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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Lauis.

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' dergleichen Fällen künftig zu verhalten habe. Absch. 556. o. 33. (1631.) Der Gesandte von Basel""gl von den confiscierten Gütern des Dvctor Morosino des Landvogts Burckhardt dritten Theil zuDa aber dem Landvogl zu Lauis von Zürich aus geschrieben worden ist, das; allein das nocheingezogene Geld in drei Theilen ausgetheilt werden soll, so läßt sich Landvogt Wirtz an dem anch gc-^ (1631.) Der Landvogt Russinger von Basel verlangt von einer auf 400

der ^ belaufenden Consiscation eines Weibes seinen dritten Theil. Obgleich noch keine Ordnung wegen^'^scationen gemacht ist und dem Petenten nicht mehr als einem Gesandteil gebühre, so will^ Kronen verabfolgen. Ibiä. 33. (1632.) Nachdein in Folge der ConsiscationIca " ^ ^ Doctor Morosino zwischeil den Gesandten und dem Landvogt Wirtz wegen ungleicher Aus-»u, ^ Bähungen Streit entstanden war, war auf der Tagsatzung zu Baden im Juli 1631 eine Ord-^ Vogteien festgesetzt wordeil (s. vier ennctb. Bogt, überh. Art. 29. o.). Diese wird in den

'H- genommen. Absch. 594. a.

o. Verschiedenes die Lnndvögte Betreffende.

(1624.) 1. Wegen des zu Como gefailgenen Chorherren von Agno, Hieronhinus Nusca,katholische Ort seinein Gesandten befehlen, dem Landvogt zu wehreil. wider den Rusca zu proce-Hchör' Kl befehlen, dessen Gut in Arrest zu lassen, bis man wisse, ob auch den Obrigkeiten etwas davon"»ist ^ ^ ^ Landvogt gehörende Theil dein alten und nicht dem neuen Land-

Denen zu Novaggio soll der Landvogt befehlen, ihren abgetreteilen Pfarrherrn wiederder ^ die, welche ihm so stark gedroht haben, ernstlich abmahnen. 3. Da man vernimmt, daß

Gliche r ^ Lauis eigeninächtig münzen läßt. Banditeil liberiert uild solcheil, die noch unter des Baters»ach z/" ' verbotene Wehren belvilligt, so werden die Gesandten jedes Ortes solchem nachfragen und je^»liilt verfügen. Absch. 320. e. 37. (1628.) Der sein Amt antretende Landvogt zu LauisAnsuchen ein, es möchte ihm gestattet werdeil auf der Landschaft Kosten zwei ehrbare, red-sihaft / ^ anzustellen, welche ihm bei jeden Nothfällen beispringen und helfen könnten. Da die Land-Einsprache einlegt, wird die Sache den Herren und Obern hinterbracht. Absch. 467.längst zll Lauis gewesene Landvogt, Melchior Wirtz voll Obwalden, legt zwei zu seinen^ ^nterwalden ergangene Erkaniltnisse sammt andernBefehlen" ein und berichtet alsdann, daß,^ischei" ^vhannis Baptistä Abend dem gewohnteil Gebrauch gemäß mit seinen Amtleuten den eidge-^^^ndtei, eiltgegengeritten sei, in dem Flecken Lauis durch Dvctor Gabriel Morosino an JohannÄeH>,". ^^älgo ein leidiger Tvdtschlag verübt worden sei. Weil die Gesandten sich noch nicht in demNn?s auch die Glocken, die ihnen jährlich zum Zeicheil ihrer angehenden Gewalt geläutet wer-

ioiider,, g^älttet hätten, so habe er geglaubt, daß die Bestrafung solcher That nicht den Gesandten,diese gehöre. Dessenungeachtet und obgleich er dagegen protestiert, hätten sich die Gesandten

""iZeinaßt, des flüchtigen Thäters Hab und Gut zu ihren Händen gezogeil und init des Thäters>i^,^","ecordiert, daß ihm wenig, der Kammer aber gar nichts zu Theil geworden sei. Weil sie'Hast » ^ "'l namhaftes Geld zu ihren Händen empfangen, dabei aber auch sowohl in der Land-5heis h ^is Mendris ein großer Ausstand noch unbezogen geblieben sei, wovon er seinen gebührendenso möchte man den Landvögten schreiben, diesen Ausstand bis zu Austrag der Sache zu""d ihm zu aller Gebühr die Hand bieten. Auf Ratification der Obrigkeiten vergleicht man