1774
Lauis.
stimmen in dem einen oder andern Ort von seinen Herren und Obern auszubringen." Absch. I0tk-221. (1646.) Es wird berichtet, daß Diego Maderni „mit sonderbaren Versprechen" die Zollbcleh»»'^zu Lauis an sich zu bringen und den alten Zöllnern, die wegen ihres Verhaltens jüngst zu St. Joh»>»"von den Gesandten so viel als bestätigt worden sind, zu entziehen suche. — Es soll bei der Belehnungden Nutzen der Obrigkeiten gesehen und der Zoll auf die Gant geschlagen werden. Absch. 1109. m.
13. Münzsachen.
Art. 222. (1621.) Die Gesandten werden ihre Herren und Obern von dem Abruf desin Lauis benachrichtigen, durch welchen der geineine Mann nicht unbedeutenden Verlust erleidet, undmaßregeln zu treffen sucheu. Absch. 163. i. 223. (1625.) Die in der Landschaft Lauis beschwere» ^über den Abruf des Geldes. Die fünf Orte halten die Beschwerde für unbegründet, weil der gemeine A ^im Herzogthum Mailand Getreide und Salz mit „kurzer" Münze bezahlen muß. Es wird deßhalbersucht, dem Landvogt, wenn die Mehrheit der Stimmen vorhanden ist, zu schreiben, den Ruf zu exequ»und zu verbiete», daß jemand sein Geld in hohem Preis ausleihe. Solothurns Gesandtschaft, deßha^ ^Befehl, stellt die Sache seiner Obrigkeit anhcim. Absch. 371. <1. 22^1. (1648.) Laut eingelangte»^richtes ist in Lauis eine große Summe einer unbekannten Gattung falschen Geldes, betrügerisch unter ^Namen der Orte Uri, Schwhz und Unterwalden geprägt, gefunden worden. — Die Sache tvirdAbschied genommen, damit man den Bericht der dießjährigen Gesandten darüber vernehme und die »öt^Maßregeln treffe. Absch. 1151. o.
14. Kriegswesen; Kriegsanlagen.
Art. 22Z. (1620.) S. Absch. 137. b. 22«. (t623.) Die Landschaft Livinen begehrt die^erstattung zweier „Stuck" (Geschütze) auf Rädern, welche sie vor Jahren der Landschaft Lauis g^"^hatte. Das Begehren wird in den Abschied genommen. Absch. 288. 5. 227. (1625.) Die vonhatten vor Jahren der Landschaft Lauis zwei Feldstücklein zur Abwehr der Banditen geliehen. Dervogt wird beauftragt, die Landschaft zu deren Rückgabe zu vermögen, wenn sie dieselben u^
brauche. Absch. 351.1. 22». (1629.) 1. Den ennetbirgischen Gesandten soll Befehl gegeben werde»,erkundigen, was es für eine Bewandtnis; mit den „Stücklinen" im Schloß Lauis habe, weil »"'"die im Livinerthal dieselben wieder zu ihren Händen begehren, indem sie angeben, daß vor dreißigals das Land von Banditen molestiert war, der Landvogt Mehenberg sie hergegebeil habe. 2. Die c>u ^birgischen Gesandten von Zürich und Lucern sollen Befehl lind Gewalt haben, nebeil den GesandtUri die Stücke zu Jrnis zu besichtigen. Wenn es uothwendig sein sollte, etwas daran zu verb^ ^sollen sie dafür sorgen, daß Uri in der XII Orte Namen die Verbesserung vornehmen lasse. Absch-22». (1631.) Beril frägt an, ob Freiburg und Svlothurn in die ennetbirgische Musterung eingewilligt ^Es habe nämlich gehört, daß der Landschreiber zu Lanis die Leute im Namen der acht Orte ge»""^ ^,>i.sie „angereizt" habe, bei Ausbruch von Thätlichkeiten zu der Mehrzahl der mitregierenden Orte Z" ' ^ ^Die beiden Städte lassen es bei dem bewenden, was deßhalb an Bern geschrieben worden sei.sich dainit nicht begnügen, so begehren sie die Strafe in den Abschied zu nehmen. Absch. 569. ä- ^(1640.) Bern, Unterwalden, Basel und Schaffhausen verlangen die Rückerstattung von 120 Krone»,