Vier ennetbirg. Vogteien. 1741
ist, so wird Landammaiin Tanner ersucht, deßwegen mit dein Ziuntius zu reden. Absch. 973. Ii.« (1642.) Landammann Tan»?er berichtet, wie durch die Uebcrgriffe des Bischofs von Como die jen-des Gebirgs regierenden Orte an ihrer Hoheit und Autorität verletzt werden, so daß nunmehr ein^ ""treten müsse; derselbe gehe in seiner Vermessenheit so weit, daß er selbst um die DispositionenPapstes und des Nuntius sich nicht bekümmere. Die zu Bellcnz regierenden Orte, welche besonders^) leiie Ucbergriffe beeinträchtigt würden, wendeten sich nun vor Allem, wie billig, an die katholischen7 ^ damit man sich zu einer Maßregel entschließe und man nicht gcnöthigt sei, den Recurs bei den un-Orten zu suchen. Diese Maßregel bestehe darin, daß das bischöfliche Einkommen, welches aus/"netbirgischcn Vogteien bezogen werde, so lange in Arrest behalten »verde, bis die gebührende Repa-erfolgt sei. Die katholischen Gesandten vereinigen sich nun nach langer Verhandlung dahin, daß diesandten jedes Ortes zu Baden in Betreff der vorgeschlagenen Maßregeln mit Instruction versehen cr-^ "«i sollen, und daß bei dieser Gelegenheit über alle gegen den Bischof vorgebrachten Beschwerden eine^"thnng einzuleiten sei, damit ähnliche Ucbergriffe künftig ferngehalten werden können. Absch. 983. f.> . ' (1643.) Da laut alter im Jahr 15)97 bestätigter Decrete und Satzungen die Obrigkeiten sich vor-H an haben, die geistlichen Personen zu strafen, die Amtleute aber aus Besorgniß vor dein geistlichenannehmen, so wird beschlösse»?, die Sache vor die Obrigkeiten zu bringen, damit aufhalt ^^"stung zu Baden ei»? Beschluß gefaßt »verde, an welchen sich die Landvögle der vier Vogteien zutem" Absch. 1094. Ii. 134.» (1643.) Schwyz »veist darauf hin, chaß den ennetbirgischen Un-
Bischof von Com» viele Ungclegenheiten verursacht werden. Mai? »vill den Bericht derl>°sstr^ Gebirg geschickten Gesandte»?, die deßhalb auch Befehl haben, abwarten. Falls sie keine Ver-bawirkt habe»?, solle»? die bischöfliche»? Gefälle i»? de»? ennetbirgischen Vogteien mit Arrest belegtich?Schwhz und Unterwalden wird aufgetragen, die Sache zu exequiere»? und a»? de»? Papst zu^n? ^ "'bchtc einen Generalcommissär i»? die Vogteien abordnen, damit man der Streitigkeiten mit^>»c entledigt »verde. — Die Gesandten von Lucern und Solothur»? habe»? i»? Betreff des Arrestesda»a' Falls man a»? de»? Papst, de»? Legate»? und de»? Bischof nochmals schreibe»? »vill, sind sie
sg^ überstanden. Absch. 1007. s. 132. (1644.) Der päpstliche Legat Gavotti begehrt, daß die Ge-best ' ^ Bischofs von Como i»? de»? ennetbirgischen Vogteien, welche mit Arrest belegt »vorbei? sind, »niederstl» ^^"ben. Zugleich anerbietet er sich, falls ihn? die Klagpunktc wider de»? Bischof »nitgcthcilt würden,bei ^ "lstichstes zu thun, damit die Sache zur Satisfaction der Orte erledigt »verde. Mai? läßt es jedochbx.. ^ Arrest verbleibe»? mit der Erläuterung, daß man den? Bischof vo»? seine»? Gefälle»? nichts zu nehmens-x. ^ Den Landvögte»? »vird geschrieben, daß der Arrest bis auf ferner»? Bescheid zu bleibe»? habe. Den?Aiscl ^rden die Beschwerdepunkte zugestellt und derselbe gebeten, i»? Ron? dahin zu wirken, daß derhst.- ^ dergleichen de»? Obrigkeite»? und den Untcrthanen unleidliche»? Sachen abgemahnt werde. DieRill' Lucerns und Solothurns willigen ii? de»? Arrest nicht ei»?. — sEtliche katholische Gesandtebieil Landbuch und Abschiede ausdrücklich die Bestimmung enthalten, daß die regierenden Orte»i»d ^(Aichc und Weltliche i»? Eivil- und Criminalsachen zu richte»? habe»?, so sollte es dabei verbleibe»?6ize? ^ Bischofs ferner»? Uebcrgriffe»? zu begegnen, das Bisthun? demselben aufgekündct, ein unabhän-^n? ^ gesetzt und ihm das bischöfliche Einkommen in den Vogteien assigniert werde»?,
^chtr ^ d)ären da»?»? die Ei??griffe i»? die weltliche Jurisdictio»? wohl zu verwchrcn. Dieß ei»? spätererund nur in? Zttrcherexemplar.s Absch. 1041. k. 133. (1645.) Der Nuntius ersucht die Ge-