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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1808
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1808 Luggarus.

Krone, protestiert aber gegen die Erkanntniß. Absch. 186. ä. III. (1622.) Der Gesandte Soloth»^'läßt sich den Lehenbrief der Zöllner geben. Absch. 241. !r. 112. (1624.) Die Amtleute erinnerndaß 1625 nach Verfluß der acht Lehenjahre der Zoll wiederum verliehen werden müsse. Dieß wird?Erinnerung in den Abschied genommen. Absch. 323. a. 113. (1625.) 1. Wegen des Zolls, de» d» ^Luggarus von dem Salz fordern, das die Herren Lorenz alla Torrasha fertigen lassen, sollen dienachfragen, und wenn sie finden, daß der Donada sel. den Zoll gegeben, soll es dabei verbleiben; wo ^.nicht, soll man den Herren Lorenz gegenüber auch nichts Neues machen. 2. Weil sodann der Zoll zu ^garus dieses Jahr zu verleihen ist, soll man die Zöllner anhalten, denselben in Ducatoncn undanderer Münze zu entrichten. 3. Es sollen auch die Münzen in den ennetbirgischen Nogteicn gleiche»haben, wie in den Orten. Absch. 361 Ir. 114. (1625.) Der Zoll wird auf acht Jahre dennern um 1006 Ducaten in Folge einer Steigerung verliehen. Die Pachtzeit fängt 1626 an, 1627 ^erste Bezahlung erlegt werden. Absch. 364. a. 115. (1625.) Obgleich vor einigen Jahren der Z»' ^die aus dem Mailändischen in die Eidgenossenschaft geführten Waaren gesteigert worden ist, so träges ^Gesandten Bedenken, den Zoll auf die aus der Eidgenossenschaft nach Mailand transitierendcnerhöhen. Sie nehmen die Sache in den Abschied. Idiä. d. - III». (1625.) Die Herren Lorenzum Befreiung vom Salzzoll bei den Gesandten von Uri, Schwyz und Nidwalden an. Da dieohne die übrigen für Luggarus nichts verordnen können, so soll die Sache auf der nächstenTagsatzung znr Sprache gebracht werden; unterdessen könnte man sich über einen billigen Zoll verg 'Absch. 372. ä. 117. (1626.) Uri berichtet, daß die Herren Lorenz von Mailand die ennelbu'll^.Unterthanen mit Salz genugsam versehen wollen, wenn sie mit dem Zoll wie Herr Donada gehalte» ^den. Weil nun die Zöllner zu Luggarus ihnen von jedem kleinen Sack Salz 13 gute Kreuzer sorder», ^Donada aber früher nicht so viel gegeben habe, so falle ihnen dieser Zoll schwer, so daß sie vers»^den Salzgewerb ins Mailändergebiet zu ziehen. Zürich wird gebeten, bei den ennetbirgischen ^sich zu erkundigen, was früher in Betreff des Zolles für Salz Brauch gewesen sei, deßgleiche» w»Herren Lorenz von jedem Sack Salz geben wollen. Den eingekonnnenen Bericht wird es de» "Orten mittheilen. Absch. 380. m. 11«. (1627.) Die Landschaft Lauis beklagt sich über diegarus wegen des von denselben zu Magadino ihnen auferlegten Zolles und verlangt, Gleichheit M "hung auf den Zoll. Das Begehren wird nicht unbillig gefunden, aber wegen Mangel an Just""den Abschied genommen. Absch. 432. o. III». (1630.) Es wird berichtet, daß die Bellenzcr, ^Zollfreiheit zu Luggarus genießen, für fremde Personen, welche den Zoll zu entrichten schuldig >iv

nehmen, deren Waaren unverzollt zu liefern. Von dieser Defraudation werden die Obrigkeiten i»gesetzt, damit sie Maßregeln dagegen ergreifen. Absch. 535. o. 1211. (1631.) Die von Bellenz undleute aus den Orten behaupten, daß sie nicht nur für die Waaren, welche sie für ihren Hausbra» ^führen und im Lande dispensieren, sondern auch für solche, die sie Fremden verlausen, zu Lugg»^'^ Acseien, und weisen ein ihnen von König Ludwig XII. von Frankreich 1499 gegebenes Privilegium ^ ^Zollbeständer behaupten, daß dieses Privilegium, wie auch andere, dadurch, daß Luggarus unterschaff der Eidgenossen gekommen sei, ungültig geworden sei und niemals die Bestätigung der ^ gl-Orte erhalten habe. Da aber die Bellenzer behaupten, daß sie den Zoll bisher nur dann zu m'' ^habt hätten, wenn sie mit andern Kaufleuten Gemeinschaft gehalten hätten, so wird die SacheCopie jenes Privilegiums in den Abschied genommen. Absch. 559. a. 121. (1633.) Weil die