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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1789
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Mendris.

1789

5. Abzug.

Art. 32V. (1645.) Von den Kindern des verstorbenen Gio. Angelio Ciceri (?), Burgers zu EomoRicinus zu Balcrna, war Abzug von den zu Balerna liegenden Gütern verlangt worden. Der VogtKinder weigert sich dessen, weist einen 1599 von den Gesandten bestätigten Vicinatsbrief vor, durch den^ Rorältern zu wahren Unterthaneu angenommen worden seien, behauptet, daß die Forderung der mitV. geschlossenen Capitulation zuwiderlaufe, und macht auf die Repressalien aufmerksam, welche voneue Mailands ergriffen werden könnten. Weil nun einige Gesandte ausdrücklichen Befehl haben, der-«elche,! Abzügennachzusetzen", wird zwar der Abzug nicht erlassen, aber mit dem Vogte der Kinder ein'W Abkommen getroffen. Bei dieser Gelegenheit wird in den Abschied genommen, die Herren und Obernbestimmte Ordnung machen, wie man sich der Abzüge halber zu verhalten habe. Absch.

<». Zollsachen.

Art. 33V. (1621.) Den Zöllnern zu Meudris wird der Zoll und die Bank wiederum auf neun^ahre übergeben. Absch. 185. d.

7. Kriegssachen.

Art. 33l. (1647.) S. Absch. 1118. b.

». Geistliche Orden; Klöster.

a. Capuciner.

das ^ ^ (i620.) Der Landvogt von Meudris kommt mit dem Anstichen um einen Beitrag an

"eu gegründete Capucinerkloster in der Landschaft Mendris ein. Die Gesandten, ohne Instruction,Men die Sache in den Abschied. Absch. 127. k.

l). Gerriten.

^ Art. 333. (1641.) Anwälte von Mendris eröffnen, daß die Väter de Servi, welche die GüterPil ^ St. Johann Baptista zu Mendris besitzen, auf denen die Servitut liegt, daß die deutschen

s ..?^ dem Spital sollen beherbergt werden, diese Pilger nicht mehr aufnehmen, sondern jene Güter» Nachdem die Gesandten den Lehenbricf dieser Güter vom 18. December 1419 und die Erkannt-

eingesehen habe», verordnen sie, daß die Regenten der Burgerschaft von Mendris den Posseßciert ^ Spitals einzunehmen haben; diese Güter sollen vom Landvvgt und den Amtleuten recognos-redliche Personen aus der Burgerschaft verwaltet werden. Alls der Jahrrechnung ist dann' ^'sandten ein Verzeichniß der Güter zu übergeben und jährlich Rechnung über die Verwaltung abzu-Die Gesandten von Lucern, Uri, Zug, Freiburg und Solothurn geben ihre Einwilligung nicht dazu.334- (1641.) Der Landvogt zu Mendris hat an Lucern geschrieben, daß die Servitenver ^ ^°hann sich mit Protestatio» und Banudrohung der Execution der Bewilligung widersetzen, welcheg ^^'ueiude von Mendris wegen etlicher Spitalgüter ertheilt worden ist. Die Sache wird in den Abschied"»»neu und dem Landvogt geschrieben, inzwischen mit der Execution innezuhalten. Absch. 955. aa.»»d ' Betreff des Klosters der Serviten zu Mendris, in welchem eine schlechte Ordnung

^dininistation herrscht, wird von den Gesandten der sechs katholischen Orte für das Beste erachtet.