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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1735
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Vier eimetbirg. Vogteien. 1735

^"dcr einiges Gut ererbt und bezogen haben, aber keinen Abzug davon geben wollen. Zugleich wird auchlchtet, daß dieselben entweder zu Baden oder jenseits des Gebirgs Befreiungen erhalten haben. Alan' es dabei bewenden, für die Zukunft aber wird beschlossen, daß die Gesandten ohne Einwilligung und^ lc .'l der Obrigkeiten weder zu Baden noch jenseits des Gebirgs solche Befreiungen erthcilen sollen. Absch.' 8». (1643.) Die Edeln Joseph Lambertenghi und Jakob Natti, Burger von Cvmo, welche un-M zu Landlcuten der Landschaft Mendris angenommen worden sind und sich mit zwei reichen Töchternst verheirathct haben, haben, ohne Abzug zu bezahle«?, deren Hab und Gut weggezogen und dafürbei <^^""uen vorgewiesen. Man läßt es zwar bei denselben verbleiben, auferlegt aber den Beiden,m ^"atc zu Mailand dahin zu wirken, daß von dessen Seite Gegenrecht gehalten werde. Wenndie k Erbschaften in das Herzogthum Mailand gezogen werdeil, so sollen die Landvögte

«vi >> ^ Obrigkeiten zuständigen Abzüge zu Händen der obrigkeitlichen Kaminer beziehen. Dieses Gutachten^ den Abschied genommen. Absch. 1004. o. »N. (1648.) Da bisher etliche Weibspersonen aus-berheirathet und großes Vermögen aus dem Land gezogeil haben und man nicht weiß, auf welche"st sie Ortsstinunen erlangt und ob sie dieselben bei allen Orten nachgesucht haben, so wird in den- genommen, ob es den Obrigkeiten nicht belieben möchte, deßwegen abermals einen Beschluß zuAbsch. 1149. i.

w. Mnnzsachen.

>lcn ^ Weil der Preis der goldenen und silbernen Münzen gesteigert und über die eid-

»cl ^ ^ Valvation erhöht «vird, soll «nan einen Ruf ergchen lassen, daß man das Geld nicht anders ab-uls wie es diesseits des Gebirgs gäng und gebe sei. Absch. 23> 5. (1619.) De«?

bttre".^ Gesandteil der katholischen Orte geschriebeil, dein zu Baden ergangenen Abschiede,

^ ^^^uilg Geldes, nachzukommen. Absch. 54. A. »3» (1621.) Da die Un-

^stche'd" und Luggarus für sich selbst die Geldsortcn taxieren und Geldrufe erlassen, durch

^ ^genössischen Handelsleute zu Schaden kommen, so soll Zürich, wenn es die Zustimmung^^eilden Orte erhalten hat, denselben schreiben, daß sie das Geld diesen Handelsleuten zu dem^a«i ^^uuehmen haben, zu welchem deren Obrigkeiteil es valutiert haben. Absch. 198. b. (1622.)blejl,. ^ ^ eniletbirgischen Vogteieil gethancnen Ruf der Münzen halber gänzlich Ver-

den ^b'sch. 229. f. «» ; (1623.) Da ill den vier Vogteien manche Geldsorten höher«? Curs als in"Uuiin ^ wollen die eüleil Gesandteil dieselben abrufeil, die andern tragen dagegen Bedenken. ManDrte ^ Sache in den Abschied. Absch. 288. ä. (1624.) Die Gesandten der fünf katholischen

ivjx daß die Münzsorten in den ennetbirgischen Vogtcici? die gleiche Geltung haben sollen,

^Khall/" "ud daß Luggarus keine Gewalt habe, die Münzen nach Gefallen auf- und abzurufen,

^»dte ^ ^"^u dafür erthcilten Stilnmen aufgehoben sein sollen. Es soll dieß den ennetbirgischen Ge-lten"/" ^ Instruction gegeben werden. Absch. 319. o. V7. (1624.) Die Gesandten sollen ihre Obrig-auf ^ ^ Ernstes ermahnen, den Befehl zu schicke,?, daß in allen vier ennetbirgischen Vogteien das Geldku dieselbe Weise taxiert werde. Absch. 323. o.

tl. Kriegssachen.

a. Allgemeines.

' ^8. (1621.) Wegen der gefährlichen Läufe wird den Landvögten geschrieben, ein getreues Auf-