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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1804
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1804

Luggarus.

Ruf publiciert: für einen Ehebruch das erste Mal 12 Kronen, das zweite Mal 24, das dritte Mal austerdieser Buße Verweisung aus dem Lande; ein Concubinarius wird mit 10 Kronen, Junggesellen, weläeFrauen oder Töchter, die vom Markte aus Luggarus oder sonst ihres Weges gehen, unzüchtig antaste"'mit 6 Kronen gebüßt. Wenn ein lediger Gesell eine Ehefrauerkennt", so soll das als ein Ehebruch a»lstsehen werden. Absch. 128. ä. 83. (1621.) Die Anwälte der Landschaft Luggarus bitten die katholische"Gesandten, sie möchten die Publication der Steigerung der Bußen für Ehebruch und Unzucht verschießda sie bei den hohen Obrigkeiten eine Supplikation dagegen eingeben möchten. Sie machen auf die scW'inen Consequenzen aufmerksam, wenn derjenige, der zum dritten Male Ehebruch begeht, aus dem La"solle verrufen, und der zun, zweiten Male dessen sich schuldig macht, in die doppelte Buße verfällt werde'"Sie wünschen bei ihren althergebrachten Decreten zu verbleiben. Absch. 186. o. 8<5. (1633.) Abgco>d"^von Luggarus beschweren sich bei den katholischen Gesandten zu Lucern, daß ihr Landvogt entgegen walten Statuten sich weigere, den Beklagten die Kläger zu nennen. Es wird beschlossen, den auf die c»>^birgische Jahrrechnung reisenden Gesandten den Auftrag zu geben, sich über diese Sache gründlich Z"formieren und den Befund den Obrigkeiten zu hinterbringen, welche dann entscheiden werden. Es wirdner für nicht unbillig gehalten, daß die oben genannten Kläger, weil sie dem Landvogt gegenüber '"chtgebührenden Respcct beobachtetund also hinterredt haben", zum Abtrag der Kosten angehalten werAbsch. 627. e. 87. (1633.) Dionysius Pancaldo von Scona sollte auf Johann Peter Balcstro "Gambarvgno ein unter dem Mantel verstecktesFüstling" abgeschossen haben. Davon hatte der La" ^Fryo eine Anzeige auf einem Zedcl ohne Unterschrift erhalten und wollte auf diesen hin den Praest ^ginnen. Die dazu berufenen sieben Mitrichter weigern sich zu erscheinen, bevor ihnen der Anzeiger g<">"werde, indem sie behaupten, es widerstreite den Statuten, auf heimliche Kläger hin ein Urtheil zuDer Landvogt beruft sich auf Abschiede, namentlich auf den vom 17. Juli 1615, nach welchem der "vogt nicht schuldig sei, den Kläger zu nennen. Die Regenten der Landschaft Luggarus und die Eon»"'täten Gambarogno, Verzasca und Brisago berufen sich auf ihre Statuten und machen darauf aufme'm ^daß, da die Strafen und Eonfiscationen, wie sonst nirgendwo, dem Landvvgte zufallen, etwa Landvögtr^unersättlich sein könnten, daß sie Anklagen erdichteten. Uebrigens sei ihnen die Verordnung von 1^^' ^mals bekannt gemacht worden. Nachdem der Landvogt erwidert hat, daß kein Statut vorhanden st',da sage, daß den Mitrichtern der Name des Klägers angegeben werden müsse, daß nirgends gesagt w^'daß ein Decret oder Abschied ungültig sei, wenn sie von der Landschaft nicht angenommen werden, s" ^die Gesandten folgenden Entscheid unter Vorbehalt der Ratification durch die Obrigkeiten: Die u ^tamosi und heimlichen schriftlichen Warnungen ohne Unterschrift sind gänzlich verboten laut InhaltCap. 115. der Statuten. Wenn aber dein Landvogt heimliche Anklagen oder auf anderm Wege g^' ^saine Jndicien und Muthmaßungen zukommen, mag er billig laut des Decrets von 1611 ""gehi"^ ^oMoio fortfahren, doch daß er zu Anfang des Processes zwei Mitrichtern, die ihm gefällig sind, de» l ^lichen Angeber entdecke, welchen sie bei ihren Eiden und bei Pön Leibs nnd Guts geheim halten sollen ""auch die übrigen fünf Mitrichtcr versichern werden,'daß der Kläger seine Klage weder durch s"'""Bruder, seine Schwester noch durch andere Interessierte prosequiert habe. Und weil bisher diekeinen gelehrteil Eid zu der Kammer und dem richterlichen Amt, sondern allein zu ihren Landsacl^^schworen haben, soll künftig die Formel eines Eides aufgestellt werden, welchen sie bei Antritt ihres ^den Landvögtcn schwören sollen. Im vorliegenden Falle soll der Kläger geheim gehalten werden;