^rtheil in seinem Streite mit Judice aus Bellenz gegeben haben wird, die Sache auf die nächste Tag-
^ ^»^vn Zu ziehei«. Absch. 953. ddli. 8<». (1641.) Den Erben des Statthalters Franciscus
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»ad« wird ein Schein bewilligt, daß ihnen als Pupillen die von ihren Schuldnern prätendierte Prä-
Luggarus. 1803
Aolh hex Hippolyt« diese Gült unter dein Scheine, daß niemand von Fremden gegen Landleute Cessio««»neu oder Schulden kaufen dürfe. Nachdem diese Sache früher schon an die Gesandten appelliert,^ >u wieder zu Baden anhängig gemacht worden war, wird erkannt, daß Hippolyt« weder den Herren" Noll, „och einem andern Interessierten Ned' und Antwort zu geben schuldig sei, mit dein Vorbehalt,wen» die Herren von Roll die Sache zu Luggarus anbringe«« wollten, sie daselbst angehört «verde»von" ^ ^ ^ Ki)stcn ersetzt haben. Weil ferner die Herren
" Roll, ohne die Gegenpartei es wissen zu lassen, Erkanntnisse ausgebracht haben, hat der Landvogtihnen 59 Kronen Buße für die Orte zu beziehen. Absch. 952. e. 7k». (1641.) Dein Ritter Paulci„ „ Luggarus wird ungeachtet der Statuten die Erlaubniß gegeben, wenn der Landvogt zu Luggarus
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^UIVN nickt „zu Unstatten" gereichen solle. Absch. 963. 0. 8l. (1643.) Johann Baptist« Orell be-v>clll ^ sechsten Alal von den Herren von Roll von Uri wegen einer Sache citicrt «verde,
^ le 1630 von den Gesandten schon ausgemacht «vorbei« sei, und bittet, man möchte ihm Ruhe schaffen,Zürich und Lucern geschrieben, sie möchten die andern Orte ersuchen, die Herren von Noll^ wegen dieser Sache vor ihnen erscheinen, abzuweisen und die Sache als eine ausgemachte anzusehen.Fr« ^ (1644.) Johann Baptist« Orell von Luggarus, Ritter, beklagt sich, daß er in seiner
l»«' ^lnuei« auf Anhalten der Herren von Noll in die regierenden Orte citicrt worden sei, ihnen appel-^°»s«veisx 3" antworten wegen einer Sache, die, wie er ««eine, schon längst ausgemacht sei. Waltherh ^ ersucht im Namen der Herren von Noll die Gesandte!«, den Orell anzuhalten, daß er erscheine, da!a»dt ^ ^'^saine hab^ die denen von Roll in die Hand gekommen seien. Da Troger dieselben den Ge-eröffnen will, wird erkannt, daß er sie in jedes Ort besonders den Obrigkeiten zusenden, deren'veiiw^ ^r>arten «md deren Anvrdnuiigen Folge leisten solle. Absch. 1039. a. 8». (1648.) Die Ge-lh,t^ ^"usio beschwert sich, daß 1616 der Statthalter Christoph Orell und Doctor Trcvano eine auf sieSchuld ohne ihr Vvrwisseii, was den Statuten und Decreten gänzlich zuwiderlanfe, von der Stadtdaz rm sich gezogei« haben und zwar ohne Bezahlung eines Zinses. Da nun die Gemeinde um
^rre„ ^ Zinsen so vieler Jahre molestiert «verde, .so bittet sie, man möchte sie, „wie jene zwei
iyxj. "»^ deren Erben zu Luccrn mit Bezahlung des Kaufschillings gehalten worden, auch sie halten undi'chei ' verobligieren", widrigenfalls sie aus Armuth Hab und Gut verlassei« und aus dem Lande^>ez '^ien. Nachdem beide Parteien angehört «vorbei« und von den« Gesandten von Zürich der VersuchZl,» Milchen Vergleiches erfolglos geblieben ist, «vird gesprochen, daß, wenn die Parteien während derdie der Gesandten sich nicht vergleichen können, die Sache in den Abschied zu nehmen sei, daß aber
der von den Erben der beiden Herren bis künftigen Martini nicht sollen belästiget werden. Könne
krjys ^'^wgt inzwischen vermitteln, so sei es ihm gestattet. Lucerns Gesandter erklärt, daß, «vas daraus^ »ivchw, seiner Obrigkeit unpräjudicierlich sein solle. Absch. 1150. g.
ä. Strafjustiz überhaupt.
(1620.) Auf den Bericht des ErzPriesters zu Luggarus, daß unter den Junggesellen' Concubinat, Frechheit und Unzucht im Schwange gehen, «verde» folgende Strafen durch einen
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