1742 Vier ennetbirg. Vogteien.
sandten der katholischen Orte um Aufhebung des auf die Gefälle des Bischofs von Com» gelegten ArrestsLucern, Obwalden und Solothurn reden der Aufhebung das Wort. Die übrigen Gesandten rathen z»Erklärung über die Handlungsweise des Bischofs, durch welche der Arrest herbeigeführt worden sei, daß^Orte sich nichts zuzueignen begehren, daß ihnen nicht zuzumuthen sei, den Arrest aufzuheben. Sie schlagen ^ -durch die Vermittlung eines Ausschuffes der drei alten Orte vom Nuntius zu vernehmen, was für ein iv >vorgeschlagen werde, den Arrest aufzuheben, ohne das Ansehen der Orte zu schmälern. Die oben genaiwdrei Orte ersuchen die übrigen dringend, sich an sie anzuschließen oder es wenigstens bei nächster ^ ^heit, wenn sie es jetzt nicht könnten, zu thun. Lieber wäre es ihnen, wenn sie es dermalen könnten, "man sich einläßlicher über die dem neuerwählten Papste abzustattende Gratulation besprechen könnte. -1053. i. 13A. (1645.) Es wird von dem ärgerlichen Leben der Kleriker, namentlich derjenigen, wenur guatuor minores haben, berichtet, daß sie ihren Rock von sich legen und unter solchem Schein ^ ^tene Wehren tragen und allerhand Muthwillen treiben in der Voraussetzung, daß die Landvögtefugt seien, Hand an sie zu legen. Da aber lallt des obrigkeitlichen Decrets von 1590, das imSatzungsbuch enthalten ist, die Obrigkeiten diese Befugnis; sich vorbehalten haben, so lassen sich ^ ^sandteil gefallen, daß die Landvögte und Amtleute die mit dein geistlichen Habit Bekleideten, welche ^botene Wehren tragen oder „in andern Nebeln ergriffen werdeil", gefangen nehmen und nicht ^ilassi^.^es sich herausgestellt hat, ob sie Priester seien oder nicht, und je nach dein Befunde sie strafen-1067. u. 1443. (1645.) --Auf die vor zwei Jahren vorgelegte Frage, wie sich die Landvögte >leute des Processierens wegen gegen fehlbare Geistliche zu verhalten haben, da der Bann über sie ver ^werde, ist von Seite der Obrigkeiteil noch keine Antwort erfolgt. Die Sache wird daher nochwa - ^Obrigkeiten heimgebracht. Idick. 5. (1646.) Der Bischof von Cvmo läßt die Gesandte",^
sieben katholischen Orte ersuchen, den Landvögten zu befehlen, aus den Diaconus Carolus ^
welcher vom Bischof aus dem ganzeil Bisthum Coino verbannt ist, ein wachsames Auge zuihm denselben, wenn er in den Vogteien betreten würde, auszuliefern. Das Urthcil über dcuscll'w .aber nicht für capitaliter ergangen angesehen, da es nicht durch Trompeten oder öffentlichen Anschlagwordeil ist. Absch. 1095. x. 137. (1646.) Der Bischof von Como ersucht die katholischen Gesandten, sieden Landvögten befehlen, ihm zur Behändigung solcher geistlichen Personen, welche ohne Furchtin Ungehorsam leben, behülflich zu sein; er verspricht Belohnung und Ersatz der Kosten. Unterder Ratification wird ihm entsprochen. I6iä. g. 133. (1648.) Es wird aufmerksam gen,acht, va»vielen Mißbräuchen, welche von der geistlichen Obrigkeit toleriert werden, einer, der ärgsten sei, ^ ^priesterliche Habit und die guatuor minores nicht mit Berücksichtigung des Alters und derPersonen ertheilt und gestattet werden, weßhalb denn allerlei Leichtfertigkeiten zun, Aerger desbiderben Mannes vorkommen. Da der Bischof von Como trotz wiederholten Vorstellungen kein .x»gethail hat, so wird Lucern ersucht, dem Nuntius in aller Orte Namen die nöthigen Vorstellungenzu machen. Absch. 1148. n. 139» (1648.) Da es vorkommt, daß Unterthanen ihre Streitigkeit^ ^stern und andern geistlichen Personen zu comprvmittieren oder zu entscheiden übergeben, s"Verordnung durch einen öffentlichen Ruf publiciert, daß es bei 100 Kronen Buße verboten sei,oder andern „Religionspersonell" einige Händel zum Compromittieren zu übergeben; jedoch seil de» ^lichen zugelassen sein, zu helfen in Sachen das Beste zu reden, wenn es aus christlicher Liebe ges^um Einigkeit zu stiften. Absch. 1149. s.