1834 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1619.
Geistlichen und Particularen jene die Sache vor das geistliche Gericht ziehen, auch in andern Fällenliche Personen vor das geistliche Gericht zu citieren sich untersteben; dag ferner auch viele „ungebühr >Lehen" verliehen werden. Der Landvogt wird beauftragt, sich mit einem in der drei Orte Namen mgestellten Crcdenzbrief wegen dieser Sache zum Legaten zu begeben und die Fehlbaren zu bestrafen;appelliert, so werde er an den Orten einen guten Rücken haben. Ibid. <z. 8«. Die GesandtenSchwhz erhalten die Instruction, für Moderation in dem ungebührlichen Procedieren mit den Gefanguin Bollenz zu stimmen. Absch. 61. a. 87. Die Zusätzer in den Schlössern zu Bellenz klagen, daß ^erst für zwei Monate Sold empfangen haben. Da der Gubernator in Mailand früher erklärt hat, daüim Namen des Königs von Spanien zahlen werde, so wird Uri beauftragt, im Namen der regiere ^Stände deßwegen an den Gubernator zu schreiben und von Mentlen mit dem Schreiben abzuschicken, ^das Geld in Empfang zu nehmen. Absch. 69. a. 88. Von Mentlen erhält auch den Auftrag,Reparation der schadhaften Stücklein in den drei Schlössern mit den drei Castellanen zu sorgen.
Kugeln mangeln, so solle er auch zu Mailand darum werben. Ibid. b. 8tt. Johann SomocoUDangio war von manchen Personen des Unholdcnwesens beschuldigt worden. Da der Landvogthat, daß er während des ihm gemachten Processes „mit der Marter seine Unschuld erhalten habe", ip,ihn Uns Gesandtschaft frei. Die Gesandten der beiden andern Stände nehmen die Sache in den AtMAbsch. 79. u. Der Proceß des Jakob Ferrare von Semione, welcher ebenfalls der
verdächtig ist, wird vorgelegt. Es wird gut befunden, den Proceß den Obrigkeiten vorzulegen und tnetz ^entscheiden zu lassen, ob Ferrare an die Marter geschlagen werden soll. Ibid. b. ttt. SchwYZAntrag, es solle jedes Ort dieser Sache wegen einen Gesandten nach Bellenz abordnen. Die übrige"sandten, ohne Instruction, nehmen den Antrag in den Abschied. Ibid. o. ttS. Minderjährigewerden, wie sie selbst bekennen, von ihren Aeltern an die Hexentänze geführt. Man hält es für ^ „sich an den Cardinal zu Mailand schriftlich um Hülfe und Rath zu wenden, wie diesem Uebel zu beg^sei, und ihn zu ersuchen, eine Visitation in diesen Thälern vorzunehmen. Uri wird beauftragt,Schreiben abgehen zu lassen. Sollte man dieser Kinder wegen Kosten haben, so sollen dieselben a»s ^Spital in Bollenz genommen werden. Ibid. ck. Gegen diejenigen, welche im Verdacht (der
holderei) stehen und, aus dem Lande entwichen, sich den Rechten nicht stellen, soll der Landvogt Snach Laut der Statuten verhängen. Ibid. s. ,»4. Diejenigen, welche im Rathe sind, und die Amt ^auf welchen großer Verdacht der Unholderei ruht, sollen einstweilen „ihres Amts hinter sich halten"'Landvogt soll wider sie den Proceß ausnehmen und sie examinieren; ist der Verdacht unbegründet, w ^sie ihrer Aemter wieder fähig. Ibid. t'. s»z. Diejenigen, welche die Unholderei bekannt habe»,meinen, daß sie auf die gethane Beichte hin liberiert seien, sollen eingezogen, tormentiert undwerden, ob sie seit abgelegter Beichte wiederuin Gott verläugnet oder ob sie vor oder nach der Beicht ^und Gut geschädigt haben. Haben sie das Eine oder das Andere begangen, so sind sie an Leib u»zu strafen. Ibid. x. !»«. Denjenigen, welche freigelassen, aber später wieder verzeigt worden Ü» ,der Landvogt wegen der neuen Anklagen den Proceß machen, der frühern wegen, um welche einschon die Marter überstandeil hat, aber nicht mehr. Ibid. b. s»7. Dem Landvogt wird der - ^gegeben, die Brücke bei der neuen Straße in Bollenz, wegen deren Erbauung drei Dörfer im Str^^endlich einmal bauen zu lassen, da zuletzt die Aufbringung der Kosten schon möglich sein werde; die von(„Dunsch") sollen auch ihren Antheil daran bezahlen. Ibid. i. s »8. Den Gesandten auf Bartholom