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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Luggarus.

Mensuali gesprochen. Diese finden es unbillig, daß sie von dein Genuß des Holzes und Feldes auMschlössen seien, während sie in andern Gemeinden, wo man Feuerstattzinse bezahle, nicht ausgeschlossen seie»-und die Mensuali noch besonders, daß sie zu dem Mensuale auch noch den Feuerstattzins bezahlsollen. Nachdem die Gegenpartei repliciert hat und die Erkanntniß vom 11. Juli 1554 verlesen worden i>t,des Inhalts, daß die Burger keine weitere Steuer noch Angstcr von Feuerstätten, noch irgend eine Ae>»'rung ohne Bewilligung der Obrigkeit den Hintersaßen auflegen sollen, wird die Sachd iustruonäuw »'den Abschied genommen. Ibid. i. KK. (1048.) Den Sesini, Oriundi und Mensuali gegenüber, welch^die Bezahlung des Feuerstattzinses verweigern, erklären die Edeln und Burger, daß in allen Gemeinden derLandschaft alle Gemeindsgenossen und Einsaßen denselben laut der Statuten bezahlen müssen, auch die Edel"und Burger. Die Gegenpartei erwidert, daß sie das Mensuale und von allen ihren Gütern in der Land-schaft die gewöhnliche Landsteuer bezahlen müssen, und halten es für unbillig, daß man zu diesenLasten noch eine dritte ihnen aufbürden wolle. Uebrigens seien sie 1554 durch einen Spruch der Gesandt"vom Feuerstattzius befreit worden. In der Duplik behauptet der Anwalt der Edeln und Bürger, daß dirfl''Spruch auf die uralten Terrieri oder Beisaßen sich beziehe, welche die Compagnia genannt werden und ^Aemter und Nathsstellen fähig seien. Unter Natificationsvorbehalt wird gesprochen, daß die Beisaß'"insgemein künftig des Fenerstattzinses gänzlich quitt und ledig seien nnd bleiben sollen. Absch- '

5. Abzug.

Art. «1. (1642.) Lambertini und Nani, beide aus dem Mailändischcn, haben durch Heirathauf dem eidgenössischen Boden erhalten. Ob sie wenigstens Abzug bezahlen, oder ob sie in einer best"»"' ,Frist die Güter verkaufen sollen, wie dich im gleichen Falle von den eidgenössischen Unterthanen imländischen verlangt wird, wird rsksrsnäum genommen Absch. 981. <z.

«. Justizsachen.

a. Mitrichter.

Art. KS. (1624.) Wegen der sieben Mitrichter zu Luggarus wird beinerkl, es seidereputierlich 'Unterthanen mit und neben den Herren und Obern richten zu lassen. Der Anzug wird in den Ab? / ^genommen, damit die Mitrichter abgeschafft und der Obrigkeit Ansehen erhalten werde. Absch-«5t. (1625.) Etliche Gesandte sind instrniert, Nachfrage zu halten, wann, wie und warum die La»d> / ^Luggarus die Freiheit der sieben Mitrichter erhalten habe. Da aber die übrigen dafür nicht instruiert ^soll die Sache künftiges Jahr in Berathung gezogen werden. Absch. 364. ä. «H. (1640 )sandte von Svlothurn legt eine Erkanntniß von Schultheiß und Nath der Stadt Solothurn folgende» ^Halts ein: Die Cvmmunität Luggarns habe zu ihrem Bedauern vor einigen Jahren in Beziehung ^sieben Mitrichter ein Privilegium ausgewirkt, das dein Landvogte gleichsam die Hand binde und diekeitliche Autorität schwäche. Solothurn gebe daher seinem aufziehenden Landvogte den Befehl, daßdie Mitrichter weder in oausis suäioialibns noch in andern obrigkeitlichen Geschäften zuziehe oder ^ihm dulde, sondern alle vorfallenden Geschäfte, wie es zu Lauis geschehe und Herkommen sei, verricl»^^Die übrigen Gesandten, ohne Instruction, nehmen die Sache in den Abschied Absch 930 o. «5»Solothurn rügt in Beziehung auf die sieben Mitrichler zu Luggarus, daß dieselben ihre von de»