Luggarus. 1805
gewöhnlichen Anklagen bleibt es bei der alten Procedur. Das Benehmen des Landvogts wird gebilligt.^ Reden, die beiderseits im Eiser mitgelaufen sind, werden den Ehren unnachtheilig erklärt. (ActumJ"li.) Absch. 633. a.
s. Einzelne Strafsälle.
i»^^' (^621.) Der ErzPriester zu Luggarus wird angeklagt, mit mchrern Jungfrauen und Frauen^ er Beichte sich fleischlich vergangen, falsche Münzen verfertigt, Nadbüchsen und Flüchtlinge, letztere selbst^ ^lar getragen, die Geheimnisse der Beichte ausgeschwazt zu haben. Man gab ihm auch Schuld, daß? ^ Bruderschaft des h. Sacraments 125 Pfund genommen, daß er einen Chorherrn zu vergiften ge-sein Bellenz mit einer Hure zu thun gehabt habe, die ihm, weil er ihr nichts zu Lohn gegeben,
Breviarium genommen habe und von ihm auf dem Markte dann verfolgt worden sei. Absch. 186. k.«5' Der Gesandte von Zug wünscht zu wissen, worin das Vergehen bestehe, wegen dessen Iran-
er k>' Podest« in Verzasca, mit 1424 Silberkronen bestrast worden sei. Es wird ihm geantwortet,
daß^ Zaneto Vagnv ailgeredet, er möchte ihm Weiber suchen, welche Zeugniß ablegten,tze övn dem ehrwürdigen Peter Quadrio angegangen worden seien, ihm fleischlich zu Willen zn sein,'u>t n diesen Priester dadurch von seiner Pfründe bringe. Absch. 289. a. (1625.) Statthalter
dvn ^^cco, Luca Serenio, Johann Baptist« Castello und dessen Schwager Bernhard Pitingha sindu Lauis »ach Luggarus citiert worden, aber nicht erschienen. Jeder Gesandte soll seinen Herren und^ ^u die Ungehorsamen verzeigen und die Klagpunkte berichten. Absch. 364. s. (1628.) Jakobwar durch einen Büchsenschuß getödtet worden! der Verdacht, diese That vollbracht zu haben,Joha"^ ^ugustino Rossetino von Berzona gefallen. Uin sich von diesem Verdachte zu reinigen, halte erhan ^udrea Borgino von Vigliczo durch Verheißungen dahin gebracht, daß derselbe die Gebrüder Jo-beka' ' Johann llild Johanit Peter de Rossa als Thäter angab. Borgino aber, gesangeil gesetzt,sei sAuglistin und dessen Bruder, genannt Riscio, lind von Andern angewiesen wordeilaber ^ugiiiß gegen die Brüder de Nossa zu reden.—Augustin nlm, der zwar vor Gericht erscheint,^ehin^ ^flieht, wird «llch in Betracht seiner schlimmeil Antecedcntien für iinmer verbannt. In Be-den ^ Jakob Rvssetinv, genailnt Riscio, der voriges Jahr schon wegen Missethaten „verrufen" wor-^a»dv"'' se^'ge>u Bannv und Ruf verbleiben. Absch. 468. ä. (1639.) Der
Jiirw^ ^'^tchtet, daß die Gesellschaft della Sqliadra, welche er wegen begangener Fehler gestraft habe, beitaust ^tiitation gcgcil ihil allsgewirkt habe, was den Satzungen und Ordnungen des Landes zuwider-Zebr bestimmen, daß Klagen gegen die Landvögte auf der Jahrrcchnung bei den Gesandten Vör-
den werden sollen. Es wird beschlossen, die alten Ordnungen aufrecht zu erhalten und Zürich geschrie-' ^ >nvchte die Parteieil auf die nächste Jahrrechnung weisen. Absch. 892. ä.
k. Libcrationen und Begnadigungen.
(U>18.) Die Tagsatznng zu Baden hatte befohlen, wider Johann Staffero, genannts^chs > " Bioggio zu procediercn. Da er nllil „mit Gunst und Bitten" (Willen?) der Amtleute fünf oder
desto,, ^'^igte Banditeil und böse Buben umgebracht hat, welchen das Amt und die Gerechtigkeit nicht^ler an" und er dadurch zur Ruhe und Sicherheit im Lande beigetragen hat, so stellt Johann
iligel auf Anordnung des Landschreibcrs das Ansuchen, man möchte dem Landvogt den Befehl
^sst'n, die Klage gegen Spagnoletto fallen zu lassen. Absch. 22. ä. (1618.) Es wird an-