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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1801
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Luggarus.

1801

^heilten Freiheitsbriefe dermaßei» mißbrauchen, daß sie für sich zusammentreten, den Landvogt übermehren^ gleichsam meistern, auch wohl zu Zeiten die Urtheile um Geld verkaufen. Ferner hebt er noch andereHvräuche hervor, daß sie nämlich, obgleich von den Obrigkeiten dazu angewiesen, Briefe nicht ahge-°ert oder die bereits in ihren Händen befindlichen den Unterthanen wieder zugestellt, auch andere obrig-Michcn Befehle gleichsam feil gehalten und rechtliche Urtheile um Geld und Gabeil verkauft hätten. Die^"^n dort befindlichen Gesandten werden davon benachrichtigt, damit sie über diese Dinge zu Händen^ Obrigkeiten Erkundigungen einziehen können und solches künftig verhütet werden kann. Absch. 931. e.

> (1641.) Daß Freiburg und Solothurn ihre Stimmen wegeil der sieben Mitrichter zu Luggarus zu-y. ^°gm habeil, wird von den Gesandten der fünf katholischen Orte und von katholisch Glarus in den!chied genommen. Absch. 953. M. <17. (1641.) Die Mehrzahl der Gesandten ist instruiert, die Mit-tler, ^ die Gesandten oder der Landvogt es gilt erachten, verbleibeil zu lassen. Absch. 952. ä.Tj/ Beziehung auf die sieben Mitrichter zu Luggarus gehen die Instructionen auseinander.

cinen Orte wollen sie gänzlich abschaffen und dem Landvvgt, wie dem zu Lauis, vollkommene Gewaltlott ^ Malefizsachen ohne die Siebemnänner zu erkennen; andere wolleil sieauf Zusehen" verbleibeilsie ">lter der Bedingung, daß sie nicht außerhalb des Schlosses unter sich zu Rathc gehen, und daß

soll"^- ^ abwechseln; noch andere, daß sie als Rathgeber und nicht als Mitrichter beisitzen^lo daß der Landvogt das Beste von ihrem Nathe zu wühlen und es zu mehren oder zu »lindern befugtder ^1- (1643.) In Beziehung auf die Atitrichter zu Luggarus gehen die Meinungen

m ^udten auseinander. Die Einen wollen sie, wie bisher, jedoch nicht als Richter, sondern blos alsvon beisitzen lassen, so daß ihre Stimme nicht anders gelten soll, als daß der Landvogt, wenn ereine gefällige Meinung" hört, das Beste daraus wähle; Andere »vollen sie ganz abgeschafft^btch bereinigt sich dahin, daß man sie dieses Jahr noch bestehen lassen will, doch daß sie keinen

°ii»an sondern ihre Meinung jeder auf seinem Sitze von sich geben, ohne daß sie sich vorher mit-

kick»! ^ beredet haben. Was dann ferner die Obrigkeiten beschließen »verde», soll sich auch aus die Mit-^ »in Mainthal beziehen. Absch. 1005. ä.

b. Civilsachen übcrbaupt.

(1632.) Die Anwälte der Landschaft Luggarus stellen das Ansuchen, man möchte ent-^iilten Schlüsse von 1626, welcher den Zinsfuß auf 5 Procent festsetzt, erlauben, daß von ablöslichen^ Debitor nicht, wohl aber der Debitor abkündcn kann,achtenthalb" vom Hundert ge-und gegeben »verde. Das Begehren »vird in den Abschied genommen. Absch. 595. b.

e. binzclnc Nivilsülle.

(1618.) Der Landvogt und andere Sprecher haben zwischen den Vögten des von Agostoiigch^.^"^Aassencn Töchterlcins und dessen Schwägern einen gütlichen Vergleich gemacht, dessen Bestätigungwird. Jedes Ort soll auf der Tagsatzung zu Lücern seine Erklärung abgeben. Absch. 38. k.zn ^ '18-) Der gütliche Vertrag zwischen der von Agostio de Badis hinterlassencn Tochter, die geistlichbegehrt, und ihrem Schwager wird bestätigt. Absch. 39. x. 75t. (1625.) Die Fischer appel-b»>e,l ^8?" derActio»» im Ticino Bocha Travcrsa". Da die Edeln, »velche die Kosten auf 300 Duca->»iHt bie Fischer in die Orte zu appellieren nöthigen »vollen, erklären die Letzter»», daß sie das

Huldig seien, sondern daß die Appellation an die Gesandten zu gehen habe. Die Gesandten Zürichs