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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1810
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1810 Luggarus.

brauch, sondern auf Mehrschatz durchgeführt worden seien. Der Abordnung wird geantwortet,diejenigen Waaren zollfrei seien, die man durch Attestationen oder einen Eid als solche erkläre, ^ihrem Land zum eigenen Brauche bleiben. Absch. 1005 a. 131. (1643.) Die Zvllbesteher vonbeschweren sich, daß die Bellenzer, weil sie ihnen von Waaren, die sie nicht als für ihren Hausgebrauchstimmt eidlich erklären konnten, den Zoll gefordert, mehrern Personen Güter und Waaren arrcstiert undZolle und Schifflöhne gesteigert und ein Waggeld eingeführt hätten. Sie bitten, man möchte denselben ^Neuerungen untersagen und sie zur Aufhebung der Arreste anhalten oder den Zollbestehernerlauben. Uri, Schwyz und Nidwalden protestiereil dagegen und behaupten, daß die Bellenzer laut ihrer Nheitsbriefe Zollfreiheit nicht blos für die zum Hausbrauch bestimmten Waaren hätten, sondern auch für die ^mannswaaren, welche sie anderswohin verführen. Die Gesandten der übrigen neun Orte erklärendiesem Streit einmal ein Ende zu machen, daß die Bellenzer für die zu ihrem Hausbrauch best""Waaren zollfrei sein solleil, nicht aber für diejenigen, welche sie auf Gewinn und Fürkauf weiter versn ^Jene drei Orte werden ersucht, dafür zu sorgen, daß die Arreste und die Zollsteigerungen aufgehoben^vergaiireteil Güter ledig gesprochen werden, widrigenfalls den Geschädigten Repressalien zu ergrciff" ^der Bellenzer Gilt, wo sie eschetreten könnten, anzugreifeil gestattet sein solle. Uri, Schwyz undprotestieren mich dagegen und begehren das eidgenössische Recht. Die übrigen Gesandteil weigern sich ^nicht. Die Sache wird in den Abschied genommen. Ibiä. b. 132. (1643.) Die von Livinen be>sich, daß ihnen zu Magadino von den Waaren, welche nicht für ihren Hausbrauch bestimmt sind' ^abgefordert werde, während sie durch ein Bidimus von 1605 ihre Zollfrciheit auch für diese Waa>^ ^weisen zu können glauben. Bei der Durchlesung dieser Docnmente hegen die Gesandten Zweifel, 'Zollsreiheit sich auch auf dergleichen Waaren erstrecke. Den Livinern wird befohlen, authentische Abb. ^dieser Privilegien in die Orte zu schicken, damit die Obrigkeiten entscheiden können oder, wennnicht vereinbaren könne, durch Sätze die Sache entschieden werde. Ibiä. o. 133. (1644.) Da dietigkeiten wegeil des Zolls, den die Zöllner zu Luggarus den Bellenzern, Livinern und Bündnern vo»reil, welche auf Mehrschatz durchgeführt werden, abfordern, noch nicht beigelegt sind, und zwischen de» ^schaften Luggarus und Bellenz dadurch Feindschaft herbeigeführt und zu Repressalien Anlaß 6^^"so werden die Obrigkeiten ersucht, diese Sache beförderlichst entweder gütlich auszutrageil oder es ^erörtern zu lassen. Absch. 1039. b. 134. (1644.) Der Landvvgt zu Luggarus und der Connnsil ^ ^zu Bellenz anerbieten sich, zu versuchen, den Streit zwischen Luggarus und Bellenz beizulegen, ,e»Gesandten ihnen dazu Vollmacht geben. Diese wird ihnen in der Weise gegeben, daß sie die verst?Punkte des angebahnten Vergleiches zu Papier bringen, unterdessen die in Arrest gelegtenjeden wieder zustellen sollen, daß aber der Zoll einstweilen zu entrichten oder durch Bürgschaft ZUist, bis die Obrigkeiten den projektierten Vergleich ratificiert haben. Ibiä. ä. 133. (1645.) ^ ^,ides Streites derer von Luggarus und Bellenz wegen des Zolls zu Magadino wird von Badendießjährigen ennetbirgischen Gesandteil aufgetragen, den Streit womöglich in Güte beizulegen- ^dürfte es den Obrigkeiten gefallen, den betreffenden Zoll zu ihren Händen zu nehmen und einenZöllner hinzusetzen, der bei seinem Eid jährlich über den eingenommenen Zoll Rechnung ablegtAbsch. 1069. 55. 13<i. (1645.) Nach dem Auftrag der Tagsatzung zu Baden versuchen die ^mit Abgeordneten von Bellenz wegen des Zolles zu Magadino eine Uebereinkunft zu treffen und sneinige Artikel. Gegen diese erheben die von Bellenz Einsprache. Die Sache wird wieder an die O