1830 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1618.
ein jedes Ort auf den oben erwähnten Appellationstag seine Gesandten für Ahndung dieses Versaht-instruieren, sowie auch in Beziehung darauf, daß die von Bellenz nicht nach althergebrachter Hebung ^neuen Commissarius entgegengeritten sind und ihm den Wein verehrt habe». Ibiä. k. 44. Demfrüher gefaßten Beschlüsse, die Stücke in den Schlössern verbessern zu lassen, tritt Schwyz bei. Die -führung wird Uri übertragen. Ibiä. 43. Den Gesandten zu Bellenz wird der Auftrag gegebe», ^noch höchst nöthiges Stück an die Wehre zu Bellenz durch diejenigen machen zu lassen, deren Pflicht e»Ibiä. b. 4«. Johann Ferrar aus Bollenz, neuerwählter Drcigeschworener, soll gegen die Obng ^ehrenrührige Reden ausgestoßen haben. Er läugnet dieß vor den auf dem Appellationstage versainmcGesandten. Nachdem er es durch einen Eid bekräftigt und sein Schwiegervater für ihn Fürbitte einge^-hat, wird ihm die Leibes- und Geldstrafe geschenkt, jedoch hat er die Kosten des Processes lindGefangenschaft in Uri zu tragen und wird für die Regierungszeit des Landvogts Im Hof seinerverlustig erklärt. Landshauptmann Judice und Johann del Bagio von Malvaglia, welche jene ehrbe a ^genden Reden gehört und ihrem Unterthaneneid zuwider damals keine Anzeige davon sofort gemacht,dem dieß erst nach zwei Jahren und zwar vermuthlich nur aus Neid gethan haben, werden für >Jahre ihrer Aemter entsetzt und aus Gnaden jeder um 5(1 Kronen zu Händen der Kaminer gebüßt. ^wird der Recurs in die Orte binnen Monatsfrist freigestellt. Absch. 4l. a. 47. Ein Knabe, derVater Silbergeschirr entwendet hatte und in Toggenburg in Gefangenschaft gesetzt worden war, war ^die vom Commissarius Frischherz geleistete Bürgschaft frei gelassen worden. Da Zaccone, der ^at^Knaben, sich weigert, Frischherz der Bürgschaft zu entheben, wird auf das Ansuchen von Frischherzein ernstliches Schreiben an den Commissarius zu Bellenz abgehen zu lassen. Ibiä. b. 48. Der "missarius Planzer hat bis nächste alte Faßnacht seine Rechnung zu stellen. Ibiä. o. 4«. Die La»
Bollenz wird angehalten, ihre Wehren in gehörigen Stand zu stellen. sHier fehlt im Original eMIbiä. ä. 3«. Da es sich herausstellt, daß viel criminalische und obrigkeitliche Strafen zumder Kammer verthädiget worden, wodurch auch viele sehr strafwürdige Vergehen „untertragen wo^sind", so wird beschlossen, daß künftig, wenn die Gesandten in das Land gekommen sind, keine ol'Ng ^keitlichen criminalischen oder malefizischen Strafen mehr verthädigt werden dürfen, sondern inwöhnlichen Appellation vor die Gesandten gebracht werden sollen. Ibiä. e. 31. Bei Appellationen ^ ^(Zivilsachen soll jede Partei zur Hälfte, in Criminalsachen die Appellanten „dasjGerichtgeld legen"-32. Der Grafschaft Bellen; wird ernstlich zugeschrieben, daß sie ihren sie betreffenden Theil der 'Monte Cenere verbessern und die „Wasserschweizenen" abgraben lassen soll. Ibiä. x. 33. Auf dudes Capitcls zu Bellen;, daß trotz der ihm vor einiger Zeit zu Theil gewordenen Befreiung, ^durch Tod entstandenen Vacanz selbst einen Chorherrn wählen zu dürfen, der Bischof von Lo»wChorherrn gewählt habe, wird dem nach Rom reisenden Pannerherrn Beßler der Auftrag gegeben, " ^beim Papste durch Unterhandlung dem Capitel zu jener Befreiung wieder zu verhelfen. Ibicl- >>- ^Um den Gang der Processe zu beschleunigen, wird den Landleuten der Vogteien Bellenz, /Riviera gestattet, daß sie, wenn es von den Parteien begehrt wird, „fürsprechen" können. >- ^
Dein Commissarius zu Bellenz wird befohlen, die Schlösser zu visitieren und anzuschaffen, was erProvision mangelhaft finde; ferner nach alter Ordnung die Wächter, zwölf in das Urnerschloß, I'- ^die beiden andern Schlösser neben den ordentlichen Schloßknechten zu legen und die Schlösser ^verwahren, auf vertraute Späher bedacht zu sein, damit man erfahre, was von den Bündnern vor»