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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1776
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Lauis.

zu Coiuo von den Gesandten gestellte Ansuchen um dessen Bestrafung antwortet der Bischof, daß keinHaltspunkt sich gefunden habe, gegen denselben rechtlich zu procedieren. Die Gesandten erwidern, daß duKundschaften die That erwiesen sei und der Priester sich geflüchtet habe. Sie suchen um die Erlaubml' ^dessen Patrimonium zu confiscieren. Der Bischof kann das nicht bewilligen und weist die Obrigkeitc" ^den Papst oder den Nuntius. Absch. 662. ll. 24t. (1638.) Landvogt Püntiner berichtet über dc"Lauis muthmaßlich vom Priester Julius Trcvano begangenen Todtschlag und klagt, daß der BisclM ^Cvmo denselben nicht citieren noch wider ihn processieren lassen wolle. Da man voraussieht, daß "dere Beschwerden gegen den Bischof einkommen werden, wird die Sache einstweilen aufgeschoben, u»N1> ^gegenüber dem Nuntius und dem Bischof gebührende Mittel in Anwendung zu bringen. Absch-242. (1640.)Weil man nicht erfahren kann, in was terminis die Abgeordneten der XII Or^ ^bewußtem verhafteten Prete Giulio Trevano zu Lauis bestehen und wie sie damit fortkommen möge" ^wird von den Gesandten von Uri, Schwyz und Nidwalden Lucern insinuiert, ob man nicht, wenngeordneten an den Bischof von Comoin solchem Werk wollten gesteckt sein", mit dein Nuntius reden "

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daß dieser Verhaftete mit seinem Zuthun in die Orte begleitet und daselbst examiniert werde. Absch-243. (1640.) Die wegen der am Großweibel zu Lauis verübten Mordthat Abgeordneten bericlch'Msie in Betreff des Priesters Giulio Trevano nichts hätten thun können, da der Bischof von Como esgänzlich untersagt habe, sich um dessen Proceß anzunehmen. Da der Nuntius sich hat verlauten lasset ^er auf Ansuchen der Gesandten den verhafteten Trevano zu seinen Händen nach Luccrn führen lasse"um ihm den Proceß zu machen, so wird von den katholischen Gesandten gut erachtet, ihn darumund ihn darauf aufmerksam zu machen, daß trotz dem Verbote die Priester zu großem Aergerniß 1^ ^ ^je mehr verbotene Wehren tragen. Absch. 928. k. 244. (1640.) Der Priester Giulio Trevaiw , ^Begehren des Bischofs von Como gefangen gesetzt, ist ans dem Gesängniß ausgebrochen. Diewollen gegen ihn dennoch processieren, damit der Gerechtigkeit Genüge gethan werde. Obgleichin den Decreten von den Herren und Obern festgesetzt worden ist, daß geistliche Personen für cri"""" ^und malcsizische Sachen vom weltlichen Stabe bestraft werden sollen, so versagen doch die Gesa»d""^katholischen Orte ihre Einwilligung dazu. Absch. 929. s. 245. (1640.) Der Bischof von Co»w ^daß Hab und Gut des Priesters Trevano, das noch nicht consisciert ist, durch Confiscation ihmden Obrigkeiten zufallen müsse. Die Gesandten hinterbringen dieses Begehren ihren Herren u"b ^unterdessen bleibt dieses Vermögen bis zum Austrag der Sache in Arrest. Ibicl. k. 24k. (16^ ^einige Orte gegen den Priester Trevano, welcher aus der Gefangenschaft ausgebrochen ist, denheben wollen, gestützt auf die Decrete von 1598, so willigen Lucern, Uri, Schwhz, Zug und Freib"^ ^ein. Idiä. Ic. 247. (1641.) Der Priester Domenico Banquin hatte sich allerlei schlimmeSchulden kommen lassen. Bei einer Unterredung mit dem Nuntius wegen dieses Falles erklärtdahin, daß er es den regierenden Orten nicht verwehren könne, ihre Hoheit gegen denselben zuDem Landvogt wird daher der Befehl gegeben, diesen Priester zur Hand zu bringen, damit die Lands ^

dergleichen Unkraut gesäubert werde. Absch. 946. m. 248. (1641.) 1. Francesco Carnuate (Carncvn ^ ^

für das Amt eines Fiscals ordentliche Stimmen soll erhalten haben, soll zu demselben zugelassen werde"- ^noch andere Punkte ins Reine zu bringen sind, betreffend den Bischof von Como und das si»'

eidgenössischen Alumnen zu Mailand, so soll durch einen Ausschuß der Nuntius angesprochenExcommunication, welche er über die zweibewußten" Soldaten und den Unterweibel zu Lauis