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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1760
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1760

Lauis.

3. Verhältnisse zu Mailand.

Art. AZ. (1620.) In Beziehung auf den Streit, welchen Cardinal Borromeo mit dein Landv^wegen der Jurisdiction hat, soll jedes Ort seinen Gesandten nach Baden Befehl geben, wie man dütz-Geschäft vornehmen solle. Absch. 124. x. All. (1624.) Das Schreiben, welches der Landvogt zu L»^''der Banditen wegen geschickt hat, wird verlesen; deßgleichen die mit Mailand 1592 errichteten VertragPunkte, wie die Banditen auf beider Thcilc Jurisdictionen sollen vertrieben werden. Man läßt deinnator schreiben, daß derselbe Vertrag wieder beiderseits ins Leben gerufen werden möchte, damit die Ä»"diten vertrieben und das Land sauber bleiben möge. Absch. 528. o. A7. (1654.) In Beziehung ^die mailändische Tractation mit der Landschaft Lauis wegen der Banditen wird bemerkt, man könnte ß'durch den Landvogt wohl weiter führen lassen, man solle aber unterscheiden zwischen denen, die sichUnglück oder Verfolgung an dem einen oder andern Ort aufzuhalten begehren, und denjenigen, welcheböser Sachen oder Nnthaten willen kandiert werden. Demnach wird die Ansicht ausgesprochen, daßdie Banditen im Land wohl leiden möchte, doch so, daß jeder für allfälligen Schaden, der von ihn^,.den Seinigen angerichtet würde, genügsame Caution leiste. Weil dieß wie auch die Bestrafung derlichen die übrigen mitregiercnden Orte auch berührt, so wird für gut erachtet, daß die beiden Punktenächster gcmeineidgenössischer Tagsatzung vorgebracht und daß es womöglich der Pfaffen halberbracht werden sollte, daß selbige der Bestrafung durch die weltliche Obrigkeit auch unterwürfig .werden. Absch. 707. e. A8. (1645.) Auf eingelangten Bericht, daß der Graf von Luino auf dein nnländischen Gebiet an den Grenzeil der Grafschaft Lauis ein neues Haus bauen wolle, wird dem La»geschrieben, den Grafen davon abzumahnen, weil durch dergleichen an den Grenzen stehende ^schon viele Ungelegenhciten veranlaßt worden seien, und ihm zu verdeuten, daß man sonst nach ^oder gar nach Spanien schreiben würde. Falls der Graf von seinem Vorhaben nicht absteht, soll der L"Vogt die Obrigkeiten davon wieder in Kenntniß setzen, damit an gedachte Orte geschrieben und denhannis nach Lauis reisenden Abgesandten deßhalb Befehl ertheilt werden kann. Absch. 1056. k.

7. Justizsache,,.

a. Civilrechtlichcs.

Art. AA. (1618.) Wenn künftig jemand eine ordentliche Quittanz macht, es sei um Theik"^oder andere Verkommnisse, wie die Namen haben mögen, und sich aller Allsprache mit oder ohnezieht, so sollen dergleichen Quittanzen in Kraft bleiben und der Quittierende nicht befugt sein, weitersich zu greifen oder eine Session undUebcrtreffung" vorzuwenden, es wäre denn, daß ein solcherkönnte, daß er mit List, Betrug und Gefahr zu der Quittanz verleitet worden sei. Absch. 21. o- ^(1618.) Es wird verordnet, daß, wenn jemand künftig ein Gut verkauft mit dem Vorbehalt, dastznerhalb einer bestimmten Zeit wieder an sich zu lösen, und sich den Statuten und Ordnungen gut»"zieht, dann der Käufer nach Verfluß dieses Termins nicht weiter, wie es vorher geschehen ist,soll, vor den Gesandten die Statuten aufheben zu lassen, sondern daß ihm freistehen soll, diesendem Verkäufer zu verlängern oder auf den erkauften Gütern laut seines Contractes den Posseß cintz" ^ ^Ibiä. ä. Ittl.. (1618.) Wenn ein Weibsbild mit Bewilligung, Wissen und Willen ihrernächsten Freunde und Verwandten einen Contract errichtet, so soll ein solcher künftig ohne