1754
Lauis.
sich dahin, daß das daher fließende Gefäll, jedoch allein in diesem Fall, in drei gleiche Theile getheiltden soll, wovon der erste der Kammer, der andere den Gesandten, der dritte aber dem Alt-Landvogtgehöre. Den Landvögten soll geschrieben werden, bis auf erfolgende Ratification oder andere Erkannt^hin alles unter Sequester zu behalten. Die Obrigkeiten werden ihre Gesandten auf künftige gemeineidgci"'fische Zusammenkunft auch darüber instruieren, wie es beim Eintritt der Gesandten in den ennetbirgffVVogteien gehalten werden solle, um welche Zeit die Strafen den Gesandten und wann sie den Landvi'^gehören, damit dergleichen Mißverständnissen künftig vorgebaut werde und man hierin eine RegelAbsch. 546.1c. (1631.) Alt-Landvogt Melchior Wirtz von Obwalden bringt vor: Obgleich ihm
der Obrigkeit Statuten mehr gebühre, so wolle er sich doch begnügen, wenn er bei dein AbschiedFrauenfeld geschirmt werde, darum er unterthänig gebeten haben wolle. Landvvgt Helmli, des Rath- ^Lucern, und Seckelmeister Staub, des Raths zu Zug, bringen dagegen für sich und im Namen ihrer ^jüngster Jahrrechnung gewesenen Mitgesandten vor, daß sie den Handel mit dem Rath der Amtleute ^nach Ausweis der Statuten gemacht, weßhalb man sie bei solcher Handlung schützen möchte. We»"^Landvogt Wirtz nicht ruhen wolle, möchte er bei jedem Gesandten nach eidgenössischein Brauch an dein 'wo derselbe ansässig sei, seine Ansprache geltend machen. Was die Kammer betreffe, so werde sich jcd^gegen seine Gesandten wohl zu verhalten wissen. Weil man zugleich auch benachrichtigt worden ist, ^Landvogt Burckhardt von Basel ebenmäßig wider die Handlung protestiert und auf des Morosino ^Mendriscrgebiet habe Arrest legen lassen, wird der ganze Handel auf die nächste Jahrrechnung nach W'verwiesen. Absch. 550. e. «t». (1640.) Obschvn gegen den abtretenden Landvogt Jakob Branden^viele Klagen eingelangt sind und die Gesandten befugt gewesen wären, ihn streng zu bestrafen, wird ci^vielfältiges Anhalten Andermatts von Zug „mit Gnaden betrachtet". Absch. 929. m. i»l. (1641.)Landvogt zu Lauis wird Vollmacht gegeben, in der Landschaft Kosten für 30 bis 40 Kronen nothwcud^Hausrath (Bettstellen, Stühle und Bänke) anzuschaffen und Alles in ein Inventar auszuzeichnen. Weil adie Landschaft bis dahin dergleichen nicht bezahlt, sondern den Palast blas in Dach und Gemach ^ ^hat, nimmt man die Sache in den Abschied, damit man sich künstig darnach richten kann. Absch.
ä. Statthalter. ^
Art. t»2. (1618.) Zürich verliest ein Schreiben von den Räthen und Landesfürsprechenschaft Lauis, die Beilegung des Zwistes zwischen den Geschlechtern Castorio und Brocco betreffend. ^Begehren derselben wird in den Abschied genommen, damit jedes Ort seine Gesandten deßhalb für dicbirgische Jahrrechnung instruieren kann und der Friede zwischen beiden Geschlechtern hergestellt wcrdc. ^dieser Zwist größtentheils wegen des Statthalteramts entstanden ist und Berit dießmal einen Landest ^Latus erwählt, so wird es ersucht, dafür zu sorgen, daß derselbe aus keinein der beiden Gcschll'äst^ ^Statthalter erwähle, sondern aus einein andern ehrbaren Geschlechte, damit der Streit um so säst" .schlichtet werde. Absch. 11. o. ttt. (1642.) Unter Ratificationsvorbehalt wird beschlossen,Statthalteramt, wie es früher in Hebung gewesen ist, alle zwei Jahre wechseln und daß es danndcw>^ligen Landvogt freistehen soll, einen Statthalter nach seinem Belieben anzunehmen. Absch. 930. ^(1645.) Da sich herausstellt, daß Statthalter Alexander Brocco dem neuen Landvogt vonSilberkronen nebst andern Verehrungen versprochen habe, um das Statthalteramt von ihm Z» ^ vstwährend das Amt in zwei Jahren nicht mehr als 500, künftig nur 300 Kronen einträgt, s"