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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1864
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1864

Bellenz, Bollenz und Riviera. 1626.

halten. Uebrigens wird den Gesandten nach Bellenz und dein Commissarius aufgetragen, über dashalten jenes Chorherrn Kunde einzuziehen, namentlich ob er wegen des Amtes als deutscher Chorherrübrigen Gottesdienst nicht abwarten könne. Ibid. o. 92k. Da die deutschen Chorherren zu Oso^'den Landvogt Arnold init den Scinigcn abgewiesen hatten, als sie daselbst zur Beichte bei dem Vicari^gehen wollten, so wird beschlossen, mit dem Legaten um Bewilligung dazu im Namen der drei Orteunterhandeln. Ibid. d. HNO. Es kommen die Erben und die betrübten Kinder etlicher wegen Unholder"in Bollenz Hingerichteter Personen mit Beschwerden ein, andere beschweren sich wegen der Consiscatio»Güter von einigenargwöhnischen" Personen. Alan läßt es dabei bewende», daß, wenn jemand zuhat, derselbe an die Gesandten appellieren soll. Dieß soll dem Landvvgt auf sein schriftliches Nathsbegchr"'geantwortet werden. Ibid. o. 931. Weil diejenigen, welche der Unhvlderei schuldig sind, meinen,^verrichteter Beichte der zeitlichen Strafe lcdig zu sein, so hat man die Besorgniß, daß auf diesedieses abscheuliche Laster sich noch mehr verbreiten »verde. Die Sache wird in den Abschied geiw»»""'und jedes Ort ersucht, seinen Entschluß Uri zur Kenntniß zu bringen, damit man den folgenden Landvögt"und Amtleuten Weisung geben könne, wie sie sich zu verhalten haben. Ibid. k. 932» Adrian ArU^wünscht sich wegen mehrerer ihm zur Last gelegten Fehler zu verantworten. Da aber die GesandtenSchwhz und Untcrwaldcn keinen Befehl dafür haben, wird er für diese Versammlung abgewiesen.g. 933. In Beziehung auf Francesco Bvnnollo wird beschlossen, daß, wofern derselbe bei deinbleibt, es sei ihm die Satzung unbekannt gewesen, daß keine liegenden Güter in Bvllenz Fremden veN

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,em toll; hat er «der keine Kenntniß davon gehabt, so wird den Gesandten auf die Jahrrechnung besohl"''

werden dürfen, dem Landvogt Lussi sein Recht gegen die Landleute, welche fallbar sein möchten,

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den Landvogt und Bonnollo mit einander zu vergleichen. Ibid. b. 9^39. Auf die Beschwerde dererLauis, daß ihnen von den Amtleuten von Bellenz von jedem Saum Wein 1 Dicken Zoll abgenow'

werde, wird den Gesandten auf die Jahrrechnung der Auftrag gegeben, die Sache zu untersuchen,

933. Ueber den Zwang, welchen die große Pfisterei zu Bellen; ausübt, wird immerfort Klage erho^

und das Ansuchen um deren Abschaffung gestellt. Uri erklärt, daß es in die Errichtung derselbeeingewilligt, Schwhz, daß es seine dafür gegebene Ortsstimine aufgehoben habe, Nidwalden, daß seinedie Gesandten nach Bellen; mit dem Befehl, die Pfisterei, wie früher, freizugeben, abordnen werde. ^Ic. 93k. Uri beklagt sich, daß Schwhz und Nidwalden dem Ulrich Farlimann die Parthnn ^bewohnen angewiesen haben, während sie nach den Abschieden der Landschreiber zu Bellenzsollte. Die Gesandten dieser beiden Orte entschuldigen sich mit Unkenntniß der Sache, lassen es bei ^Abschieden bewenden und gestatten dem Landschreiber von Mentlcn die Wohnung zu beziehen. '937. Den Gesandten nach Bcllcnz soll Instruction wegen der Wchrenen gegeben werden. Ferner ^die 1624 zur Beilegung des Streites zwischen den gegeneinander feindseligen Geschlechtern zu ^

einbartcn Friedensartikcl, welche von den großen Gewalten genehmigt worden sind, vor der Landetverlesen und d'Hema als Landsfähnrich bestätigt werden. Ibid. m. 938. Da in diesem JahrrWein in den ennctbirgischen Vvgteien gewachsen ist, so wird beschlossen, dein Commissarius zu Ü-daß er ein Mandat erlassen solle des Inhalts, daß bei einer Buße von 50 Kronen kein ^^"^^yerrWein auf einmal kaufen und laden solle, als er auf einmal laden könne, und daß er für mehr eineFuhr zu bestellen gehalten sei. Absch. 401 b. 93k. Ferner wird der Commissarius beau ^die Amtleute bei Eiden anzuhalten, daß sie Rechnung geben über den Wein und das Korn, welche Z"