1734 Vier eimetbirg. Vogteien.
barer, vertrauter Mann angestellt werden soll, der denselben einzunehmen und den Gesandten Rechnung da"über abzulegen hätte. Absch. 288. o. 8t». (1624.) Da gegen die Capitulation der Zoll zu Mailand sfordert wird, so soll künftiges Jahr aus Anlaß der Erneuerung derselben darüber tracticrt werden. Abi '323. e. Zil. (1628.) Uri beklagt sich im Namen der Gesellschaft d'Annvne, daß die zu Lauis undgarus, welche den Zoll in Händen haben, sich anmaßen, das Conduttageld zu steigern und den sich d"bWeigernden die Waarcn in Arrest zu legen. — Es wird den beiden Landvögten aufgetragen, solcher 'ordnung zu stellern und keineswegs zu gestatten, daß der Zoll ohne Vorwissen der Obrigkeiten gestehwerde. Absch. 453. 5. 82» (1631.) Um eine Gleichförmigkeit in Verleihung der Zölle herzusü'^'wird verordnet, daß die Gesandten nicht befugt sein solleil, die Verleihung der Zölle vor Ablauf derstimmten sechs Jahre vorzunehmen; geschieht es dennoch, so soll eine solche Verleihung ungültig sein-561. ä. 83» (16?6.) Auf den Antrag Lucerns versucht man eine Vermittlung des Streites weg"! ^Lauiser und Luggarnerzolls. Die Anwälte der Landschaften Lauis, Luggarus und Bellenz werden vor^schieden, um ihre Beschwerde» und Documcnte vorzulegen. Da aber die von Bellen; ihre Documcntcbei Händen haben, sondern dieselben ihrem Anwalt auf die Tagsatzung zu Baden gegeben haben,
Befehl hinterlassen, daß die Verträge der Parteien und die Documentc nachgeschickt werdeil sollen, w«Abschiede zu Händen der Obrigkeiten einverleibt zu werden. Absch. 786. a. 8A. (1637.) In derstreitigkeit zu Lauis und Luggarus einerseits lind Bellen; andrerseits wird, nachdem die Anwälte die ^teieu angehört, die Privilegien von Bellen;, von Sforza, Herzog von Mailand, und König Ludwig uuW'l ^erwogen und die Zollbücher nachgesehen haben, ferner gezeigt wordeil ist, wie die Bellenzer ihr Privilegmißbraucht haben, von den neun Orteil einhellig erkannt, daß die von Bellenz den Zoll zu Lauis, ^ igarus und Magadino von alleil Waarcn, welche sie durch- oder wegtrügen, zu bezahlen habeil.die Gesandten befugt wären, ihnen die Zollbefreiung für die Waarcn, welche sie für ihren Hcwsbw ^kaufen, zu nehmen, weil sie dieselbe mißbraucht hätten, so will man die Entscheidung darüber den ^ ^keitcn anheimstellen. Uri, Schwhz und Nidwalden nehmen an den Verhandlungen keinen Theil und wahr"'
Rechte ihrer Obrigkeiten. Absch. 822. a. 8S» (1646.) In die Befreiung der vier Vogteien von dem ih»e»^^
auferlegten Salzzoll willigen Basel und Schaffhausen nicht ein. Basel trägt darauf an, anstatt dieses ^zolles eine gewisse Steuer auf die Landschaften zu legeil; die Mehrzahl der Gesandten läßt es aber ^bewenden. Die Gesandten von Uri, Unterwaldcn, Zug, Basel lind Schaffhausen nehmen die Sache MAbschied. Absch. 1095. Ic.
i». Abzug.
Art. 8K. (1623.) Schultheiß Sonnenberg, Landammann Zum Brunneil und Bnrgcrnleister ^bcrger, welche letztes Jahr an den Herzog von Savoyen abgesandt worden waren, haben für die ^birgischen Unterthanen die Befreiung von dem Gesetz der „Aubena" ausgewirkt, nach welche"' ^Vermögen derer, welche in des Herzogs Lande Handel treiben, nach ihrem Absterben demselben zum ^wird an die Landschreiber zu Lauis und Luggarus geschrieben, die Unterthanen aller vier Vogteien Z" ^anlassen, den Gesandten für ihre Mühe und Kosten „einen Willen zu machen". Absch. 295. i. 8?« '
Basel hält für nothwendig, bei der nächsten Tagsatzung zu Badeil vorzubringen, ob nicht alle AbZ ^den cilnetbirgischeil Vogteien um des gemeinen Nutzens willen der Kammer zugeeignet werden sollt""
Anzug wird in den Abschied genommen. Absch. 991. i. 88. (1642.) Zürich berichtet, daß etlich'