1752 Lauis.
Landvogte zwei Theile, der Kammer ein Theil zufällt. Die neue Ordnung hat mit dem Antritt des La»?Vogts von Lucern zu beginnen. Absch. 127. o. 5«. (1620.) Auftragsgemäß hat der abgehende La^Vogt Burckhardt Fischer von Bern den bösen Buben Johann Spagnoletto verfolgt. Derselbe wurde ?>'Feldkirch gefangen genommen, aber an den Landvogt nicht ausgeliefert. Fischer bittet nun, den Pro""durchführen zu dürfen, wenn Spagnoletto ausgeliefert werde. Der neue Landvogt Abhberg weigertdessen und macht für sich Anspruch auf die Bußen, welche dieser Proceß herbeiführe. Der Landschr"^sucht folgenden Vergleich zwischen Beiden zu Stande zu bringen: Was für Confiscationen, „Abhandlung"''und Bußen voil diesem Proceß herrühreil, von diesen soll für die Kammer der dritte Theil zun, vorausgenommen und von den zwei übrigen Dritteln sind die Kosten und die Entschädigung für Mühe und Arb"'
beider Landvögte abzuziehen; von dem Reste soll Abhberg zwei, Fischer einen Theil erhalten. Da ^diesen Vergleich nicht annehmen will, wird die Sache für die Hoheiten in den Abschied genommen. 1^'A7. (1622.) Der Landvogt zu Lauis hatte früher begehrt, daß man ihm, wie den frühern LaudWzwei Theile der Bußen lassen möchte, wogegen er alle auflaufenden Kosten über sicb nehmen wolle. ^
ungeachtet hat er auf letzter ennetbirgischen Jahrrechnung wegen des Hingerichteten Spagnoletto 1 ^neu verrechnet, darob die Obrigkeiten nicht geringes Mißfalleil empfunden habeil. — Jedes Ortdie nächste ennetbirgische Jahrrechnung seine Gesandteil dahin instruieren, die Sache nachzusehensich bei den Amtleuten über den Proceß des Spagnoletto und Anderer zu erkundigen. Absch. 220. b.(1622.) Der Landvogt Sebastian Abhberg wird aufgefordert, die 600 Dickpfenning „des Spagno" ^Kostens halber" zu erlegen. Abhberg beschwert sich dessen und glaubt der Kaminer nichts mehr schu^'^sein. Er wird zur Verantwortung von Ort zu Ort gewiesen. Absch. 240. 0. (1627.) Dann ^
obrigkeitlichen Kammer mehr zu Theil werde, soll unter Natificationsvorbehalt laut der alten Ordnnng^Landvogt von den Bußen und Strafen zwei Theile nehmen und alle Unkosten bestreiten, der dritte ^der Kammer zufallen. Absch. 432. 6. (1628.) Damit dem Landvogt wegen seines bevorstoh" ^
Abzugs kein Eintrag geschehe, sprechen ihm die katholischen Gesandten dasjenige, was man für das P'des ncuerwählten ErzPriesters zu Riva festsetzen wird ohne Rücksicht auf den succedierendcn Landvvgt zu- -460. t'. (1628.) Obwalden, welches die Vogtci Lauis zu besetzen hat, bittet, daß man seinen
Vogt bei den alten Statuten und Ordnungen, betreffend Bußen und allerlei Abstrafungen verbleiben ^Der Antrag wird nä reksrenäuiu genommen. Einige Gesandte sind der Ansicht, daß, wenn einegemacht werden sollte, bei dem „vordersten" Ort der Anfang zu machen sei. — Bei dieser Gelegenhe" ^auch hervorgehoben, daß hie und da Ehre und Eid schlecht beobachtet und dem ungeziemendenPracticierens zugesehen werde. Alan will sich darüber zu anderer Zeit besprechen. Absch. 466. k- ^(1631.) Die Mehrzahl der Orte theilt das confiscierte Vermögen des Todtschlägers Morosino von " ^in drei Theile. Der erste Theil soll von der Kammer zu der Obrigkeiten Händen bezogen werden,dere für dießmal den Gesandten, welche letztes Jahr der ennetbirgischen Jahrrcchnung beigewohnt ^gehören, und der dritte den beiden gewesenen Landvögten zu Lauis und Mendris, Melchior Wirtz 00"terwalden und Hans Balthasar Burckhardt von Basel, zuständig sein. Die Gesandten vonSchwhz, Freiburg und Solothurn, darüber nicht instruiert, nehmen diese Nertheilung in den '
Weil man findet, daß die ennetbirgischen Gesandten hierin nicht nach der Satzung verfahren undmer mehr als sich selbst vergessen haben, soll jedes Ort seine Gesandten auf nächste Jahrrechnungmit hinreichendem Befehl versehen, damit eine Ordnung und Satzung gemacht werden kann, wie »n