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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1768
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1768 Lauis.

drängt werden, so wird den Obrigkeiten zur Entscheidung hinterbracht, wie lange in solchen Fälle» d»'Zugrecht Geltung haben soll. Absch. 240. n. 172. (1640.) Die Anwälte von Lauis begehren,wenn Einer in der Landschaft ein Haus oder ein Stück Gut, bei welchem ein Anderer ringsherum t"mehr Güter hat, verkaufe, Letzterer, wenn er dreimal mehr Güter ringsum oder in einem Hause ei»»drei Gemächer habe, binnen sechs Monaten um den gleichen Kaufpreis, welchen der Ändere zahlt, das ^oder das Haus solle zlehen können. Der Landvogt solle jedesmal vorher den Augeilschein einueh»^Absch. 920. e.

». Polizeiliches

Art. 173. (1618.) Ein böser Bube, genannt der Spagnoletto, der einen seiner Mitgesellenbracht, hat mit einer vermeinten Liberation sich in den ennctbirgischen Landen zu Lauis sehen lasse»- ^Von Baden aus soll an die Gesandten geschrieben werden, den Spagnoletto greifen und ihm den verd>Lohn werden zu lassen. Absch. 23. d. 17A. (1618) Auf die Vorstellungen der Landschaft Lauis, daß troV ^Verbot des Tragens langer und kurzer Nadbüchsen die Ungehorsamen dergleichen tragen, die Gehör!» ^dadurch in Leibes- und Lebensgefahr gerathen, wird dieses Verbot auf ein Jahr lang ausgehoben »»^ ^Landvögten erlaubt, ehrlichen und vertrauten Personen das Tragen derselben zu bewilligeil. Absch- "173. (1618.) Da die Landvögte bei Habhaftmachung von Uebelthätern von den Unterthanenterstützt werden, so wird unter Vorbehalt der Ratification von Seite der Stände für nothwendigdaß dem Landvogt auf der Landschaft Kosten vier vertraute Soldaten beigegeben werden. Idiä. b- ^(1618.) Weil die diesjährigen ennetbirgischen Gesandten dem obrigkeitlichen Befehl zuwider in der ^schaft Lauis verbotene Wehren zu tragen bewilligt haben, desgleichen, weil von Luggarus Wein »»Mailändergebiet geführt werde und der Bandit Spagnoletto liberiert wordeil sei, so schreibtZürich, es möchte dafür sorgen, daß diese Beschlüsse zurückgenommen werden und daß es bei ^Ordnung verbleibe. Weigere sich Zürich dessen, so werden die Hoheiteil der fünf katholischen Orte d»ß ^thun. Absch. 29. 4. 177. (1618.) Da zu Lauis große und schwere Sachen mit der Schnellw»»^ ^.wogen und die Kallfleute dabei stark übernommen werden, so wird dahin geschrieben, daß mm' ^Wagen mit zwei Schüsseln gebrauchen solle. Es wäre auch gut, wenn in den ennetbirgischen Vvgteie» ^Gewicht gebraucht würde. Absch. 34. 178. (1619.) Die schwyzerischen Gesandten erhalten de»das schändliche mörderische Wesen in Lauis zur Sprache zu bringeil und von dem Bericht zu 6^^' jhi»ihnen begegnet ist. Absch. 64. K. 1711. (1620.) Der Landvogt stellt das Ansuchen, mangestatten, da namentlich an den Grenzen gegeil das Mailändische sich vieleböse Buben" umhertr^ ^ihm nur der Ober- und Unterweibel zu Gebote stehen und er keine Hülfe von der Landschaftbis sechs zuverlässige Soldaten auf Kosten der Landschaft zu halten. Unter Ratificationsvorbehaltwillfahrt. Absch. 127. e. 1811. (1628.) Hauptmann Gorino von Lauis stellt das Ansuchen,ihm gestatten, da er mit vornehmen mailändischcn Personeil in höchster Feindschaft stehe und siu» .^>i>nicht sicher sei, etliche Männer, wenn es schon Banditen seien, mit ihren verbotenen Gewehre» .i"Schutze mit sich zu führen. Dem Ansuchen wird unter Vorbehalt der Ratification von Seite ^ ^keiten in der Weise entsprocheil, daß er vier Männer aus der Jurisdiction der XII Ortebotenen Wehren in seine,n Dienste haben dürfe, so lange jene Feindschaft daure und dieseunklagbar aufführen, wofür er Bürgschaft zu leisten habe. Der Gesandte von Basel nimmt d»S -