Bellen;, Bollen; und Riviera. 1624. 185Z
befehlen und namentlich dafür sorgen, daß das Wasser aus dem Thal Morobbia in seinen altengeleitet werde. Ibiä. e. 207. Ebendieselben Gesandten sollen anch dafür sorgen, daß man sich>nit^" Bellenz und Bollenz für die Examination der Maleficanten statt init einer halben Krone,
Schilling begnüge, nnd daß der Sohn des Canzlers zll Bellenz, welcher viel zu dergleichenAnimationen gebraucht wird, den Eid der Verschwiegenheit leiste. Ibiä. k. Li)». Ebendieselben Ge-lick ^^alten den Auftrag, mit dem Nuntius zu reden, daß der Pfarrer zu Arbedo wegen seines argcr-Psa" "^"^ls beseitigt und abgestraft werde. Ibiä. x. 200. Den wegen eines Zehntens zwischen deinund dem Feldhüter zu Mola (Mvlina?) obwaltenden Streit sollen die Gesandten zu Bellenz zu ver-^ suchen, gelingt das nicht, die Nechtsame durchsehen und den Befund heimbringen. Ibiä. b. 300.!chi^" ^ Bünden soll geschriebeil werden, sie inöchten auf Bartholoms Abgeordilete nach Bellenz>vcg^' dortigen Zoll oder über ein Weggeld vergleichen könne; ferner damit man
^ der Arreste, welche gegenseitig angelegt werden, unterhandle und künftig bei entstehendem Streit jedersuchen könne. Ibiä. i. 30l. Da in Bollenz die Eide schlecht gehalten werden, soA de ^ ^^^udten iil das Buch daselbst eintragen, daß künftig in allen drei Vogteien der Eid, wie esgebräuchlich sei, „angegebeil" werden soll. Derjenige, welcher einen falschen Eid schwört, soll^ul um IVO Gld. gebüßt und um „Ehr nnd Gwehr", das zweite Mal nach Discretion ain Leibe^»dh AOL. Gio. Atschiung (-6. Arciono) soll drei falsche Eide geschworen lind mit dein
blihr uccordicrt haben. Den Gesandten wird aufgetragen, der Sache nachzufragen lind denselben nach Gc-Leibe abzustrafen. Ibiä. I. 30». Da in Bollenz viel Allmendland als Eigenthuin eingeschlageil^chez die Gesandteil die Consuln beeidigen, zu sageil, wo das geschehen sei. Diejenigen, welche
G^^^un, sollen gestraft, das eingeschlagene Land wieder ausgehagt werdeil. Ibiä. in. »04. DieSeid Anordnung treffen, daß zu Bellenz nur eine Mctzg sei, und daß ein ordentliches Bank-
Il>j^ ^ " u>ld der Cvniiilunita oder demjenigen, der die Metzg baut, zu deren Erhaltung übergebeil werde.^Uer ' Die Gesandteil sollen ferner auf der Jahrrechnnng dafür sorgen, daß die Land-
Ihj,; Vogteien im Beisein der Gesandten gegeben werde und zwar schon im laufenden Jahre,
^ale," > Die Gesaildten von Uri solleil den Landvogt zum Büel dahiil vermögen, daß er über das
Die Rechuung gebe; die übrigeil Landvögte sind ebenfalls dazu anzuhalten. Ibiä. x. »07.
angehalten werden, daß zu Bellenz jeden Sonn- und Feiertag eine Predigt ge-^iä. g. »0». Die Gesandten auf die Jahrrechnung haben dafür zu sorgen, daß die^^enz die Brücken, welche zil unterhalten sie ans sich genommen habe», in gutem Stande er-^ Ferner sollen sie mit den Gemeinden der drei Vogteien die Anordnung treffen,
""t dem nöthigen Hausrath verschen lverden. Ibiä. s. 3lO. Die von Bellenz sind«An Straße am Mont-Kenncl, wo es nöthig ist, zu verbessern. Ibiä. t. All. lieber des Boggct
!tlz ^ Fvcetto) Todtschlag soll Nachforschung angestellt und ein Proceß errichtet werden. Ibiä. n.sihe» Landschreiber Büeler soll die Landschaft Bollenz für die Kosteil, welche er wegen der Rent-en ^ ^ ^kgen Maginv gehabt hat, bezahlen; die Vier aber von Schwyz, welche den Magino ausgeführt,^ ^ Landschaft, zur Hälfte Niagino bezahlen. Ibiä. v. »I». Die Gesandten habeil diebollenz zu untersllchen und den Obrigkeiten gründlichen Bericht darüber abzustatten. Ibiä. n.^teu^" ^^^tet wird, daß die Landvögte oft „die Strafeil in Verehrungen ziehen", so sollen die Ge-^ Amtleute darum beeidigen und, was sie finden, den Obrigkeiten berichten. Ibiä. x. 313.