Luggarus. 1809
^ drei die Grafschaft Bellenz regierenden Orte über den von dein Landvogt zu Luggarus eingelangteninst des Zolles zu Luggarus und Magadino, dessen sich die Bellenzer beschweren, dießmal nicht
^ud und inan sonst mit vielen wichtigen Dingen beschäftigt ist, nimmt man die Sache in den>vel/^ ^ andern Zeit den Handel auszutragen. Absch. 615. x. 122. (1633.) Die Bellenzer,>»are^ ^^laupten, vom Zoll zu Luggarus und Magadino befreit zu sein, aber 1632 angehalten wordenZoll '' Waaren, mit Ausnahme von denen, welche für ihren Hausbrauch bestimmt sind, den
daß d" schicken ihre Anwälte, lim dagegen Einsprache einzulegen, und Uri und Schwhz begehren,
W angehört werden. Da aber die Mehrzahl der Gesandten von jener Erkanntniß nicht abstehen
^selbe im Lauf des Jahres von ihren Herren und Obern neuerdings bestätigt worden sei, protc-^a k' beiden Stände dagegen und nehmen die Sache in den Abschied. Absch. 633. d. 123. (1634.)Hell welche zu Luggarus den Zoll verwalten, damit umgehen, denen von Bellenz einen neuen
davon ! ^ ban den Gesandteil der katholischen Orte für gut befunden, die Herren und Obern
a>ie n ^""dniß zu setzen, damit sie ihre Gesandten über das Gebirg deßwcgen instruieren können und^ sie^^"^"^ vorgenommen werde. Absch. 681. I. 12A1. (1638.) Die Bellenzer beschweren sich,dax. . ^ Magadino Zoll zahlen sollen. Die Instructionen der Gesandten sind ungleich; mehrere tragenlind >> ^ dieselben von allen Waaren, auch von denjenigen, welche für deren Hausbrauch bestimmtdeicht " Zoll bezahlen sollen zur Strafe für die vielfach von ihnen verübten Defraudationen. Mail ver-Ha»sb ^ ^ Natificationsvorbehalt dahin, daß die Bellenzer von allen Waaren, auch von den für ihrenAbsch bestimmten, den Zoll zahlen sollen mit Ausnahme von Salz, Korn, und was zuin Backen dient,des o (1640.) Den Gesandten auf künftige Jahrrechnung ist Instruction zur Verleihung
M ^"ggarus auf sechs oder acht Jahre zu geben. Absch. 930. n. 12«. (1642.) Auf eineden, Anwälte von Bellenz, daß die Zolleinnehmcr zu Luggarlls und zu Magadino den' Bellenzer» vonH»r» Gotthard in die Eidgenossenschaft zu führenden oder für ihren Hausbrauch zu verwendenden
Hg lordern, von dem doch die Bellenzer befreit seien, läßt mau es bei dieser Befreiung verbleiben,lährx,, Getreide nach Bünden geht, so sollen die Bellenzer schwören, daß das Getreide, das sie durch-""s Mehrschatz, sondern für ihren Hausbrauch gekauft sei, wenn sie es zollfrei durchführen^»e>, ? ^7. (1642.) Uri berichtet, daß die zu Bellenz von denen zu Luggarus mit
il"»/" beschwert werden, und wünscht, daß man diesen befehle, von dergleichen Neuerungen abzu-^ bile'^ Uri, Schwhz und Nidwalden den Ihrigen zu Bcllcnz gegenüber denen zu Luggarus
^»etbsx ^ ^^^en milßten. — Die Beschwerde wird in den Abschied genommen, damit die künftigen^ Mchen Gesandten Befehl erhalten, sich zu erkundigen und die Sache womöglich zu vergleichet Absch.^ vo„ Auf die Beschwerde Uri's, daß die von Lnggarus einen lingebührlichen uellcn
9.". öu Magadino durchgeführten Wein beziehen, wird von den Gesandten der katholischen Orteder Befehl zugeschickt, die Neuerung aufzuheben. Absch. 998. r. 12«. (1643.) Die vonle!>vcl) ""geführte Zieuerung in Betreff des Zolles ist noch nicht ausgehoben; die katholischen Orte wollen
.^^rn Schritten zuwarten, bis Landvogt Dullikcrs Antwort eingetroffen ist. Absch. 1000^diliy g ^ ^ine Abordnung aus Graubünden beklagt sich, daß man ihnen zu Luggarus und zu Ma-^Ne„ N ^^bere, was ihren von den Herzogen von Mailand und von König Ludwig von Frankreich cr-^Nea ^^^ngeu und den Bündnissen zuwiderlaufe, und bittet, die Zöllner von der Forderung abzu-^ Zöllner erklären, daß sie nur von den Früchten Zoll gefordert hätten, welche nicht zum Haus-