Luggarus. 1797
dem Lussi einen Termin zu setzen und ihm das Procurieren und Dollmetschen zu verbieten,kird Landschreiber Lussi sel. gefallen ist, dessen Nutzen soll den Erben nicht entzogen werden. Die Sache,/^"Wiiäum in den Abschied genommen. Absch. 1157. Ic. Hg. (1648.) Die Gemeinde Lug-^»dv ^ Beschwerdcpunkte vorbringen, von denen nur einer behandelt wird, nämlich daß der letzte^kerde^ ^ 3iachtheil gegen die Gewohnheit zwei Soldaten angestellt habe. Der Be-
^°che>> ^kmeinde wird, weil man sich anerboten, dem Landvogte alle mögliche Hülse zu leisten, ent-Rchsh Gelegenheit wird auch die Frage aufgeworfen, ob es nicht zweckmäßig wäre, bei
Zusammenkunft eine durchgehende Revision der Freiheiten und Statuten der ennetbir-' Landschaften vorzunehmen. Absch. 1160. o.
2. Privilegien; Rechte; Statuten.
lij^j ^ (1624.) Da die Landschaft Luggarus voriges Jahr von den Orten erlangt hat, daß sie
^sc» haben solle, ohne Einrede des Landvogts und des Landschreibcrs das Geld auf und abzu-
^ ^ Gesandten und den Amtleuten verboten sein soll, sicheres Geleit zu geben, finden diesich ^ ^ 3"^ diese Stimmen in den Abschied zu nehmen, damit man für künftiges Jahr sämmtlich^ne>i Amderung entschließe. Absch. 323. 1. 47. (1624.) Auf die Eröffnung, daß die Unter-^üe„ ^"ögarus nach ihrein Willen die Geldsorten auf- und abrufen, und daß von etlichen regierenden^ ^ deßwegen Stimmen gegeben worden seien, heben mehrere Orte ihre gegebenen Stimmen wie-Pie ^ für Obrigkeiten sich nicht zieme, ihre Regalien den Unterthanen in die Hand zu geben.
^ ^re Stimmen nicht aufheben, werden ihren Entschluß längstens bis Ende Augusts der^überschickcn, damit diese dem Landvogt deßwegen Verhaltungsbesehle geben kann. Absch.
) Schwyz spricht sein Bedauern aus, daß die von Luggarus hinter dem Rücken des^ubt's "^hrere Limitationen über gewisse Punkte zum Nachtheil der obrigkeitlichen Rechte zu erlangen^ seinen Gesandten über das Gebirg den Befehl geben werde, seine ertheilte»»d rr hintergangen worden sei, zurückzufordern. Es wird für nothwendig erachtet, die Herren
4i - davon in Kenntniß zu setzen, damit sie ihre Gesandten deßwegen instruieren können. Absch.^ i„ (1636.) Die Gesandten erhalten von Baden aus den Austrag, sich zu erkundigen, wie es
^usn„ mit den der Landschaft gegebenen Befreiungspunkten verhalte in Betreff der Auf- und
^ ^ Münzsorten, des heiinlichen Klägers und der Bestrafung der Blutschande. Die Landschaft^ dei dieser Concession verbleiben zu lassen. Die Gesandten befehlen ihr, die erhaltenenötz. >edein Ort zu übersenden, und stellen die Entscheidung den Herren und Obern anHeim. Absch. 786. b.^cher >> dei vorgefallenen cnnetbirgischen Händeln sich des geringen Rcspects erinnert,
5»s- Landvögten zu Luggarus von den Mitrichtern und sonst erzeigt wird, deßgleichen, wie sie durchSeiten der Münzen, geringe Abstrafung der Blutschande, der heimlichen Kläger u. s. w. ihre^ i>, ^ .Üwßem Despect und Nachtheil der Obrigkeiten und der Landvögtc mißbrauchen, so nimmt man^ sei ^ damit jedes Ort seine ausgegebenen Stimmen, welche zu weit ausgedehnt werden,
^M'dten wieder abfordern lasse. Absch. 810. i. Sl. (1638.) In Betreff der denen zu^ss k ^^^Ülcn Privilegien des (geheimen) Klägers, der Bestrafung der Blutschande und des Auf- und^ djx 9^ ^^des sind einige Gesandte instruiert, dieselben als kraftlos und aboliert zu erklären, also^ndvögte nach ihrer obrigkeitlichen Autorität hierin zu handeln haben. Nachdem die Ortsstimmen