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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1731
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Vier ennetbirg. Vogteien. 1731

^°lle. Absch. 872. K. 3S (1639.) Da sich nach und nach der Mißbrauch des Trageiis von Waffen^geschlichen hat, wird dasselbe wiederum bei hohen Bußen verboten, und soll das Verbot durch einen Ruf'allen vier Vogteien bekannt gemacht werden. Dem Gorino, welchem auf der Tagleistung zu Baden dieaubniß gegeben worden war, daß er und seine Diener Waffen tragen dürfen, weil er, an den mailän-)en Grenzen wohnend, der fremden Banditen wegen in Gefahr stehe, wird diese Erlaubniß wiederum^ )eilt, so lange es den Obrigkeiten gefallen wird. Absch. 902. lz. (1639.) Da die Zahl der

dere überhand nimmt (seit letzter Jahrrcchnung wurden allein im Lauisergebiet zwölf begangen),ha/" Urheber aus Maiigel an Hülfe nicht konnten habhaft gemacht werden, weil jedes Amt nur zwei Weibel^ ^ Beistandes der Unterthanen nicht getrösten kann, so wird fiir nöthig erachtet, diesenTi/ ""ch üier andere redliche Männer beizugeben, die von den Landschaften besoldet werden sollen.

Mendris bitten, man möchte ihren Landschaften diese Kosten nicht auferlegen:äudleute würden, wenn man Hülfe bedürfe, selbst ihr Bestes thnn. Die Gesandten stellen die definitiveden Obrigkeiten anheim. Absch. 903. 0. S7. (1647.) Graf Casati schreibt, der Gubernatoräuaiid habe ihm befohlen, die Orte zu crmahuen, daß zu mehrerer Ruhe der Grenzen der Haupt-Ä ^^""iMus Tvso imd Johann Baptista Marinone, ein entlaufener Mönch, beide Banditen aus dema»z ^ üon welchen der erste sich gewöhnlich zu Mendris, der andere zu Vigiü aufhalte, entweder

Tvso wenigstens von den Grenzen entfernt werden möchten. In Betreff des Hauptmanns

^ ^ ^"^ren üon den regierenden Orten snlvns oonänotus erworben hat, sind die Gesandten derdiv 2: " ^ ^"stcht, daß demselben ohne den Nachweis von Vergehen, die er seither begangen,der "' entzogen werden könne; den Andern dagegen, der seinen Orden schändlich verlassen, soll

Eaiat^ ^ verfolgen und keiner Sicherheit genießen lassen. Dieser Beschluß soll dem Grafeil

^ "ütgetheilt werden. Absch. 1l24. u.

5. Sanitätswesen.

^»adv^' ^ Weil zll Mailand, Bergamo und an andern Orten die Contagion durch Gottes

'virkl/,^-^- ""^gelassen habeil soll, lvird den Landvögten zu Lauis und Luggarus geschriebeil, daß sie, wenn demdrei an ^ ^ Eröffnung der Pässe auf Vorweisung von Boletcn veranstalten sollen. Die Gesandten deri ^ ^ s^''te nehmen ivegen Belleilz riild ihren andern besondern cnnetbirgischen Herrschaften die SacheDg ^ tbschie^ damit ihre Herren und Obern das Nöthige anordnen können. Absch. 56l. n. AZ». (1635.)dahj^ ^ einkommt, daß die von Lauis und von Luggarus es bei dem Sanitätstribunal zu Mailand!hgg^^"cht haben, daß die ganze Eidgenossenschaft wegen Verdachtsder pestilenzialischcn Sucht" instcs 0 .ü""wn»len worden ist, wird beiden Landvögten von den Gesandten der katholischen Orte alles Ern-getragen, sich dafür zu bemühen, daß Abhülfe getroffen werde. Absch. 758. 1>.

<». Getreidebezug und Salzhandel.

tsie» 0 (1625.) Da seit einiger Zeit der Kornkauf im Mailändischen den eidgenössischen Vog-

si>vz untersagt ist, obgleich vor wenigen Monaten mehrere Regimenter durch Luggarus gezogen

kchx,, , /'"en großen Theil der iin Lailde gewachsenen Früchte aufgezehrt haben, so werden die Obrig-^ Gubernator zu Mailand anzuhalten, daß dieses Verbot relaxiert werde. Absch. 364. 0.-) Die cnnetbirgischen Unterthanen beschweren sich abermals, daß ihnen der freie Kornkauf

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