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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1736
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1736 Vier ennetbirg. Vogteien.

sehen zu haben und sich für alle Fälle gerüstet zu halten. Absch. 171. x. (1627.) Man verni«»»'

mit Bedauern, daß eine ansehnliche Zahl hochdeutschen Kriegsvolkes, ohne darum jemand zu begrüßen.allen Ueberwehren zu Magadino angelangt ist und nach den Bünden durchziehen will; es wird beigefügtes sei das 3000 Mann starke Mansfeldische Regiment abgedankt worden. Es wird an die Gesandtauf der ennetbirgischen Jahrrechnung geschrieben, sofort zwei aus ihrer Mitte nach Mailand abzuord»^um Vorstellungen zu machen. Den ennetbirgischen Gesandten, den Landvögten und Beamten daselbst uubefohlen, denen, welche herwärts des Klösterleins sind, den Paß, jedoch ohne Ueberwehren, zu gcstu^diejenigen aber oberhalb des Klösterleins zurückzuweisen und, wenn Gewalt gebraucht werden sollte, seisofort zu berichten. Absch. 436. ä. IKK. (1636.) Die ennetbirgischen Gesandten haben zwei SckM^das eine von dem Grasen Serbelloni, das andere von dem Commissar Betschart zu Lauis an die Zrechnungstagsatzung zu Baden geschickt, worin angezeigt wird, daß der Herzog von Nohan mit sc»Kriegsvolk den Paß durch die ennetbirgischen Vogteien nach dem Mailändischcn zu nehmen

Obgleich man sich nicht einbilden kann, daß der Herzog dergleichen ohne Bewilligung wagen würde, su

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man doch für gut, ihn von einem solchen Beginnen durch ein Schreiben abzumahnen und den Gcsaud

jenseits des Gebirgs zu schreiben, sie möchten die ennetbirgischen Amtleute anhalten, wachsam zu sei" ^wenn etwas begegne, den Obrigkeiten bei Tag und bei Nacht Nachricht davon zu geben. Absch- ^ .Kit. (1644.) Da die französische Armee, welche Flecken und Schloß Arona belagert hatte, sichgezogen hat, so abstrahieren die Gesandten der fünf katholischen Orte von einer weiter«? Berathunglassen es bei der unlängst von Brunnen aus nach Bellenz und Luggarus erlassenen Verordnung bewc> ^Absch. 1043. s. 1K2. (1647.) Den Anwälten der vier Vogteien wird das Project mitgetheilt, wieeine Auflage ein Fond gebildet werden solle, damit für den Fall der Roth in Kricgszeiten Geldsei. Jede Person nämlich, welche auf eidgenössischein Grund und Boden seßhaft ist und HabRenten und Gülten, Häuser oder was Anderes besitzt, soll von seinein Hab und Gut nach Abzug der ^ >den und Beschwerden, welche jede Haushaltung darauf hat, von jedem Hundert Pfenning einenwer unter 100 Gulden vermag 5 Lucernerschilling, der Arme sowohl als der Reiche jeder nachVermögen, es sei dasselbe in der Eidgenossenschaft gelegen oder außerhalb. Von dieser Auflage

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genommen Kleider, Kleinodien, Silbergeschirr, Gewehr und Waffen. Es wird die Steuer nicht zu H"'

der Obrigkeit bezogen, sondern jede Vogtei verwahrt das Geld bei sich unter drei bis vier Schlüsselu,^.^man sich dessen im Fall der Roth zu Beschirmung der Eidgenossenschaft bedienen kann, doch nur aus ^der Obrigkeiten. Wie laiige diese Auflage dauern soll, hängt von dem Gutachten der Obrigkeiten ^Anwälten wird eine Abschrift dieses Projects zugestellt, daß sie es an ihre Gemeinden bringen- -1131. x. 1K3. (1647.) Die ennetbirgischen Unterthanen beschweren sich bei den Gesandten ausJahrrechnung zu Baden wegen der Vertheilung der Contributionen auf die deutschen und die > ^Vogteien Den ennetbirgischen Gesandten auf der Jahrrechnung wird von Baden aus gesch^^".'^>imöchten den Unterthanen verdeuten, daß es sich nichl um eine Contributivn zu Händen der Obr'b ^handle, sondern darum, daß nicht bei künftigen Vorfällen die Last auf einer Vogtei ruhe, se» ^allen andern mitgetragen werde. Sie sollen auch dafür sorgen, daß die Contribution auf Reiche uunach Proportion des Vermögens vertheilt und nicht blos von der Landschaft und den in Z,

sessenen, sondern auch von denCredit-Briefen und andern Sachen" bezogen werden. Absch- ^,i1K4» (1648.) Nachdem zu Baden eine Geldanlage für etwaige Nothfälle auf die vier ennctbwb