1730 Vier ennetbirg. Vogteien.
Zum Siebenten soll man der Väter, Gebrüder oder Hausfrauen Entschuldigungen, welche ihre"verruften Söhnen, Gebrüdern oder Ehemännern Aufenthalt oder Hilfe gegeben haben, nicht admittieren, I""dern daß die Richter sowohl wider sie, als wider Andere procedieren sollen; jedoch soll man es ihren Obngleiten vor der Conäanna auch in oontninaoiam referieren, damit sie gebührender Maßen delibericren kön>^
Zum Achten, daß ein jeder Consul der Dörfer und Orte beiderseits Statt uud Landen schuldigsolle, wann sich in ihren Orten einige Banditen befinden würden, zu avisiren und alles Volk des Dorfs?versammeln und nachzufolgen gemelten Banditen, zu gehen sie zu vertreiben, zu sahen und umzubring^wie obsteht; und insonderheit sollen die vier Landvögte zu Lauis, Luggarus, Mainthal und Mendris steWsein zu verschaffen, daß diese gegenwärtige Capitulation und Vertrag auf der eidgenössischen Jurisdic^'"observiert werde, wie auch ein Gleiches auf Mailändischem Stato beschehen soll, als nämlich zuVarese, Palanza, Canobbio, Sciva und in andern Orten und Enden, wo es nothwcndig sein wird.
Daß die mehrgemelten auf beiderseits Landen und Statt angebornen Banditen, welche in ihren Stäbund Flecken beharrlich friedsam und ruhig leben von dieser Capitulation gänzlich ausgenommen zu sei» ^standen werden sollen, jedoch soll es um ihre Wohnung in der Richter uud Vorsteher Willkür stehen, sogenugsam Argwohn geben würden, solche zu Bürggebung äi kons vivers halten mögen. ^
Diese Capitulation und Vertrag soll auf beiderseits Stati und Gebieten publiciert werden, dan»t ^einem jeden kund und offenbar werde; welcher Vertrag von allen denjenigen, die es betreffen thut, ^löslich exequiert uud observiert werden soll, daunt sich Keiner unterm Prätext und Vorwand derwissenheit entschuldigen könne und soll dieser Vertrag jederzeit währen mit Geding, daß solche Capüu>» ^zu allen drei Jahren in beiderseits Stati und Landen mit nenen Rufen auf den fünfundzwanzig^»Monats Julh ausgekündet und publiciert werden solle."
Datum Mailand den 25. Tag Julh 1635. Der Cardinal Albernoz.
V. Ronquillus. Platonus.
Die Namen der im Abschied 743 genannten Gesandten.
(Im Staatsarchiv Zürich im italienischen Text.) ^
Art. 33. (1635.) Auf nächste allgemeine Tagsatzung sollen die Gesandten aller jenseits des
birgcs regierenden Orte mit hinlänglicher Instruction versehen werden, ob die wegen der BanditenCapitulation ewig währen oder auf eine gewisse Zahl von Jahren beschränkt werden soll; dessen
ist
Ausschreiben ausdrücklich zu gedenken. Absch. 762. s. 34. (1638.) 1. Jedes Ort soll seine Gesandte»
künftige ennetbirgische Jahrrechnung wegen Liberation der Banditen und der Bewilligung der verb^'Wehren instruieren, indem weder die Gesandten noch die Landvögte vermöge mehrmals errichteter MIbefugt sind, dergleichen zu gestatten, sondern allein die Obrigkeiten. Weil zugleich berichtet wird, d»^Unterthanen daselbst keine Seitenwehre tragen und also gleichsam unbewehrt daher ziehen, so wird er» ^daß es gut wäre, ihnen zu gebieten, die Seitenwehr zu ihrer Defension zu tragen, wodurch Manche ^schreckt werden möchten, etwas Böses gegen einander zu versuchen. Wenn den Banditen die Woh»»^ ^den ennetvirgischen Vogteien aus obrigkeitlicher Gnade gestattet wird, soll darauf gesehen werden, ,,sich an dem betreffenden Orte still und eingezogen verhalten, niemand schädigen und für sich und diefür allfälligen Schaden Bürgschaft leisten. 2. Weil ferner darauf aufmerksam gemacht wird, daß dccschreiber jenseits des Gebirgs gar selten bei ihrer Stelle und Amtsverwaltung bleiben, sondernGewerben stecken, sogar Kriegsdienste nehmen, so nimmt man in den Abschied, ob man dergleichen