Druckschrift 
5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1732
Einzelbild herunterladen
 

1732 Vier ennetbirg. Vogteien.

von Mailand noch iminer versagt werde. Die Gesandten der katholischen Orte schreiben beschall)Mailand und auch der Marquis Dogliani wird um seine Verwendung ersucht. Absch. 387. c». (l63^Weil die Unterthanen jenseits des Gebirgs bisher keine Moderation des Salzpreises erhalten haben,ihnen ein Fürschreiben von den Gesandten der katholischen Orte an den Gubernator zu Mailand bewilligAbsch. 850. A. K3. (1638.) Da die Salzhändler den Preis des Salzes zu hoch halten, sollen die»>'tigen Gesandten den Auftrag erhalten, zu verordnen, wie viel auf das Maß oder den Sack geschlagen wck-den dürfe. Absch. 863. ä. K4. (l639.) Es wird die Frage aufgeworfen, ob nicht der Salzhandel in dc»ennetbirgischen Vogteien zu der Obrigkeit Händen gebracht werden könnte. Jedes Ort soll seine Gesa»^auf nächste ennetbirgische Jahrrechnung darüber instruiere», ob und wie dieß ohne Nachtheil für das La>geschehen könne. Absch. 893. ä. <Z5. (1639.) Da vom Salzverkauf blos Privatpersonen denhaben, so sind die Obrigkeiten gesonnen, den Salzhandel zu ihren Händen zu ziehen, denselben anPersonen zu verleihen und noch einen bcsondern Zoll darauf zu legen, jedoch daß die Unterthanen nicht )sehr beschwert werden. Die Anwälte von Lauis und Mendris bitten, man möchte sie mit dieser Neucru^verschonen, da man ihnen zu der Zeit, als sie unter die glückliche Regierung der Eidgenossen geko""^'seien, in Art. 9 ihrer Privilegien versprochen habe, daß sie sich selbst mit Salz versehen dürfen, von mesie wollten. Das Ansuchen wird in den Abschied genommen. Uebrigens ist zu erwarten, was von Baaus geschrieben werden wird. Absch. 903. 6. <»<». (1642.) Einige Gesandte sind instruiert, darüber Zverhandeln, wie das Salzgewerb zu Händen der Kammer gebracht werden könne. Da trotz dem den ^schaften Lauis und Mendris gegebenen Privilegium etliche Privatleute mit mailändischen AdmodiaM^Salzcontracte unter der Bedingung abgeschlossen haben, daß sie niemand andern! Salz zum Verkauf .Landschaft Lauis geben sollen, so wird fiir gut erachtet, diesen Privaten sowohl als den Unterthanen, ^man sich vorbehalten hat, jenes Privilegium zu mehren oder zu mindern, das Salzgewerb aus den H""zu nehmen, und man glaubt dazu befugt zu sein, da die Obrigkeiten namentlich in den letzten ZeitenUnkosten für die Beschützung der Lande gehabt hätten. Es wird daher den Obrigkeiten vorgeschlagen,Salzgewerb für die vier Vogteien durch Investitur auf zwölf Jahre etlichen vertrauten PersonenErlegung von 1200 Ducaten jährlich zu übergeben. Absch. 980. o. sSchwyz bestätigt den 5. Septe'""Luggarus den freien Salzhandel durch seine Ortsstimme.j

7. Handel und Verkehr.

Aste,

Art. <i7. (1618.) Lucern schreibt an die zu Brunnen versammelten zu Bellenz regierendensie möchten durch ein Schreiben Lauis und Luggarus das Verbot des Weinverkaufs ratificieren. Abscsit»8. (1621.) Zürich wird ersucht, in dein Schreiben an die ennetbirgischen Vogteien wegen derung der Münzen auch zu melden, daß sie mit Rücksicht auf den großen Weinmaugel, welcher in ecr ^genosseuschaft zu besorgen sei, keinen Wein außer das eidgenössische Gebiet verkaufen sollen, zumal da ^dem Mailändischen auch keiner verkaust werde. Absch. 199. ä. <»!». (1625.) Laut Berichts mirLauis und Luggarus der Fürkauf des Weins stark getrieben, so daß schon auf den Most Angebotewerden. Die Landvögte werden von den Gesandten der katholischen Orte angewiesen, falls der m ^liche Verkauf mißbraucht wird, solches zu verbieten. Absch. 371. e. 7<l. (1626.) Die ^esm^^Bellen;, Bollenz und Riviera regierenden Orte halten es für nothwendig, auf der nächsten siebe" ^Tagsatzung den Antrag zu stellen, den Gesandten auf die Jahrrechnung aufzutragen, ein Verbot geg