1786
Mendris.
katholischen Gesandten in den Abschied genommen. Absch. 314. s. 306. (1623.) Was zu Gunsten deValentin Matter von Nidwalden, welcher bei sechszehn Jahren den Großwcibeldienst zu Mendris verse^hat, in Betreff seiner Bestätigung für sein ganzes Leben begehrt worden ist, wollen die katholischen "sandten den Obrigkeiten berichten. Absch. 460. s. 307» (1645.) Johann Jakob Troger, Landsch^ ^zu Mendris, wird zur Verantwortung gezogen, daß er voriges Jahr auf die Citation hin vor den Gcsa^ten zu Luggarus nicht erschienen sei, seinem Vater, dein Landvogt zu Mendris, nicht geholfen habe ^„erfolgten Todtschlag des Francis« Pctrini" in die Kammerrcchnung zu stellen, da die Sache nur crim"nicht malefizisch sei, und wider die Ehre und Reputation der Gesandten geredet habe. Troger verantwolsich, seine Verantwortung befriedigt. sS. auch Art. 376.) Absch. 1066. a.
e. Allgemeines.
Art. 308. (1644.) Landschreiber Troger fragt an, ob nicht die regierenden Orte gestattenten, daß die Angelegenheiten, welche die Landschaft Mendris betreffen, auf der Jahrrechnung an dem ^selbst und nicht zu Lauis ohne Beisein des Landvogts und Landschrcibcrs könnten behandelt werden.dagegen Bedenken, und weil auch schon früher dicß nicht für nothwendig befunden worden ist, läßt'es beim alten Gebrauche bewenden. Absch. 1037. v.
2. Rechnungssachen.
Art. 300. (1628.) Auf die an Christian Elber von Glarus, abtretenden Landvogt vongestellte Frage, warum er die 280 von Hauptmann Gorino wegen zweier Todtschlägc empfangenen ^ ^nicht in Rechnung gebracht habe, antwortet derselbe, daß ihm diese Summe als eine Verehrung g^ ^worden fei. Man läßt die Sache an die Herren und Obern gelangen. Absch. 467. e. 3l0. ^Es wird gefunden, daß der Landschreiber von Mendris in seiner Bußenrcchnung über 400 Kronenzische Sachen unter Criminalsachen zum Schaden der Obrigkeiten gemischt hat. Obgleich nach Lug^citiert, ist er der Ctiation nicht nachgekommen. Absch. 1038. k.
3. Justizsachcn. .
Art. 311. (1621.) Cesarino Fvntana aus dem Mendrisischen, welcher auf mailändischeweinen Spanier erschlagen hat, wird in Betracht, daß der Todtschlag auf fremdem Gebiet begangenund Nothwehr war, liberiert. Die Gesandten von Zürich, Bern und Basel geben ihre ZustimmungAbsch. 185. ä. 312. (1623.) Bartholomäus de Corabellis aus dem Mendriseramt hatte in ^Steinbruch 1603 seine Mutter durch einen Stein, den er unvorsichtiger Weise hinunterrollen ließ/und war den 7. Dezember 1603 vom damaligen Landvogt liberiert worden. Die Gesandten von seä)^wollen diese Liberation bestätigen, wenn die Sache sich so verhalte; wenn aber Bedenken darübo ^so solle der dermalige Beamte Bericht geben. Solothurns Gesandtschaft nimmt die Sache in den -i ,Absch. 301. ss. 313. (1624.) 1. Der Landvogt legt Klage ein wegen Alexander de Torre, des ff" ^und seiner Bannisierung und der Confiscation seines Vermögens, auch wegen Alexander deältern. Die Sache wird auf nächste cnnetbirgische Jahrrechnung verwiesen; bis dahin aber "'"6Vogt alles Gut derselben in Arrest legen. 2. Das Begehren der Liberation des Johann BouUü ^eines begangenen Todtschlages wird den Herren und Obern anheimgestellt und auf eben dieselbe I"