1746 Vier ennetbirg. Vogteien.
gehrt, ob ein protestierender Landvogt, wenn er in katholischen Religionssachen eine Neuerung vornehmsollte, vom Landschreiber könne gestraft oder im Amte suspendiert werden, oder ob man dessen die pH"katholischen Orte allein oder alle zwölf berichten müsse; ob ferner andere Protestierende, welche nicht Ä»>>leute sind, wenn sie in Religionssachen Neuerungen vornehmen, vom Landschreiber abgestraft werden kö»nen; ob endlich die Bestimmung über des Landschreibers Gewalt in Religionssachen im Leben des heilig^Karl Bvrrvinüus Blatt 135 abgeändert worden sei. — Die katholischen Gesandten, ohne Instruction, >'^'men es, auch iu Betracht, daß die protestierenden Mitgesandten sich damit nicht beladen noch es approbi^"werden, in den Abschied. Ibiä. i. (1646.) In Betreff derjenigen, welche auf heilige öfters
Zeit den Gehorsam nicht erstatten, kann den Gesandten über das Gcbirg nach dem Willen der katholischGesandten Befehl ertheilt werden, den« Landvogte Beistand zu leisten. Man glaubt nämlich, daß es bei ^mit Zürich schwebenden Streitigkeiten im Thurgau zu einem guten Exempel dienen könne, wenn das hin Neligionssachcn angelegentlich gehandhabt wird. Absch. 1093. m. (1647.) Die Gesandte» ^
sieben katholischen Orte schreiben an den Bischof von Como, daß die Herren und Obern mit Wohlgcf» ^vernommen hätten, daß er gegen die ärgerlichen Priester einschreiten wolle. Sie beklagen sich, daß,rend manche weltliche Unterthanen ein ärgerliches Leben führen und zur Osterzeit die Sacramente nicht c»sthgen, die Pfarrer deren Namen nicht angeben wollen, und ersuchen ihn, zu befehlen, daß jeder acht "vor Ostern oder während der ganzen Octava beichteil solle, wie es in der katholischen Eidgenosse»!^Uebung sei. Ferner ersuchen sie, man möchte nach den Constitutionen des heiligen Karl und des Friderc ^Borromeo den Imbitus vlorioalis nicht vor dem gebührendeil Alter und ohne hinreichende Bürgsch^ ^denk vivoiläo zu tragen gestatten, weil unter dem Schein des Habits viel Muthwillcn verübt werde ^in Aufrichtung der I^trimonia viel Betrug zum Schaden der Kammer unterlaufe. Drittens wirdWunsch ausgesprochen, er möchte in den Vogteien zur Bestrafung der ungehvrsamxn lind lasterhafte»^'ster eine Gefangenschaft einrichten und einen Fiscal bestellen. Der Bischof entspricht den meisten Begeh,bemerkt, daß in Italien erst zu St. Bartholoinäi Strafe eintrete, wenn Einer zu Ostern «und bis de»noch nicht gebeichtet habe, und beschwert sich über den hohen Lohn, welchen Weibcl und Soldaten ver^gen, wenn sie Delinquenten seinem Stabe überliefern. Die Sache wird in den Abschied genommen, d»man noch mit dem Nuntius darüber redeu könne. Absch. 1130. k.