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^gnadigung gebeten; ihm haben die Verwandten des Getödtetcn und Augustinus noch aus seinem Todtbetteertheilt. Die Gesandten, zum Willfahren ohne Vollmacht, nehmen das Ansuchen in den Ab-^ > Absch. 127. 132. (1821.) Baptist«, des Simon Monalla Sohn von Lanis, welcher dendas q Jahre früher erstochen, bittet um Begnadigung. Die Gesandten, ohne Befehl, nehmen
^ Ansuche» in den Abschied. Absch. 185. e. 133. (1622.) Der Gesandte von Solothurn protestiertku die Liberation des Badino von Lauis und fordert für seine Obrigkeit den zwölften Thcil von dessenIchla Absch. 241. s. 131. (1627.) Die Verwandten des de Tamo, welcher einen Todt-
^ ^ Simon de Janello begangen hat, bitten um dessen Liberierung vom Bando. Sie bringen alsnisrl!^"^ ^ Verwandten des Getödtetcn Remission erhalten, sich immer im Parmesa-
u»g v' mailändischen umgebrachten Banditen Kopf erkauft habe. Obgleich eine Satz-
der ist, die da sagt, daß, wenn ein Bandit einen andern Bandit umbringt, derselbe, insofern
sei» um größerer Missethaten willen verrufen ist, als er, nach Begrüßung der Obrigkeiten libericrt
lick " ' ^ Tamo doch nicht liberiert, weil die Amtleute berichten, daß er den Simon schänd-
chcr^ umgebracht habe. Absch. 432. o. 133» (1627.) Der Anwalt des Sebastian Gorino, wel->v«r Juhren auf die falschen Angaben des später Hingerichteten Giov. Ceruti verbandisiert worden
ihnLiberierung. Da sich die Anklagen als falsch herausstellen, die ganze Landschaft fürhat ^ ^ ^ während seines Bando die Landschaft nie betreten und die Obrigkeiten jcweilen rcspecticrtFe/ keinen Anstand, ihn zu libericren. Idiä. ä. 13k. (1628.) Domcnico Bragoni von
Eh'k^^ Landschaft Lauis hatte vor Jahren den Stephan Boschgctto, welchen er bei seiner
kv ^ lla^ranti erwischt hatte, getödrct und ivar bandisicrt worden. Sein Vater und seine Verwandtenlitten^ Aufhebung des Bando ein. Da die Gesandten nicht Vollmacht haben, Todtschläger zu libe-caz Ansuchen an die Herren und Obern gebracht. Absch. 467. Ii. 137. (1630.) Francis-
^"^"haft Kl Campione, welcher den Michael de Butio erschossen hat, bittet um Liberierung.^ schriftliche Remission vorgelegt wird, wird das Ansuchen in.den Abschied genominen, weil diei'undte bevollinächtigt sind, Todtschläger zu libericren. Absch. 534. 5. 138. (1631.) Der Gc-
dein billigt nicht in die Liberation des Franciscus Airagni vv>, Campione ein, obgleich aus
^^urzugehen scheint, daß der Todtschlag ans Nothwehr stattgefunden hat. Absch. H58. Ii.
Anton Rosso von Cadmc in der Landschaft Lauis, welcher zwölf Jahre früher den Paterer ^ dessen Frau vergangen hatte, getödtct hatte und verbandisiert worden war, bittet, da
deran ^ ^gmpartei Neinission erhalten hat, um Liberation. Die Gesandten erklären sich für die Li-Ln^" bestlgt. Absch. 594. o. 17k. (1633.) Bernhard Muton, welcher den Johann Jakobi„„ ^st K> Lauis, erschossen, aber von des Getödtetcn einzigem Sohn Reinission erhalten hat, suchtZu lib "aä,). Sein Ansuchen wird in den Abschied genommen, da die Gesandten nicht befugt sind,
vo» Absch. 632. o. 171. (1633.) Anton Rossi (Art. 139) wird begnadigt. Die Gesandten
^634 /" ^"sel willigen nicht ein, soiidern nehmen die Sache in den Abschied. Ibiä. ä. 17S.in ^^uardils Mnttonils (Art. 140) wird liberiert. Der Gesandte von Lucern, ohne Befehl, nimmt es^üter Absch. 691. 0. 113. (1635.) Manro Qnadri, welcher 1625 den Fiscal Quadri und
sch^ Sohn erschossen hatte und „verrufen" worden war, bittet, da er die Remission von des Er-dessen Kindern erhalten hat, sein Anstichen um Liberation den Herren und Obern vor-^usselbe wird in den Abschied genommen. Absch. 743. a. 177. (1635.) Dominicus de Bertola