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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1812
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1812 Luggarus.

4) Alle diese Artikel sollen bei Verlust der Waaren und andern Geldbußen getreulich gehalten werden- 5) Dasür anerbieten sich die zu Bellen; regierenden Orte, den Luggarnern alle während dieser Streitigkeit gesteigerten Zölle nachzulassen und künftig nur zu fordern, was von Alters her Brauch gewesen ist- 6) -während des Streites Vorgefalleneil Ungelegenheiten und angelegten Arreste solleil aufgehobeil sein uild wavon deil verarrestierten Sachen etwa verkauft worden ist, wieder gut göinacht werden. 7) Die Zöllner zulenz und Luggarus sollen alle Sachen, die während des Streites durchgeführt lind nicht verzollt ivordc'sind, verzeichnen, damit sie den Obrigkeiten auf deren Begehreil darüber eine specisicierte Rechnung ^legen könneil. Absch. 1088. 143. (1646.) Alis ein Schreiben von den Bünden wegen des Zolls ^Magadino wird von Uri, Schwhz und Nidwalden geantwortet, daß man nicht gesonnen sei, in Betreffselben eine Neuerung vorzunehmen. Absch. 1092. k. 144. (1646.) Freiburg äußert wegen desdinischeil Zollverglcichs Bedenken, weil die nach Bünden gehenden Waaren zollfrei sein sollen. AusGegenbericht erhellt, daß solches nur für die drei mit der Grafschaft Belle»; communicierenden DV"Misox, Rüffle und Ealanca gelte. Absch. 1093. p. 143. (1646.) Die Gesandten fordern von de»bcstehcril zu Luggarus den gewöhnlichen dieses Jahr gefallenen Zoll von 900 Ducatonen nebst de» ^Ducatonen, welche sie im verflossenen Jahre zurückbehalten haben. Die Zollbestehcr erklären, daß dieß ^den Waaren herrühre, welche die Bellenzer nicht als für ihren Hausgebrauch bestimmt eidlich ,

clariercn wollen, lind welche blos aufgezeichnet seien; werde der Zoll von denselben den Bellcnzern crla ^so beanspruchen auch die Zollbestehcr die Erlassung zu ihren Gunsten, widrigenfalls sie entschlossen seicw ^Lehen aufzukünden. Die Gesandten aber halteil sich an den zu Schwhz gemachten Vertrag, der sie Z"

Zahlung der 190 Ducatonen verpflichte; dazu fügen sie die Erläuterung bei, daß, wenn Luggarnerkaus^auf Bcllenzerbaun oder Bcllenzerkaufleute auf Luggarnerbann größere Quantitäten Waaren kaufen, sie bc" ^werden sollen, ob sie dieselben in ihr Vaterland für ihren Hausgebrauch und für den LandcsbrauchRiviera, Bollenz, Livinen, Rüffle, Calanca und Misvx dispensieren. Was sie aber von selbigenüber den Gotthard, Bernhard oder die Walliserbergc schicken, dafür sollen sie den Zoll bezahlen. il>"trug zuvorzukommen, solleil diejenigen, welche die Waaren hin lind wieder fertigen, angehalteneidlich zu erklären, ob es ihre eigenen Waaren seien, oder ob sie dieselben von freindcn Kaufleuten in "dotta genommen habeil. Absch. 1096. a. 14«. (1646.) Landammann Zclger berichtet von der

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rechnluig zu Lauis, daß die Zöllner zu Luggarus und zu Magadino dein zu Schwhz von den

kiesten Orten in Betreff der Zollstreitigkeit mit denen von Bellenz gefällteil Spruch sich nicht

unter dem Vorwande, daß er noch einer Erläuterung bedürfe, und neue Arreste angelegt haben.

Esü'icd

Zürich von Uri, Schwhz lind Nidwalden ersucht, dahin zu wirken, daß die übrigen Orte ihre Natifu'^"

beförderlichst einschicken, dainit das ordentliche Instrument darüber ausgefertigt und den si^'^"^'" ^rgAusspruch verbleiben lassen, welcher wegen des magadinischen Zollgeschästes in, letzten April 5"

teien zur Nachachtung übergeben werden kann. Absch. 1100. v. 147. (1646.) Landanimann

spricht im Namen der drei zu Bellenz regierenden Orte die Hoffnung aus, man werde es hoffentlich b"

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ergangen sei, widrigenfalls man es ihnen nicht verargen werde, wenn sie den Ihrigen auch ein ^als bisher üblich gewesen sei, zu nehmen gestatten; denselben sei denn auch bereits der Zollworden. Diese Erklänmg wird in den Abschied genommen. Absch. 1109. n. 14». (1647.) Aus ^

Abschiede, welcher katholischer Seits über den jüngsten Beitag zu Chur errichtet worden ist, vcrninuntwas Oberst Molina iin Namen der III Bünde bcschwerdeweise wegen der Zollsache zu Luggan 's