Vier ennetbirg. Vogteien.
1733
^gebührlichen Weinaufkaus zu erlassen. Absch. 388. 5. 71» (1626.) Uri führt Beschwerde wegeil des^ aufs von ennetbirgischem Laudwcin, der mehrtheils nach Bünden geführt werde. — Ans Gefallen derWeiten Hill soll den Landvögten zu Lauis und Luggarus geschrieben werden, daß sie dieser Unordnung^sch> ^ (1630.) Es wird hervorgehoben, was für große Ungelcgenheiten
' Unkoiten diejenigeil, welche die Saumfahrtcn über das Gebirge nach Italien inachen, zu erdulden haben,^ sie allerlei Gefahren, besonders Weinverfälschungen zu gewärtigen haben, und daß die Waaren ver-dcch ^ ^^^en, wenn sie an Sonn- und Feiertagen still liegen müssen. Man läßt sich deßhalb gefallen,>ne»^ ^üumer „ach vollendetem Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen, die vier hohen Feste ausgcnom-ivnn "^^"d>ert fortfahren und selbige Straßen, wie an andern Orteil auch gebräuchlich ist, brauchen^ Dem Landschreiber des Thurgaus wird Befehl hinterlassen, die Landvögte in den cnnetbirgischendavon zu benachrichtigen. Absch. 546. r. 73. (1635.) Auf die Nachricht, daß die von Lauis^ Luggarus zumuthen, sie sollten denjenigen, welche vom Mailändischcn aus den Subiasker Markt^"ilen, deil Durchpaß verweigern, halten die Gesandten der drei Länder es für das Zweckmäßigstesie c "dernator zu Mailand zu ersuchen, den Unterthaneu daselbst zur Kcnntniß zu bringen, daß er, wennsaa Seiiligeil deil Transit hindern sollten, den Kauf der Früchte auf dem Mailändischen unter-
^ " würde. Uri wird ersucht, dieses Schreiben auszufertigen, Graf Casati, es zu begleiten. Absch. 755. 5.d>ei,'»l zu Lauis von Privatpersonen sehr viel Wein auf Fürkauf angekauft wird, wodurch,
dc» 9^rner dieß gestattete, großer Nachtheil entstehen würde, so wird von den katholischen GesandtenKa>is ""^Üwn voil Lauis, Luggarus und Mcndris ernstlich befohlen, solchen. Fürkauf zu verbieten. DerTcn 9" ^ cassiert werden. Dieser Bescheid wird Zürich mitgethcilt. Absch. 915. Ii. 7S. (1640.)daß ..^"^'ögten zu Lauis und Luggarus wird von den Gesandten der katholischen Orte ernstlich befohlen,daß Fürkauf des Weins steuern sollen. Absch. 935. ä. 7<i. (1641.) Uri führt Beschwerde,
Heil ^ Fürkäufer aus den ennetbirgischcil Vogteien viel Wein wegführen, der dadurch zu großem Nach-^uiz ^ ^""des und der benachbarten Stäildc vcrtheuert werde. — Es wird deßhalb den Landvögten zu^tra/ ^Ügarus und Mcndris befohlen, dieseil Fürkauf bei Strafe der Consiscation und noch andererttl't,-^ verbieten; dieses Verbot soll sich aber nicht auf die Ausfuhr des Weines für den HausgebrauchAbsch. 963.
!k. Zollsachen.
schlag^^' (1621.) Uri wünscht, daß in den cnnetbirgischen Vogteien ein Zoll auf den Wein gc-w^de, da dieß auf mailändischcm Bodeil mich geschehe. Der Anzug wird aä rslsrenckuiu genom-l (1621.) Etliche Gesandte habeil den Befehl, auf den Wein, welcher aus den
der I ^"is, Luggarus und Aleildris in das Mailändische geführt wird, einen Zoll zu legen, weil^ndsl Mailand gegen die Kapitulation den Eidgcilvsseil um ein Drittheil erhöht worden ist. Diede» ^ wünscht bei ihren 1573 zu Baden crhalteneu und 1612 bestätigteil Freiheiten geschützt zu wer-den . ^"^ülich daß sie für Brot, Wein und andere cssige Speise mit keiner Auflage sollen beschwert wer-^ ^ Obrigkeiten jährlich 100 Kronen bezahlen. In Folge dessen nehmen die Gesandten die^wcn" ^)rer Herren und Obern in den Abschied. Absch. 185. a. 7tt. (1623.) Da die Ein-
dasteht ^Lauis und Luggarus in den letzten Jahren gestiegen sind und die Zollverleihung be-' wird den Herren und Obern anheimgestellt, ob der Zoll auf je zwei Jahre verliehen oder ein ehr-