1788
Mendris.
herbeiführe» könnte. — Da die Gesandten mehrerer Orte nicht instruiert sind, so nimmt man die vorgc-brachten Klagen in den Abschied. Zürich soll inzwischen die Fontana vor die regierenden Orte citieren ""in denIAbschieden nachschlagen lassen, was für Maßregeln deßhalb unter Landvogt Peyer von Schafft)""^auf die Bahn gebracht worden sind. Absch. 882. k. 322» (1839.) Von Mailand aus und vomzu Como war schon zu wiederholten Malen das Ansuchen gekommen, man möchte die drei Brüder G« -Giacomo, 'Cesarino und Francischino Fontana, genannt de Brusata, als Todtschläger zur StrafeSie werden nun citiert und in Gefangenschaft gelegt. Da der Podesta von Coino auf die an ihn erga"^Einladung keine Beweise zugeschickt hat und kein Kläger sich zeigt, wird die Liberation, welche die Font""schon früher erhalte«, haben, für die von ihnen außerhalb der Jurisdiction der regierenden Orte bcgangc"Missethaten bestätigt, für die in derselben begangenen werden sie hingegen nicht liberiert. Gio.soll für seinen Bruder Cesarino nicht länger als drei Monate für 1090 Kronen Biirge sein. ZürichBern stimmen nicht dazu. Absch. 902. k. 323. (1641.) Der Landvogt berichtet, daß am 26. ^vier Männer mit falschen Bärten iin Kloster St. Johannis in das Zimmer eingedrungen seien, ^Brüder beieii,ander waren, und den ?. Alphons aus dem adelichen Geschlcchte Turrian durch zwei ^und vier Stiche verwundet haben, so daß er gestorben sei. Der Nuntius, an welchen sich dieGesandten wenden, anerbietet sich, den Papst um Abhülfe anzugehen. Man erachtet überdieß für zweck""'die Gesandten auf die Jahrrechnung zu beauftragen, nichts zu versäumen, wenn etwa einzelne llntclw"bei der Sache betheiligt sein sollten, damit dem Rechte Genüge geschehe. Absch.946. n. 324 .(1643)
Vcrgo, Unterthan der regierenden Orte, Chorherr zu Coino, welcher auf den, Mendriserbodcn liegendfahrende Habe und Güter besitzt, kommt mit den. Ansuche«, ein, man möchte ihm gestatte«,, seine ^ansprachen und Nechtsaine, die er habe oder noch bekomme, tcstainents- oder schenkungswcisc geistliche"weltlichen Personen, welche nicht Unterthancn der regiere«,den Orte seien, zu übergebe«,, da sonst eine solches ^gäbe nicht gestattet sei; man möchte alsdann solche Personen als Vicini und Landleute ansehen und,obschv"^'"im Lande wohnen, dieselben Freiheiten und Gerechtigkeiten mit de«, Unterthai,en genieße«, lassen, tvvg^"aber dieselben Steuer«, zu bezahlen und dieselben Lasten zu tragen hätten. Darunter sollen auch dieund geistliche«, Orte in«,erhalb und außerhalb der ennetbirgischcn Herrschaften begriffe«, sein. Diesind ohne Instruction dafür. Wenn hingegen die Obrigkeiten in dieses Begehren einwilligen sollte",^ ^nach Absterben des Vcrgo jedenfalls durch die substituierten Erben der Abzug zu bezahlen. Absch-l" . ,323. (1646.) Carolus Maggii aus den, Gebiet von Mendris, welcher den Silvio Maggiohatte, bittet um Liberation, nachdem er von des Getödteten Kindern und Erben Remission erhalte"Sein Ansuchen wird den Herren und Obern heimgebracht. Absch. 1095. m. 32«. (1646.) Die ^zahl der Gesandten ist instruiert, den, Johann Baptista Broggii, welcher den Antonius Alfieri vo"i«, der Nothwchr getödtet hat, das Land zu öffnen. Basels Gesandtschast nimmt es in de«, Al'l ^Ibiä. n. 327. (1648.) Andrea Seroni aus Stabbio in, Mendrisischc«,, welcher wegen eines i"Nothwehr begangenen unvorsätzlichen Todtschlags verbannt worden war, läßt um BegnadigungSein Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. 1149. K.
4. Steuern.
Art. 328. (1643.) Es wird berichtet, daß in den Gemeinden Mendris und Balerna vo" e ,Gütern keine Steuern bezahlt werden. Der Landvogt wird beauftragt, Nachforschung zu halten ""d 'zu geben. Absch. 1004.