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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1828
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1828 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1618.

zu Bellenz durch die Amtleute ungebührlich gesteigert werden, setzt man als Taxe für jeden Gang ^Amtleute nicht mehr als auf zehn Schilling fest, stellt es aber noch der Entscheidung der Herren und Ober"auheim. Ibid. s. IS. Es wird für passend erachtet, daß der Commissarius zu Bellen;, da ihm viele Klagen wegen Unholdereicn eingehen, wider keine dergleichen Personen procediercn soll, er habe denn vockstgenügsame Judicien; aufeinfältiges" Angeben solle er niemanden einziehen. Idiä. t. 2V. Der Co»'missarius klagt zweisonderbare" Personen außerhalb der Stadt Bellenz der Unholderei an und kommtBerhaltungsbefehl ein. Die Gesandten lassen es bei obiger Anweisung bewenden. Ibid. u. 21» ^Herren Pellanda begehren, daß der Streit, den sie mit Giocar, dem Schreiber der Landschaft Liv'»^''haben, ausgemacht werde. Letzten» wird, weil er mit seinen Rcchtsamen und Kundschaften nicht verst.ist, Aufschub gewährt. Ibid. v. 22. Die Gemeinde Carasso sticht um Entschädigung für denan, welchen das Wasser eines Canals in einein einer Kirche zugehörigen Weingarten angerichtet hat,zwar weil man damals, als man die große Wehre zu Bellenz gemacht und diesen Graben ausgeworfendenen von Carasso versprochen hatte, daß man für einen etwa dadurch entstehenden Schaden eine billige ^gütung geben wolle. Dem Landammann Lussi wird der Auftrag gegeben, den Schaden zu besichtigen ^mit denPersonawern" zu tractieren. Ibid. >v. 23. 1. Der Landvogt aus Bollenz berichtet,Einer ein Mädchen und eine Wittwe nächtlicher Weile habe umbringen wollen, daß aber niemand ast ^mit dem Thäter in dritteln Grade Verwandter Kundschaft geben könne. Auf die Anfrage, wie er l" ^dieser Sache zu verhalten habe, wird ihm geantwortet, er solle diesen Mann verhören und dann ^ . .Gestalt der Sache procediercn. 2. Ferner wird dem Landvogt überlassen, wie er einein Sohn, der st ^Vaterumhergezogen und gestoßen," und denjenigen, der das Heu gestohlen hat, strafen solle. ^ ^21. 1. Der Cardinal Borromco zu Mailand und sein Vicarius hatten durch den Legaten an die drei - ^ein Schreiben gesandt, betreffend das Korn, welches der Commissarius zu Bellenz dem Pfarrer zu IstsGnosca?j mit Arrest belegt hatte, weil es als das erste Einkommen laut des rolhcn Buches zu Bellenz ihm ist ,Da Landammann Beßler in nächster Zeit nach Mailand reist, wird ihm ein Schreiben an den CM

gegeben nebst dem Auftrag, ihm mündlich zu erklären, daß jenes Verfahren des Commissariusdas rothe Buch sich stützendes, althergebrachtes Recht sei, und daß die Drte bei ihren Rechten und ^heilen bleiben wollen. 2. Ferner wird in Betreff desPedroia Processes", welchen die GeistlichesWissen des Commissarius aufgenommen haben, von dem sie aber keine Abschrift geben wollten, st ^Folge davon der Commissarius nicht bewilligte, daß Pedroja auf die Citation der Priester in ^ hgc»vor dem geistlichen Nichter stellen solle, verfügt, daß Beßler ernstlich mit dem Cardinal ^ er-

laufe. 6. Endlich weil der Pfarrer zu Brune; (Peronzv) das Kind, welches ihm bei dem Eid gegeben >m

reden solle, da dicß dem mit Pezano den 21. Juni 1616 zu Altorf geschlossenen Verkommniß stracks st'"h

chgebc" '""Fe-ilicht annehmen will lind sich weigert, die darüber ergangenen Kosteil zu tragen, soll der Cardumgangen werden, ihn zu versetzen. Absch. 12. n. 23. Andrea Minota hat sich nicht vor dem CM ^rius von Bellen;, wie ihm die Gesandten aus dem Tage vom 1. bis 3. März besohlen, gestellt. ^fehl wird wiederholt. Hat sich Minota wegen der über ihn verhängten Strafe zu beschweren, st ^appellieren; kommt er dem Befehl nicht nach, so bleibt es bei dein Urtheil des Commissarius' ^2<i. Da die zu Bellenz dem Befehle der letzten Jahrrechnung nicht nachgekommen sind, daß st ^Wehr lind Waffen versehen sollen, so wird ihnen dieser Befehl wiederholt, zugleich auch diedes Stadtgrabens, die Ausbesserung der Stadtthore und Stadtmauern unter Androhung einer hohe"