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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1813
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Luggarus. 1813

hat. Man kann sich aber nicht erklären, weil die obrigkeitlichen Ratificationen^ des zn Schwyz er-^'genen Spruches noch nicht alle beisammei» sind. Absch. 1128. f. 149. (1647.) Der zu Schwyz den'' und 16. April 1646 wegen der Zölle zu Luggarus und zu Magadino getroffene Vergleich ist zu Lug-^n>s ,,d Bcllenz publiciert worden. Darum soll von nun an niemand mehr einen Arrest anlegen.

)' 1131. a.. 15t). (1647.) Durch eine Abordnung beschweren sich die aus dem Misoxerthal, daßcn die Zöllner zu Luggarus Neuerungen machen und einen ungewohnten Eid zumuthen, Alles gegen ihre^^ullbefreiungen vom 17. März 1481, vom 14. Mai 1502 und gegen den Bundesbrief von 1497. Denh^^ueten wird geantwortet, daß sie nach dem Spruch von Schwyz nur von dem Zoll zu bezahlenku, was nicht für ihren Hausbrauch bestimmt sei. Der Eid wird aufgehoben. Die Abgeordneten werfen>»erd^" ^ glauben, daß auch das zollfrei sein solle, was über den Berg nach Bünden geführt

^647 ^zehren zu Händen ihrer Herren und Obern eine Abschrift jenes Spruches. Idick. d. 141.

-) Die Zöllner weigern sich, die 190 Silberkronen, welche von 1645 und die 100, welche von 16465Men, weil ihnen die Obrigkeiten dieselben nachgelassen hätten. Idick. f. 15T. (1647.) Die^ Luggarus wollen den Obrigkeiten den Zoll daselbst wieder zurückstellen unter dem Vorwande,eines Verkommnisses zwischen Luggarus und Bellenz allerhand Waaren nicht verzollt werden,z..! ^""dten von Uri, Schwyz und Nidwalden lassen es bei der errichteten Uebcreinkunft bewenden.114y ck. tZz. (1648.) Gio. Magoria lind Ascanio Zanctto reclamieren gegen den Arrest, wel-^bllncr von Luggarus, auf den zu Schwyz gemachten Zollvertrag sich stützend, zu Magadino aufP . """tum Korn gelegt haben. Nach erfolgter Replik und Duplik finden die Gesandten, daß die in derblung angezogenen Artikel des Schwyzervertrages unklar seien, und nehmen sie in den Abschied,tverd ^ Herren und Obern oder von denjenigen, welche den Vertrag gemacht haben, erläutert

A?a ^ ^'Zwischen wird zu Recht erkannt, daß der von den Zöllnern auf die Früchte und Waaren desbel,^^ belegte Arrest aufgehoben sein soll, weil dieselben zu Grunde gehen könnten, jedoch mit dem Vcr-^ ^ Bellenz hinreichende Bürgschaft zu geben haben. Absch. 1150. 0. 144. (1648.) Daßly^^Iuhr der Zoll zu Luggarus wieder verliehen werden soll, wird in den Abschied genommen, damit^ ^saudten auf die folgende Jahrrechnung instrniere, ob man denselben auf sechs oder acht Jahre^e oder ob man ihn in der Obrigkeiten Namen einziehen lassen wolle. Ibiä. 6. 155. (1648.)

gebl '.^ändern werden die 190 Ducatoni, welche sie 1646 und 1647 bei der Zollscntrichtung schuldigder l? abgefordert. Da sie aber die Stimmen der Mehrzahl der Orte vorweisen, welche sie von

schied ^ dieser Summe gänzlich befreien, wird die Sache zu Händen der Obrigkeiten in den Ab-

genommen. Ibick. 0.

19. Kriegssachen.

eigx,, (1621.) Johann Orell von Luggarus hat sich unterstanden, der Herrschaft Venedig

Hab ^g Bolk zuzuführen und ist dann ausgerissen. Der Landvogt soll sein und seiner Mithaftenzu b^j!, dem der Kainmcr wegen in Arrest legen. Absch. 171. 1. 147. (1622.) Jeder Gesandte wirdttvh dessen, wie Johann Orell der Herrschaft Venedig mit einer halben Fahne zugezogen ist undvoriges Jahr erlittenen Strafe noch mehr eidgenössische Soldaten angenommen hat. Absch. 241.1.