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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1745
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Vier ennetbirg. Vogteien. 1745

Kütten. Die Mehrzahl der Gesandten ist der Ansicht, man könnte auch, ohne das Mittel des Arrestes an-Zweck dadurch erreichen, daß man noch einmal in den Nuntius dringe, ihm die Beschwerden- ^ und ihn bestimme, die Sache gehörigen Ortes wieder in Anregung zu bringen. Lucern anerbietetiend Schultheiß Fleckenstein zu schreiben, daß er hiezu seine Officien anwende. Zugleich wird für pas-erachtet, daß die über das Gebirg reisenden Gesandten eine spccificierte Information über die Sache^gcbcn möchten, durch welche die Petition der Orte unterstützt würde. Absch. 1003. o. 138. (1645.)den a' Vvgteien die geistlichen Pfründen mehreutheils in den Besitz von Fremden kommen, so wird

^^'^ögten verboten, künftig solchen Fremden das Placet zu geben und den Besitz zu gestatten, selbstu> sie twn der Tagsatzung zu Baden oder anderswoher Erlaubnis; bringen sollten. Wenn jedoch Unter-iba ^ H^zogthums Mailand von ihrer Obrigkeit eine Erklärung bringen, daß sie hierseitige Unter-er, ^ Rlailändischen zu Pfründen adnuttiere, sollen die Landvögte denselben das Placet nicht verwestU- Alles unter Vorbehalt der Ratification. Absch. 1067. k. 1311. (1645.) Die Gesandten auf derder Zu Lauis hatten ein Dccret publiciert, daß kein ausländischer Geistlicher in der Botmäßigkeit

. ^^uden Orte eine Pfründe erhalten dürfe, und hatten den Beamteten im 'Rainen der Obrigkeiten>id ° ^gleiche» Geistlichen das Placet zu crtheilen. Dagegen erhebt der Propst zu Mcndris Einsprache^ Zahlt die Priester aus deu Vogteiei; arif, welche auf dein Mailändischcn einträgliche Pfründen besitzen,den ^0chluß auf der Jahrrechnuug nur vorschlagswcise gefaßt worden ist und dessen Ausführung^gcb/ ^ Bogteicn ztln, Ztachtheil gereichen würde, so wird dem Landvogt zu Lauis der Auftrag

6"ter Nianier deiiselbeu aufzuheben und dem Propste zu Mendris Keuutniß davon ztl geben.W74. Z.

14. jtirchendisciplin.

^eiclm (1638.) Während bisher die deutschen Amtleute in den Vogteien sich eines deutschen

^Nc» n Capuciners aus der inailäudischen Provinz bedient halten, will der Provincial

erm^ Beichtvater mehr gestatteii. Es wird für nötbig erachtet, daß die Obrigkeiten den Nuntius»Villip '' Papste auszuwirken, daß für die Deutschen in diesen Vogteien ein deutscher Beichtvater be-ehre Rbsch. 862. st. Kil. (1630.) Da der Provincialgencral der Eapuciner seit einemRichte k" " ""6 der mailändischcn Provinz mehr geben will, um zu Lauis und Luggarusii»l> ^ Zu hören, während die Landvögte, Amtleute und deren Hausvolk des Italienischen unkundigder d» den katholischeil Gesandten^ail dcil Nuntius geschrieben, er möchte dafür sorgen, daß einI<j> ^ Sprache kundiger Eapuciner nach Lauis und Luggarus verordnet werde. Absch. 902. x.^lche ^raf Casati ersucht, folgeirde Ordiluilgei; iil Betreff der katholischen Religion einzuführen,'^rend i katholischen als von den protestierenden Landvögten beobachtet und von den Prote-ste ^"udteii auchauthenticiert" werdeil sollen, da auch die protestierenden bündnerischen Land-dgz j ^ ^eltlin diesen Vorschriften nachkominen: In den vier Vogteien soll der neue Kalender undbuk Concil gelten. Es soll zugelassen sein, Kirchen, Spitäler, Mönchen- und FraucnklösterGliche ^ Ai,dacht geweihte Gebäude ohne Erlaubniß der weltlichen Obrigkeit zu bauen.Jede^aul«weltliche Religionsperson" soll Beichte hören und die Sacramente verwalten dürfen ohnehilb^ ^ ^ Obrigkeit. Der Landschreiber soll vermöge der Erkanntniß von 1607 besondern Befehl^ Religion halber fleißiges Aufsehen zu halten. Es wird ferner eine authentische Attestation be-