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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1798
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1798 Luggarus.

abgelesen worden sind und auch das Anhängsel derselben, des Inhalts, daß weder Landvogt noch

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befugt seien; nachdem man ferner den Umstand berücksichtigt hat, daß dieses Privilegium erst kürM

dieselben anrühren sollen, und daß, wenn ein Mißbrauch gespürt werde, die Obrigkeiten die Artikel zu ^ ^

Landschaft gegeben worden und kein Fall seitdem vorgekommen ist, in welchem diese Artikel zur A» ^dung gekommen sind, die Luggaresen auch sich auerbieten, diese Ortsstimmen den Obrigkeiten wied^übergeben, wenn sie dieselben verlangen, so will man sie ihnen lassen und läßt sie in Kraft verbleib^ .lange es den Obrigkeiten gefällt. Absch. 863. a. 32» (1639.) Bern macht auf einen Freih^ ^aufmerksam, welcher der Gemeinde Luggarus früher gegeben worden ist, worin nothwendig ^ ^moderieren wäre. Es wird berichtet, daß Zürich und etliche andere Orte bereits einefeine"darin gemacht haben, welche sich Bern, wenn sie ihm gezeigt werde, auch werde belieben lasten. ^912. in. 33. (1641.) Die Regenten der Landschaft Luggarus beschweren sich, daß sie die ^den Bau des Dachstuhls auf dem Gerichtssaal (90 Kronen) zahlen sollen, da bisher der ganzeKleinen und Großen in der Obrigkeit Kosten unterhalten worden sei. Dieses Begehren befremdet d>e ^sandten, da sie der Ansicht sind, daß die Landschaft das Gebäude nicht nur in Dach und Gemach ^ ^Kosten zu unterhalten, sondern auch noch den Landvogt mit Hausrath zu versehen schuldig sei, ^auch ihrem alten Herrn, dem Grafen Nusca, die Wohnung auch werde unterhalten haben müsse»'952. <z.

3. Grenzstreitigkeiten, resp. Weidstreitigkeiten.

Art. 34. (1641.) Antonio del Storno, genannt Martinino von Sotduno beklagt sich, ^von Luggarus ihm fünf große Rinder von einer Bergweide weggetrieben hätten, welche die von Sbisher mit denen von Luggarus jeweilen unangefochten benutzt hätten, welche aber jetzt die «allein ansprechen. Auf die Bitte des Martinino begibt sich ein Ausschuß der Gesandten an den Ort a»l^Augenschein. Da die Zeit zu kurz ist, um dessen Relation anzuhören, wird in den Abschied genommen,,' ^Unterthanen auf solche Weise über sich nehmen, Sachen bei Eiden auszusprechen, und bei Eiden loben 1»dein Spruch zu verbleiben, oder ob in gegenwärtiger Sach, weilen ein Mißverstand und grobemerkt wird, der Eid gelöst und das Recht dem Beschwerten wiederum geöffnet möge werden." Absch' ^33. (1647.) Um zu sehen, ob man nicht ein Mittel ausfindig machen könnte, um den Streit beizulcg^^wegen des Weidgangs auf dem sogenannten Burgernberg zwischen den Bürgern von Luggarus »» ^ ^von Solduno besteht, werden beide Parteien vor die Gesandten beschieden und ihre Anwälte suche"läßlichen, Vortrage ihre Rechte zu begründen. Darauf fragen die Gesandten die Parteien an, " .Ersparung der Kosten sie gütlich in der Sache handeln lassei, wollten. Die Solduner zeigen sichdie Luggarner geben nur höfliche Ausreden. In Folge dessen wird die Sache in den Abschied ^und Zürich ersucht, den beiden Parteien zu schreiben, daß sie nicht in die Orte kommen, sonderntige Syndicat abwarten sollen. Absch. 1131. ä.

4. Steuern. ^

Art. 3«. (1639.) Die Anwälte und die Näthe der Communität Luggarus hatten denen ^sago eine Summe Geldes ohne Specification der Vertheilung in die gemeine Landsteucr zu bez» ^muthet, während die von Brisago als einer gesonderten Landschaft die Specification der