1886 Bellenz, Bollen; und Niviera. 1630. 1631.
(gutheißen der Obrigkeiten hin festgesetzt, daß in den drei Vogteicn die Säumer an Sonn- und Feiertagsdie vier hohen Feste ansgenoininen, fahren können. Daß eben dasselbe auch für die übrigen Vogteicngeordnet werde, soll auf der srauenfeldischeu Conferenz beantragt werden. Ibiü. o. iil.s. Auf de»richt des Commissarius, daß der deutsche Chorherr ;u Vellen; dein Nuntius noch nicht überschickt wocdc"ist, laßt man es nochmals bei dem früher» Beschlüsse verbleiben, daß er in der Jurisdiction der dreinicht mehr gednldet werden solle. Landamniann Lussi wird beauftragt, mit dem Nuntius zu tracticrc^daß er abgeholt und gestraft werde, (geschieht dieß nicht, so soll er verrufen und sein (gut für die Ka»»>^evnfisciert werden. Ibicl. f. Dem Landanuuauu Danuer wird bewilligt, im Namen der Ki»^
seines verstorbenen Bruders auf die (guter des RuSca von Luggarus, welche in den Vvgteien der dreisind, Arrest zu lege». Iliiü. l>. <»l 5. Der Commissarins zn Bellen;, berichtet, daß er wegen der inausgebrochcncn Seuche gegen das Thal bei dem Ort Cama dachen ausgestellt habe, daß aber die vonsolche bis zu dem Bache gegen Lumino vorschieben und sogar behaupten, daß ihre Jurisdiction bis d»V>sich erstrecke. Nachdem das Schreiben derer aus Misox au die drei Bünde, sowie das des Beitags der dckBünde verlesen worden, wird beschlossen, letzteres Schreiben zu beantworteu uud aller Orten nachzus»^'wo Gewahrsame über diesen Punkt zu finden seien, um dw Sache baldmöglichst zu Ende zu führen.547. a. Tic Consvli und Shndici der Stadt und Grafschaft Bellenz, welche sich widersetze», ^
Amt zu huldigen, sollen schuldig sein zu schwören, dem Amt die Fehlenden in Criminal- und Malest;?»^zu leiden, widrigenfalls sie ihres Amtes entsetzt werden. Idiil. o. l»l7. Ferner soll die Bestraf»^ ^Fehler gegen die Provision zu Bellenz nicht dem Rath daselbst, sondern dem Cvnunissarius zustehen.
Da den Uuterthanen der Termin von drei Monaten, den man ihnen gegeben hat, um dasund den Zoll zu entrichten, verstrichen ist, ohne daß der Befehl der Obrigkeiten respectiert worden ist,soll der Commissarins sie fragen, ob sie gehorcheil wollen oder nicht. Sollten sie sich widersetzlichso wird die früher beschlossene Gesandtschaft der drei Orte sofort abgehen. Sollten die Unterthanc» ^anmaßen, in die Orte zu fahren, so hat der Coinnüssarius es ihnen zu wehreu mit dem Bemerken, d»stnichts ausrichten werden. Ilücl. e.
, -tresst'»»
'Art. tillt. Cs wird ein dem Cvminissarius von denen zu Bellen; übergebencs Schreiben, vcdas Umgeld, verlesen; in demselben wird auch von den Bedingungen gesprochen, unter welchen >»die regierenden Orte gekommeu seien. Absch. 551. a. 1. Die Verhandlung über die streitige» - ^
che» am Mvntieello wird auf die Sommerszeit verschoben, wo man bequem einen Augenschein »^ ^kann. 2. Da die von Misox ihre Wachen weggenommen haben uud die Cvutagiou altsgehört hat,Commissarins beauftragt, auch die Wachen derer von Bellenz zurückzuziehen. Ibiü. Ii.die Uuterthanen von Bellenz dem Cidschwur der Consulen und Shndici und der Bezahlung des ^widersetzen lind ihr Antwortschreiben vermesseil und ungebührlich ist, wird fiir gut erachtet, diebesprochene Gesandtschaft aus der Uuterthanen Kosteil abgehen zu lassen. Dieselbe soll am erstennach Lichtmeß zu Altorf sich versammeln und sofort abreisen und, ohne irgend welche Rücklicht Z» ^jene beiden Punkte exequieren. Sollten die Uuterthanen sich nochmals widerspenstig zeige», so ^>>
Gesandten, daß sich die Herren uud Obern belieben lassen werden, eine namhafte Anzahl Vvlkö »