1764
Lauis.
Da laut eingegangenen Berichtes Statthalter Castagna sich mit der Mordthat, die auf sein Anstifte" "dem Großweibel zu Lauis begangen worden ist, nicht begnügt, sondern neuerdings „procuriert" hat, ^Statthalter Brochi auf mörderische Weise ums Leben zu bringen, so wird dem Landvogt zu Laws S'schrieben, die auf der Jahrrechnung zu Lauis von den Gesandten ausgesprochene Bandisierung zu p"eieren und, wenn es nothwendig ist, noch etwa sechs Soldaten auf der Landschaft Kosten anzunehmen- DGubernator zu Mailand wird geschrieben, er möchte den Castagna um der Nachbarschaft willen ""fländischem Gebiet nicht dulden, um allfällige Ungelegenheiten zu verhüten. Ob dem Landvogt von >eOrt noch ein oder zwei Mann geschickt werden sollen, wird in den Abschied genommen. Absch. 955.2. '(1642.) Dem Landvogt wird von den katholischen Gesandten aufgetragen, sofort den Fiscal Cannagha 'fänglich einzuziehen und ihm den Proceß zu machen. In Betreff des proscribierten Priesters Julius 4vano, gegen welchen der Nuntius das oaxintur überschickt hat, hofft man, daß ehrliche Leute nichtszu befahren haben werden; sollte aber der Landvogt noch mehr Soldaten nöthig haben, so wird ihmmacht gegeben, von sich aus solche anzunehmen. Absch. 973. F. 12tt. (1642.) Der zu Lauis d"h"^Fiscal Francisco Cannagha hatte an mehrere Orte geschrieben, daß er Kenntniß von luanchen Dingenbei denen die Autorität und das Interesse der Obrigkeiten sehr betheiligt seien, und an denen em ? ^Unterthanen sehr viel gelegen sei. Der Landvogt wird von den katholischen Gesandten beauftragt, diG ^öffnung entgegenzunehmen, dazu aber eine Person zu gebrauchen, der er völlig trauen könne. Absch ' ^127. (1642.) Der Fiscal Franciscus Cannagha tritt als Änkläger gegen Sebastian Gvrino ans- ^terer beweist seine Unschuld, weist auf seine und seiner Vorältern Verdienste um das Land und die ^rigkeiten hin und auf die Zeugnisse seiner Landsleute. Cannagha bekennt, daß seine Anklage falsch ^bittet um Barmherzigkeit. Gorino läßt sich durch Cannaghas und dessen Mutter Bitten bewegen,ligeu, daß die Gesandten demselben die ihnen gutscheinende Gnade zu Theil werden lassen. In Fvlge ^werden von den Gesandten alle Anklagen gegen Gorino als erdichtet erklärt, Cannagha zu einem Wideangehalten. Absch. 980. 0. 128. (1645.) In Folge des Begehrens des Großcanzlers in Vcaila»d, "möchte den Baarsüßer Carabello, der wegen Vergiftung mehrerer Väter zu Mailand in Gesänge"!!gesetzt, aber daraus befreit worden sei und sich in der Landschaft Lauis aufhalten soll, in VerHaft "eh"' 'wird dem Landvogt der Auftrag gegeben, auf denselben zu fahnden und ihn nebst den andern Verb"'
zu ffrasen. Absch. 1067. ä. 1211. (1645.) Pfarrer Giv. Battista Cerutus in der Landschaft Law-'
bezüchtigt, Ursache an dem an Antonio Baccheta begangenen Todtschlag gewesen zu sein, ist aber ^nicht geständig. Der Landvogt wird beauftragt, Kundschaft einzuziehen, wenn er schuldig befundensollte, ihm nach dem Decret von 1598 den Proceß zu machen und seine Habe und seine Güter Z"der obrigkeitlichen Kammer einzuziehen. Lucern, Freiburg und Solvthurn geben ihre Einwilligung daZ"Ibiä. s.
«. Vibrationen und Begnadigungen.
Art» 1311. (1618.) Franciscus della Ferma, welcher Einen, der verdächtig war, mit seine" ^Gemeinschaft gehabt zu haben, gctödtet lind seine Frau übel verwundet hatte und verbannt worv"' ^bittet um Befreiung vom Bando, da er den Frieden und die Remission von der geschädigten Part"teilhabe. Sein Ansuchen wird in den Abschied genommen. Absch. 21. i. 131. (1620.) Mir Fr""" zCaprario von Ponte Criviasca (Capriasco?) in der Landschaft Lauis, welcher den Augustinus Lafra""?"^vor zwölf Jahren erstochen hatte lind seitdem im Exil lebte, wird von des Todtschlägers Verwandte"