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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1829
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Bellenz, Bollen; nnd Riviera. 1618. 1829

""befohlen. Ibiä. o. 27. In Folge der Unruhen in den Bünden wird fiir nöthig erachtet, diein Bellen; zu.versorgen. Uri hat bereits die Corporate und das nöthige Kriegsvolk ermahnt,' a»>f alle Fälle hj in hjx Schlösser zn begeben. Diese Rlaßregel wird von den übrigen Orten gntge-Absch. 28. a. 28. Um den Aufkauf von Pulver, Blei und Zündstricken durch die ans den Bündenhindern, wird jedermann verboten, solche Dinge seil zu haben. Ibiä. b. Äk». Die Castellanc undsollen ermahnt werden, fleißig Wache zu halten, daß kein Fremder mit Ausnahme derer ausfünf katholischen Orten in die Schlösser eingelassen »verde. Die Buße für Uebertrctnng dieser Verord-zu n ^ ^^'^ldung inne behalten werden, doch jedes Ort Gewalt haben, die Seinigen

^ cgnadigen. Ibiä. o. 31». Da der neue Markt, dessen Abhaltung zu Lanis beschlossen worden ist,^ alten zu Bellenz großen Schaden bringt, so soll jedes Ort aus Barthvlomäi seinen Gesandten denl^ben, denselbenauf freien Markt abzurufen". Ibiä. ck. 3 t. Da die von Bellenz dem Befehle,stadtthore zu verbessern und den Stadtgraben zu räumen, nicht nachgekommen sind, sehen sich die" ten veranlaßt, die Auflage auf den Wein wiederum einzuführen. Ibiä. o. 32. Die Spitalrech-lvvll! "^Rechnung der Kirche Petri »vird abgeno»»nien. Absch. 61. a. 33. Die zu Bellenz»v? Burggrabcn nicht säubern und die Stadtthore nicht decken. Bei Strafe soll ihnen dies; geboten

thm Ibiä. d. 3^. Verhandlung wegen der Wahl eines Großweibels. Ibiä. o. 33. DieUnter-leut"wßen sich an, in PrivathäusernEid anzugeben nnd Sachen hinterrücks der Commissarien, Amt-star >^'cmdten thädigen zu machen". Ibiä. ä. 33. Der Commissarius erhält den Befehl, einen'-'"»en Sack mit Korn verstohlener Weise Hinterhalten hat, zu strafen, sowie den Dreige-

von

°^"e», welcher ohne Wissen des Commissarius ihnverthädiget" hat. Ibiä. o. 37. Etliche Bürger

die kj>- a'lferlegter Strafen appelliert haben, legen ein halbes Gerichtsgeld vor

"leinen, der ComnllssarinS solle auch ein halbes legen. Die Sacke kommt vor denHeben Ibicl. I. 38. Ob man den Schlvßkncchten zu Bellenz etliche Paar Hosen zun; Kurzwellen

>»aldeuAppellaztag gebracht. Ibiä. x. 3». Die Gesandten von Uri und Unter-en (s bellen; einen Ruf ergehen lasseil, daß niemand befugt sein solle, eine Appellation mitDie ^"""issarius zu verthädigen, wenn die Gesandten der regierenden Orte zu Bellen; angekommen seien,^hsw" beschweren sich dariiber; der Ruf wird aber bestätigt. Wenn jedoch die Orte künftig esZollen" "iie andere Ordnung zu machen, so werden sie die Regenten und Anwälte von Bellen;,' ""b Riviera aus den nächstfolgenden Appellationstag bescheiden. Ein jedes Ort soll auf diesenlati'm Gesandten mit Vollmacht versehen. Absch. 62. b. H<». Ferner wird auf jenem Appcl-diesx ^"ie passende Fornl allfgestellt werde», nach »velcher der Commissarius den Unterthanen uild^6" schwören sollen. Ibiä. v. Da die Unterthanen in der Stadt und Grafschaftl>«rch ' Hiißbrauch mit ihren Freiheiten treiben, so wird den Gesandten zu Bellenz geschrieben, sie sollenFrch^ ^mnmissarillS ^ie Anordnung treffen, daß die im rvthen Buche enthaltenen und alle andernlbi(ß^'" wörtlich abgeschrieben und in jedes Ort eine Copie noch vor dem Appellationstag geschickt »verde,haibe/'s, .^' Säuberung des Stadtgrabens zu Bellen; und der Ausbesserung der Stadtthore^rd > ^ '"cm es bei dein den Gesandten deßwegen gegebenen Befehl bewenden. Ibiä. e. 53. Esbv,i js, daß die von Bellenz dein abgehenden Cominissariuseine ziemliche Ungebühr erzeigt" undselbst ^ haben, daß er die Appellationen zn gütlicher Erörterung dein Statthalter und dein Rathe"bergeben solle. Da ihnen dieß für eine Vermessenheit und Anmaßung angerechnet wird, so soll