Druckschrift 
5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1781
Einzelbild herunterladen
 

Lauis, 1781

Iii! ^ ^ (^.) Der Bischof von Como spricht das Recht an, die Spitalrechnnngen zu be-

^ ^ Vorfahren ausgeübt hätten und es durch das tridentinische Concil festgesetzt sei.

Instruction, nehmen das Begehren in den Abschied. Absch. 743. o. L8^j. (1638.)seic'' Spitals zu Lauis beklagen sich, daß sie vom Bischof zu Como excoinmuniciert worden

»ich/ ^ nachgewiesen hätten, daß sie, was sie gethan, auf Befehl ihrer weltlichen Obrigkeit und

l>üls> ^ k'geucr Willkür gethan hätten. Sie bitten, ihnen zur Befreiung von der Excommunication be-Nu ^ ^ Zweckmäßigste erachtet, durch einen Ausschuß von zwei Gesandten den

^»slj" ^suchen, dahin zu wirken, daß die Excommnnication aufgehoben werde, und daß sich der Bischofu»d ^ ungewohnten Proceduren enthalte, die Obrigkeiten in ihren Hergebrachren Rechten nicht kränke^fl'cs dergleichen Zteucrungen einzuführen, lieber darauf sehe, daß der ihm untergebene Klerus ein tugend-5aßt " ^ ^emplarisches Lebcit führe, damit man nicht immer über dessen böse Sitten zu klagen veran-Der Nuntius anerbietet sich zur Verwendung für die Absolution. In Folge dessen enthält^altc ^ ^ Entschlüsse dem Bischof gegenüber in der Hoffnung, daß sich das Verhältniß besser ge-

i>ix l? ^^'-de. Da es sich nachträglich herausstellt, daß der Bischof dein Vicarius die Vollmacht gegeben hat,>'e» ^""""^Mion aufzuheben, so werden die Obrigkeiten ihre Gesandten nach Baden zu instruieren wis-^ dorthin die Aufhebung nicht erfolgt ist. Absch. 871. si. 287. (1638.) Der Bischof vona»an ^ Spitalpflegcr zu Lauis in den geistlichen Bann gethan, weil sie mit Bezug aus einendel» ^' Arrest und die Jnspection der Spitalrechnung den obrigkeitlichen Satzungen nicht zuwider han-Es wird an den Bischof und den apostolischen 'Nuntius um Aufhebung des Bannes geschrie-^cisi ^llegcrn und der ganzen Burgerschaft zu Lauis wird ernstlich befohlen, dem Bischof in keinerin N hatten, sich der Spitaladministration anzunehmen, sei es durch Besichtigung der Rechnung oder^ Judicatur, indem die Obrigkeiten sich ihre uralte Possession und Souveränität vor-öu >>l. Landvogt zu Lauis wird geschrieben, sie dabei zu handhaben, dem Bischof das Schreiben

nd und eine beförderliche kategorische Antwort zu begehren. Er soll auch den bischöflichen Vicar

^»sti welche diese Ungelegenheit verursacht haben, vor sich bescheiden und sie crmahnen, sich

>!ck »^^Achen Sache» ^ enthalten, damit man nicht veranlaßt werde, andere Proceduren vorzunehmen.

l-- 28Z. (1639.) Da der Bischof von Como die Spitalpflegcr zu Lauis trotz vielfachem

ben Bann befreit hat, so wird für rathsam erachtet, deßhalb an ihn zu schrei-

^l- ^ ^^)olischen Orte richten dcßwegen auch an den Nuntius ein Schreiben. Absch. 882. x. 28<!.

Ttürs ''^"ahme der Spitalrcchnung. Es wird der Antrag gestellt, zu bessern, 'Nutzen des Spitals zwei" Güter

^ d»i> «i. L-M» d.m V-.!°ui° b-Iu«. i-l-n,

^befehle. Die Gesandten sind zwar der .lnü . , die Obriakeiten Absch. 902. o. 287.

aber die Sache doch in den Abschied zur Entscyeldung Spitalgeschästs für

Weil den Deputierten von Lauis die Excommmncatwn wcgcn des

^°"ate suspendiert worden ist, bereits aber wer davon 'Nuntius jene Depu-

'u «um nich, luwld I.M wi.d, .Mchm °i° d°, SP..-.»,,.,.- zu L-.M».

.