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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1769
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Lauis. 176?

den Abschied. Absch. 468. o. 1«l. (1640.) Johann Christoph Cloos, einer der drei Abgeordneten"^1 Lauis wegen der an dem Großweibel daselbst begangenen Mordthat, berichtet über ihr Verfahren,""d bittet, sie in Schutz zu nehmen gegen die herumgebotenen unguten Reden, als hätten sie ihre GewaltAbbraucht. Er trägt darauf an, das voriges Jahr publicierte Decret, die verbotenen Wehren betreffend,">id berichtet, daß sie zwei Drittheile der 36 Soldaten entlasten hätten. Die Gesandten er- per Abgeordneten treue Verrichtung keinen Zweifel setzen und Alles ihren Herreu und^ berichten werden. Ob sie auf der Jahrrechnung zu Baden über ihre Verrichtung Bericht gebenuns/"' anheimgestellt. Absch. 928. s. 182. (1640.) Die Gesandten von Zürich, Luccrn

welche im April dieses Jahrs nach Lauis abgeschickt worden waren, hatten einen Ruf ergehen>. "' baß man jede Nacht um eine gewisse Stunde mit einer Glocke ein Zeichen geben solle, und daß, werder 9^ ^ ^ Straße ohne Licht angetroffen werde, um 10 Kronen gestraft werden solle. Die Anwälteqew-""blchaft Lauis bitten um Aufhebung dieser Verordnung, weil das bei ihnen bisher niemals Brauch^ n sei. Die Gesandten lassen es bei diesem Rufe bewenden und denselben neuerdings publicieren. Absch.^ ^ lU.'j. (1640.) Da voriges Jahr der Ruf ergangen war, daß an den heiligen Sonntagen undhgn ^"en Feiertagen keine Handarbeiten vorgenommen werden sollen, aber oft des Wetters wegen solcheZtt werden müssen, so bitten die Anwälte der Landschaft, zu gestatten, daß man die Erlaubniß

^ge>, ^ Arbeiten beim Pfarrer des Ortes einholen dürfe, und daß der Landvvgt dieselbe nicht ver-b Von leichtfertigen Personen werden die Straßen so unsicher ge-

An-w'sk sogar einer von des Landvogts Soldaten erschossen und seither wieder auf dieselben ein

der Lg worden ist. Der Landvogt soll daher zu den bisherigen Soldaten noch sechs aus Kosten

Ter 9" annehmen und selbige für einmal bis auf Johannis halten. Absch. 1056. x. (1645.)

habe» soll dem Priester Turniello, dem Fiscal Cannagha, sowie allen andern, welche die Erlaubniß

er Wehren zu tragen, solche Erlaubniß bis ans anderweitige Verfügung aufheben; auch soll

.. ha"^ - Erlaubniß haben, nicht gestatten, verbotene Wehren zu tragen. Ibiä. 5. l»«. (1645.)^schiebt ^ Landtanunan und Pannerherr Peter Zelger und Herr Landtamman Stultz den

^ben we' ^ ^ Brunnen ußgangen ist, verhören lassen und darüber müntlich Relation

Bossen " P""cten, daß der Gierico zu Lauwiß uff den Landtvogt, wie auch uff den Grvßwehbelz» v^^ Absch. 1071. 187. (1647.) Um gewisse Banditen und böseübelthätige Buben" desto^ beseitigen, schlägt der Landvogt vor, eineTäll" auf ihren Leib zu setzen und^len d? ^ ^ Deutliches Mandat zu publicieren. Die katholischen Gesandten billigen dieses Mittel und be-

del " gt» ^rsullvl^'ll vlUlgeu vieles Uli

liindjs^^'"^^"^ogt, die Publicativn beförderlich vorzunehmen und in dergleichen Fällen mit dem

mar-

""°rdnc vertraulich Cvrrespondcnz zu Pflegen, indem das Bündniß »nt Spanien dieß ausdrücklich

^öse» Aiih ^24. j. 188. (1648.) Dem Landvvgt wird aus die Anfrage, wie die Banditen und^eil x,. dein Land zu vertreiben seien, von den katholischen Gesandten geantwortet, er solle,

'"»er,, mw 1635 mit Mailand errichteten Vertrag beziehe, in der Nachbarschaft an denselben er-

^efaliv r ^ bann thunlich erachten werde, vollziehen; hingegen solle er selbst sich deßwegcn nicht" begeben. Absch. 1160. o.

^ ^ tt. Sanitätswcsen.

" (i63i.) Die von der Landschaft Lauis hatten vor zwei Jahren dein Seckelmcister Pün-