1880 Bellen;, Bollenz und Riviera. 1630.
haben keine Instruction, sind aber der Ansicht, daß man den früher» Entschluß nicht aufgeben dürfe, ^dieß für die Orte nicht zum Guten ausschlagen würde. Man hätte jedoch gerne gesehen, daß die A»ibal'sadoren die in der Kapitulation stipuliertc Bezahlung für den Monat vollständig entrichtet hätten, nndd^die Hauptleute die Soldaten im Geheimen geworben und ihnen kein Geld darauf gegeben, sondernGeld behalten hätten. Weil die Besoldung erst mit dem 1. April angeht, will man erwarten, was wei^erfolgen wird. Absch. 527. n. 55!». Der Landvogt in Bollen; berichtet, daß viele minderjährige Ki»d^sich selbst als der Unholderei schuldig angeben, und bittet um Weisung, wie er sich gegen dieselben z» ^halten habe. Es wird auf eine frühere Verordnung verwiesen, nach welcher man an alle diejenigen Ki»^'welche dieses Lasters halber sich selbst angeben, aber das fünfzehnte Jahr noch nicht erreicht haben,Hand oder Marter anlegen soll. Dein Landvogt wird die Weisung gegeben, an diese Verordnungalten, jedoch soll er die Namen aller dieser Kinder aufschreiben und dieses Verzeichnis; aufbehalten,
dieselben die Jahre erreicht haben, so daß dann die Landvögte gegen sie processieren können DerVogt soll auch der Priesterschast zusprechen, daß sie sich solcher Kinder mit allem Ernst annehmen und ^Mühe geben, dieselben wieder auf den rechten Weg zu bringen; ferner soll er darüber nachdenken, ^aus den Spitalgütern Mittel zu entheben seien, um eine Inquisition oder eine Unterweisung solcher KUeinzurichten. Ikill. I>. Dem Lorenz Heina, welcher sich gegen den Landvogt in Bollen; ans
schämte Weise benommen hat, soll der Landvogt die verdiente Strafe werden lassen. Den Gesandte»^die Jahrrechnung wird aufgetragen, je nach Gestalt der Sache noch eine weitere Strafe über ihn zu ^hängen. Idill. v. 5<»l. Um noch fernere Zeugnisse für die vom Statthalter Giv. Pietro JudiccBollenz angezettelte Verrätherei zur Hand zu bringen, wird dein Landvogt aufgetragen, in Rerbindunll^den obengenannten Gesandten mit allein Ernste und insgeheim Kundschaften beizubringen. Sollte ^Einer, der Kundschaft geben könnte, vor der Ankunft der Gesandten sterben oder abreisen, so soll der ^ ^Vogt bei Zeiten zur Sache thun. Idill. <1. K<»2. Dem Landvogt wird ferner befohle», die Proccsst^'^ .den Consul Capen und Bianchet ungeachtet der von den Obrigkeiten ausgesprochenen Liberation ,führen. Die Gesandteil werden auf künftige Ostern verreisen. Idiä. e. Dem Rath zu ^ .
wird 1) aufgetragen, die Wehrcnen am Dessin und der Moösa in Stand zu stellen oder doch wc>uß^die gehörigen Vorbereitungen dazu zu machen, damit im Spätjahr die Arbeit ausgeführt werde» k» ^Der Rath kommt dagegen init der Bitte ein, das Flözen des Holzes, welches die Wehreueu lM-dcrbc, ^verbieten. 2) Es wird befohlen, daß sie die Steuern nach dein Vermögen eines jeden vertheilcu u»dblos auf die liegenden Güter legen sollen. Der Rath antwortet, daß er die Genieindc znsannnenrnn»^ihr solches vortragen und, was beschlossen werde, ausführen wolle. 3) Es wird verlangt, daß d" ^von allen seinen Freiheiten Copieen gebe; wo nicht, so werde man diejenigen, welche sie nichtannulliert ansehen. Der Rath antwortet, was er bei Händen gehabt, habe er voriges JahrLandschreiber Magnus von Mentlen zugestellt; was er noch zu Händen bringen könne, »verde ereinhändigen. Von Mentlen zeigt an, tvas er erhalten und wem er die Copieen übergeben habe.
Aufforderung, daß die Landschaft das Hans, welches an des Großweibels Haus stoßt, kausen und du"»genschaften nnd anderes Nothwendige bauen soll, antwortet der Rath, daß er dazu nicht vcrps»da er auch nichts an den Kauf des Hauses des Großweibels gesteuert habe. Die Gesandten ^darauf, sie werden es kaufen, nnd die Landschaft habe es zu bezahlen. 5) Auf den Befehl, die Sla ^nnd den Dragonat zu räumen, antworten die von Bellenz, daß sie das Erste thun wollen, das Z>u"