Lauis. 1763
^ alisgehobcil, aber wegen der Arinuth der Geineinde von 1000 auf 500
^uintergcsetzt. Absch. 185. k. 11«. (1625.) Dem Sebastian Gorino von Lauis, welcher ver^u»d ^ ^vrden ist, wird salvus oomZuotus bewilligt, dainit er vor dem Landvogt zu Lauis sich stellenllegen ihn vorgebrachten Klagepunkte Verant.vorten kann. Absch. 351. n. 117. (1628.)^"hard Quadri von Lauis, welcher den Ludwig Quadri, seinen nächsten Blutsverwandten mörderischerche erschösse,, hat, soll ewiglich verbandisiert bleiben und weder ans Tagsatzungcn noch in den Orten aufgestellt werden. Absch. 467. k. II«. (1630.) Gabriel Moresing von Lauis hatte den Johannden ^^^"6 erschossen und war als Todtschläger verrufen worden. Die Gesandten vergleichen sich mitsTe ^ Kinder, so daß sie in Folge der Satzung von 1595 zu ihren Händen 3800 Kronen nehmen.
^ch"dten von Basel traf es 262 Kronen.) Absch. 534. o. IM. (1636.) Voriges Jahr hattenBetreff der Bestrafung des Ehebruchs einen Ruf ergehen lasten, daß ein zum erstell Mal^ zweiten Mal begangener mit 20 Kronen und die folgenden mit einer von der
daß ^ Laildvvgts abhängenden Buße bestraft werden sollen. Dieser Ruf wird nun dahin moderiert,vo» 9" ^ter oder folgender Ehebruch nicht höher als mit 20 Kronen bestraft werden soll. Die GesandtenFreiburg und Schaffhausen sind damit nicht einverstanden und referieren. Absch. 785. e.de„ f In Betreff des schändlichen an dem Oberwcibel zu Lauis begangenen Mordes wird von
>elle» Gesandten für gut erachtet, daß die Obrigkeiteil diese Sache mit Ernst an die Hand »ehmen
vj^ ^ ^ nächsten Tagsatzung zu Baden soll von alleil interessierten Orteil besprocheil werden, wie^ der Laildschaft Kosten.abgeschickt werden sollen, uno ob es nicht zwcck-^tzen Orten je eine rechtskundige Person abzuschicken, um den Landvogt zu untcr-
ziltz l21. (1640.) Zug berichtet, vor einiger Zeit sei der Grvßweibel des Landvogtszeihe,, ^."^^stcher dortigen obrigkeitlichen Palast erschossen worden. Auf gegebenes Sturm-
Unterthanen ihrem Eide zulvider nicht erschienen, bis die Thäter entwicheil seien. Derder 9" llleichsain „vcrarrestiert", könne für sich nichts thun noch processicren. Man möchte ihm also^°hre>, Kosteil Hülfe senden. Es wird für nothwendig erachtet, daß jedes Ort drei init Feuer-
8 Krv,,^ Mailn stelle, welche sich den 9. April zu Uri zu versammeln haben und monatlich je
^»dv erhalten. Ueberdieß werden Zürich, Lncern llild Zug je einen Herrn abordnen, welche dem
zliiixh^ ^)ülflich sein und einen „aufgehebten" Eid beschwöreil sollen, weder Schenkung noch Gaben an-^ de» ^"dern eiilfach ihrem Befehl nachzukommen. Die Delinquenten, deren sie habhaft werden, habendlilih ^ ^ükeiten zuzusenden. Absch. 922. 0. 122. (1641.) Johann Anton Castagna von Lauis läßtdie Vergicht von Sebastian Quadri, genannt Badino, von Lauis und den ganzeilbleibe formierten Proccß »viderlegen; die Gesandten aber lassen den Proceß gänzlich in Kraft
^ssivii - Castagila durch einen neuen Ruf wiederum sollte bandiert werdeil, wird auf die Jn-
bejgx. Freuildschaft aufgehoben. Die auf den Proceß bezüglichen Schriften werden dem Abschied
^ die Orte Alles bei Händen haben, wenn er seine Anwälte in dieselben schicke. Absch. 952. a.Paiq ^ Johann Oldello von Ateredc im Gebiet von Lauis war sein Vater von Hippolyt und"Ur ^^di getödtet, jener auf ewig verbannt, dieser als Helfer bei der That und ans die Aussage
^)te ^"2en für vier Jahre alif die Galeere verurthcilt lvorden. Johann Oldello bittet nun, man^"^i, gegeil den er als Mitschuldigen des Mordes Zeugen beibringen wolle,ewig verbannen. Sein Begehren wird in den Abschied genommen. Ibiä. d. 124. (1641.)
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