Vier ennetbirg. Vogteien.
1743
13. Geistliche Pfründen; Placet; Besteuerungen.
Art. l4ü. (1619.) Da es geschieht, daß Geistliche und Kirchen Güter von Particularcn und Ge-Bilsen und dafür die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen, diese von ihren Gütern Particularcn mit>1 ^"^reiheit verkaufen, so wird folgende Verordnung in den Abschied genommen: Wenn die Geist-. Güter kaufen, welche Steuer gegeben haben, so sollen diese auch ferner die Steuer geben, unddie " ^ wiederum verkaufen, so sollen sie die Steuer gleichfalls geben; die Güter aber, welche an^^kteshäuscr gegeben werden, sollen steuerfrei sein nnd bleiben. Absch. 72. a. l4l. (1622.) Es> ^^ket, daß der Papst ein Mandat habe publicieren lassen, daß auf alle geistlicheil Benesicicn und»,' Steuer gelegt werden solle. Da das in diesen Vogteien niemals in Hebung gewesen ist,
^ ^ in den Abschied aufgenommen. Absch. 240. ä. 142. (1625.) Da die Pfründeverleihungen vomii, k Peilsionen beschwert und die Pfründen an Ausländer vergeben werden, so wird dieß
A Ebschied gcilommen, damit dieser Uebelstand beseitigt werde. Weil ferner Geistliche in den Vogteienden >l>w bivi'n ^II> s>>/i>>i> faimi'n s,.
^ e» ^ katholischen Orte beauftragt, deßwcgen mit dem Nuntius zu reden. Absch. 363. e. 143»Ii- ( Es wird berichtet, daß der Bischof von Cvino zu Rom vom Papste erlangt habe, daß die Geist-Ilere" ^ eniletbirgischen Vogteien den Posseß lind das Placet bei Verleihung der Propsteien, Erzprie-. Chorherrenpfründen von den Landvögten zu empfangen nicht mehr schuldig scien. Da dieß der
>u»g vvn 1513 und deren Confirination von 1584 lind den alten Bräuchen und Gerechtigkeiten zuwider-
und bösen Buben Schirm geben, so daß die Amtleute nicht Hand an dieselben legen können, so
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^' w wird die Sache zu Händen der Obrigkeiten in den Abschied genommen. Absch. 691. a. Iii.
lvlle ' ^ m'ehrmals Streit erhoben hatte, welchem die Verehrung für das Placet gehören
^635.)
aber'. Landvogt eine Erzpriesterei, Propstei oder Chorherrenpfrlinde erledigt werde,
vorh s'^chchkgenden Landvogt der Posseß und das Placet gegeben werde, so wird unter Ratisicatious-dst, Nm erkannt, daß in einem solchen Fall dem Landvogt, unter dein die Vacanz eintrete, zwei Drittheile,Nachfolger, welcher den Posseß gebe, ein Drittheil der Verehrung gehören solle. Absch. 743. o.bin ' Bisher hatten die Landvögtc bei Vacanz der Propsteien, Erzpriestercien und Chorhcrrcn-
b>erd'. ^jährliche Einkommen zu beziehen. Der Bischof wünscht, daß dieser Gebrauch abgeschafft^»fü ' andern Fürsten und Potentaten nichts bezogeil werde. Die Gesandten schlagen vor, daß
^ Eleistlichen, welche eine Pfründe bekommen, gehalten sein sollen, den Posseß und das Placet voml!obc>, ^ nehmen und dafür demselben die Hälfte dessen, was iin Fiscus der Pfründe sein wird, zu^ie a, Vorschlag nimmt der Vicarius unter Ratisicationsvorbehalt an. Ibiä. k. 14t». (1635.)
^s^udten begehreil, daß der Bischof ans die herwärts des Gebirgs befindlichen Vogteien keine „Pen-Aus/! vacante Pfrüiiden keine Fremden setze. Der bischöfliche Vicarius antwortet, daß die
Nbllilg der Pensionen vom Papste abhänge; die Obrigkeiten möchten sich an diesen wenden. IhremBegehren werde der Bischof entsprechen. Idiä. 147. (1636.) Die Mehrzahl der katholischen
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ist instruiert, daß künftig die ErzPriester-, Chorherren- und Pfarrpfründen den halbeil Thcil des^kvlnmens eines Jahres den Landvögten für das Placet geben solleil. Die evangelischen stimmendies^ ^ nehmen die Sache in den Abschied; die katholischen erklären, daß, im Fall die Geistlichen bei^re„ ^.^"iatioii nicht bleiben sollten, ihre Herren und Obern der alten Ordnung nichts werden dero-' lassen, ivie vorhin taxiert wordeil sei. Absch. 786. v. 143. (1639.) Ein jeder Gesandte wird