazu gegeben haben, so wollen die Gesandteil diejenigen wissen, welche es
»ach ' ^'en, um sie strafen zu können. 9) Die von Bellenz sollen künftig die Steuern und Anlagenbc» ^ ^"""t»iß der Obrigkeit ohne Widerrede zahlen, von welcher Erkanntuiß ihnen eine Eopic gege-IftDiejenigen, welche liegende Güter haben, sollen deu dritten Theil mit Kor» bepflanzen.kc„ aufgelaufenen Wein haben, sollen denselben ausschütten, damit jede Gefahr verinie-
^ffc» ^ Bellenz erwidern auf Nr. 7, ihre Freiheiten und Privilegien seien so klar, daß sie
hchch ^ wegen des Umgeldes in Ewigkeit nicht mehr molestiert werden, und wenn man ihnen vor-bei, Obrigkeiten mehren lind mindern können, so beziehe sich diese Bcfugniß nicht ans ihre Privi-auf die Statuten und das erst noch unter dem Vorbehalt, daß sie einwilligen. In Bezie-^ ^ ailttvortcn sie, daß weder die Eommunität noch die Grafschaft Bellenz die Erlaubniß zumhabe. Gegeil die übrigen Punkte erheben sie keine Einsprache. Absch. 564. a. 025. Die>vch ^fseu eiilen Ruf anschlagen, daß jeder Wirth innerhalb acht Dagen die Rechnnng bringen soll,>»zch ^ er in den letzten zwei Jahren bei dem Zapfen ausgeschenkt hat. Dem wurde aber nicht»cht ^"w,en. Ipjg. Zz. Ejuen andern Ruf lassen sie ergchen, des Inhalts, daß jeder innerhalb
^>geb" denjenigen, welche dazll verordilct sind, die Steuern anzulegen, schriftlich
»»ig -Dem wurde aber ebenfalls nicht nachgekommen. Ibick. o. <»27. Da man den in Art. 624ist, ^ Befehlen, welche schon seit mehrern Jahren gegeben worden sind, bisher noch nicht nachgekommeni>vgt ^ denen von Belle»; eine Buße von 290 Kronen auferlegt und dieser Beschluß dem Stadt-^»c» '^uscone durch den Großweibel mit der Benlerkung iiberbracht, daß die Gcsandtcil auf
^rer von Bellenz bleiben werden, bis man demselben nachgekommen sei. Diese erkläre», daß sie